( 3) Zentrale Vergabekommissionen legen der Gleichstellungsbeauftragten nach jeder Vergaberunde eine geschlechtsspezifische Statistik über Bewerbungen und Vergabe von Stipendien vor.
( 4) Um die wissenschaftliche Weiterqualifizierung von Frauen nach der Promotion nachhaltig zu unterstützen, gilt als Orientierung, hochschulfinanzierte Stellen entsprechend der weiblichen Promotionsrate an Frauen zu vergeben.
( 5) Für Habilitationsstipendien wird ein Frauenanteil, wie er Promotionsabschlüssen von Frauen entspricht, angestrebt.
§ 8 Anreizsysteme
( 1) An der Universität werden für die Erreichung der Zielstellungen zur Frauenförderung zweckgebundene Finanzmittel festgelegt. Bei der leistungsorientierten Mittelvergabe an der Universität sind auf allen Ebenen Indikatoren zur Frauenförderung zu integrieren
( 2) Die für Mittelverteilung zuständige Kommission wird das bestehende Anreizsystem zur Frauenförderung weiterentwickeln. Sie berichtet der Präsidentin/ dem Präsidenten über ihre Ergebnisse.
Abschnitt 3
Fort- und Weiterbildung
§ 9 Weiterbildungsangebote
( 1) In die Fortbildungsangebote der Universität sind Themen zur Frauenförderung sowie der Frauendiskriminierung aufzunehmen und in passende Veranstaltungen zu integrieren. Sie sind insbesondere Bestandteil der Fortbildungsmaßnahmen für Dienstkräfte mit Leitungsaufgaben.
( 2) Frauen werden ermutigt, sich im Interesse ihrer beruflichen Qualifikation an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
( 3) Das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten legt der Gleichstellungsbeauftragten jährlich eine Statistik über beantragte und bewilligte Weiterbildungsmaßnahmen von Frauen vor.
( 4) Mitarbeiterinnen, die qualifizierende Weiterbildungsmaßnahmen mit Erfolg abgeschlossen haben, werden bei der Besetzung eines entsprechend der erworbenen Qualifikation ausgewiesenen Arbeitsplatzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt, solange Frauen auf den entsprechenden Arbeitsplätzen unterrepräsentiert sind.
Abschnitt 4
Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaft als Beruf
§ 10 Kinderbetreuung
( 1) Die Universität misst der Kinderbetreuung der Hochschulangehörigen mehr als bisher Bedeutung zu. Auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung für Kinderbetreuung wird ein Konzept entwickelt, das hochschulnahe und flexible Formen und Zeiten der Kinderbetreuung, insbesondere für studierende Eltern sowie für den wissenschaftlichen Nachwuchs, berücksichtigt.
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( 2) Vertretungen im Erziehungsurlaub werden gewährt. Die Kanzlerin/ der Kanzler hat den Nachweis für unabweisbare Einschränkungen zu führen.
§ 11 Vereinbarkeit von Studium und Elternschaft
( 1) Die Universität Potsdam wirkt darauf hin, dass sich Elternschaft nicht negativ auf Studium und Studienabschluss auswirken und ergreift dafür in Zusammenarbeit mit dem Studentenwerk geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung des Angebotes an Kinderbetreuung und zur Schaffung geeigneten und bezahlbaren Wohnraums für Studierende mit Kindern.
( 2) Zur besseren Vereinbarkeit von Studium und Elternschaft soll eine flexiblere Planung und Durchführung des Studiums ermöglicht werden. Insbesondere sollen Fristenregelungen bei der Durchführung von Praktika, bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen in Studien- und Prüfungsordnungen berücksichtigt werden. Die zeitliche Gestaltung von Öffnungszeiten in den Bibliotheken und Laboren soll den Anforderungen studierender Eltern besser entsprechen. ( 0)
§ 12 Arbeitszeit und Arbeitsorganisation
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( 1) Beschäftigungsverhältnisse sollen so gestaltet sein, dass Elternschaft sowie Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind.
( 2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine Teilzeitbeschäftigung soll der Besetzung einer Leitungsfunktion nicht entgegenstehen. nous
§ 13 Freistellungen und Beurlaubung
( 1) Die Dienststelle informiert die Beschäftigten umfassend über die gesetzlichen Möglichkeiten der Freistellung z.B. zur Betreuung eines Kindes und weist insbesondere auch Männer auf die Möglichkeit hin, Erziehungsurlaub, Beurlaubung und Teilzeittätigkeiten aus familiären Gründen in Anspruch zu nehmen.
( 2) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die familienbedingt ihre Tätigkeit unterbrechen, wird durch Kontaktangebote der Anschluss an Lehre und Forschung ermöglicht.
Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte, Frauenförderpläne, Umsetzung der Richtlinien
§14 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
( 1) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hin. Sie beraten und unterstützen in diesem Sinne die Präsidentin/ den Präsidenten und die übrigen Organe, Gremien und Einrichtungen der Universität, insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen.