Heft 
(1999) 9
Seite
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( 3) Zentrale Vergabekommissionen legen der Gleich­stellungsbeauftragten nach jeder Vergaberunde eine ge­schlechtsspezifische Statistik über Bewerbungen und Ver­gabe von Stipendien vor.

( 4) Um die wissenschaftliche Weiterqualifizierung von Frauen nach der Promotion nachhaltig zu unterstützen, gilt als Orientierung, hochschulfinanzierte Stellen entsprechend der weiblichen Promotionsrate an Frauen zu vergeben.

( 5) Für Habilitationsstipendien wird ein Frauenanteil, wie er Promotionsabschlüssen von Frauen entspricht, angestrebt.

§ 8 Anreizsysteme

( 1) An der Universität werden für die Erreichung der Ziel­stellungen zur Frauenförderung zweckgebundene Finanz­mittel festgelegt. Bei der leistungsorientierten Mittelvergabe an der Universität sind auf allen Ebenen Indikatoren zur Frauenförderung zu integrieren

( 2) Die für Mittelverteilung zuständige Kommission wird das bestehende Anreizsystem zur Frauenförderung weiter­entwickeln. Sie berichtet der Präsidentin/ dem Präsidenten über ihre Ergebnisse.

Abschnitt 3

Fort- und Weiterbildung

§ 9 Weiterbildungsangebote

( 1) In die Fortbildungsangebote der Universität sind The­men zur Frauenförderung sowie der Frauendiskriminierung aufzunehmen und in passende Veranstaltungen zu integrie­ren. Sie sind insbesondere Bestandteil der Fortbildungs­maßnahmen für Dienstkräfte mit Leitungsaufgaben.

( 2) Frauen werden ermutigt, sich im Interesse ihrer berufli­chen Qualifikation an Fort- und Weiterbildungsmaß­nahmen zu beteiligen.

( 3) Das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten legt der Gleichstellungsbeauftragten jährlich eine Statistik über beantragte und bewilligte Weiterbildungsmaßnahmen von Frauen vor.

( 4) Mitarbeiterinnen, die qualifizierende Weiterbildungs­maßnahmen mit Erfolg abgeschlossen haben, werden bei der Besetzung eines entsprechend der erworbenen Qualifi­kation ausgewiesenen Arbeitsplatzes im Rahmen der gesetz­lichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt, solange Frauen auf den entsprechenden Arbeitsplätzen unterreprä­sentiert sind.

Abschnitt 4

Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaft als Beruf

§ 10 Kinderbetreuung

( 1) Die Universität misst der Kinderbetreuung der Hoch­schulangehörigen mehr als bisher Bedeutung zu. Auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung für Kinderbetreuung wird ein Konzept entwickelt, das hochschulnahe und flexib­le Formen und Zeiten der Kinderbetreuung, insbesondere für studierende Eltern sowie für den wissenschaftlichen Nachwuchs, berücksichtigt.

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( 2) Vertretungen im Erziehungsurlaub werden gewährt. Die Kanzlerin/ der Kanzler hat den Nachweis für unabweisbare Einschränkungen zu führen.

§ 11 Vereinbarkeit von Studium und Elternschaft

( 1) Die Universität Potsdam wirkt darauf hin, dass sich El­ternschaft nicht negativ auf Studium und Studienabschluss auswirken und ergreift dafür in Zusammenarbeit mit dem Studentenwerk geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung des Angebotes an Kinderbetreuung und zur Schaffung geeigneten und bezahlbaren Wohnraums für Stu­dierende mit Kindern.

( 2) Zur besseren Vereinbarkeit von Studium und Eltern­schaft soll eine flexiblere Planung und Durchführung des Studiums ermöglicht werden. Insbesondere sollen Fristen­regelungen bei der Durchführung von Praktika, bei Prüfun­gen und anderen Leistungsnachweisen in Studien- und Prü­fungsordnungen berücksichtigt werden. Die zeitliche Ges­taltung von Öffnungszeiten in den Bibliotheken und Labo­ren soll den Anforderungen studierender Eltern besser ent­sprechen. ( 0)

§ 12 Arbeitszeit und Arbeitsorganisation

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( 1) Beschäftigungsverhältnisse sollen so gestaltet sein, dass Elternschaft sowie Betreuung pflegebedürftiger Angehöri­ger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinba­ren sind.

( 2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Auf­stiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Voll­zeitbeschäftigten. Eine Teilzeitbeschäftigung soll der Beset­zung einer Leitungsfunktion nicht entgegenstehen. nous

§ 13 Freistellungen und Beurlaubung

( 1) Die Dienststelle informiert die Beschäftigten umfassend über die gesetzlichen Möglichkeiten der Freistellung z.B. zur Betreuung eines Kindes und weist insbesondere auch Männer auf die Möglichkeit hin, Erziehungsurlaub, Beur­laubung und Teilzeittätigkeiten aus familiären Gründen in Anspruch zu nehmen.

( 2) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die famili­enbedingt ihre Tätigkeit unterbrechen, wird durch Kontakt­angebote der Anschluss an Lehre und Forschung ermög­licht.

Abschnitt 5

Gleichstellungsbeauftragte, Frauenförderpläne, Um­setzung der Richtlinien

§14 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

( 1) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hin. Sie beraten und unterstützen in diesem Sinne die Präsidentin/ den Präsidenten und die übrigen Organe, Gremien und Ein­richtungen der Universität, insbesondere bei Zielverein­barungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderricht­linien und Frauenförderplänen.