( 2) Um die Interessen der weiblichen Mitglieder der U- niversität zu vertreten, nimmt die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Zusammenarbeit mit den Gremien der Universität bei der Erstellung von Zielvereinbarungen zur Frauenförderung,
- Mitwirkung bei der Aufstellung leistungsbezogener Kennziffern des Globalhaushalts,
- Mitwirkung in Vergabekommissionen von Stipendien und Mitteln aus Sonderprogrammen,
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Mitwirkung und Stellungnahme in Berufungs- und Einstellungskommissionen,
Mitwirkung und Stellungnahme bei Struktur- und Personalentscheidungen,
- Stellungnahme bei der Verabschiedung und Änderung von Frauenförderplänen.
( 3) Die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten, der Universitätsverwaltung sowie der Universitätsbibliothek bilden den Gleichstellungsrat und unterstützen die Gleichstellungsbeauftragte der Universität. Sie vertreten sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 4) Die in Absatz 3 genannten Gleichstellungsbeauftragten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: - individuelle Beratung von Mitarbeiterinnen und Studentinnen,
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- Zusammenarbeit mit den Gremien und Interessenvertretungen der Fakultäten bzw. Einrichtungen bei Struktur- und Personalentscheidungen,
- Mitwirkung und Stellungnahme in Berufungs- und Einstellungsverfahren in ihren Zuständigkeitsberei
chen,
Mitwirkung und Stellungnahme bei dezentraler Mittelvergabe,
- Mitwirkung und Stellungnahme bei der Mittelverteilung aus dem Anreizsystem,
Begleitung der Erarbeitung von Frauenförderplänen und Hinwirkung auf deren Umsetzung.
§ 15 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
( 1) Die Gleichstellungsbeauftragten haben Informations-, Rede- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der Gremien der akademischen Selbstverwaltung ihres jeweiligen Bereichs.
( 2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind rechtzeitig über Maßnahmen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, zu unterrichten und anzuhören. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dafür ist ihnen innerhalb einer Frist, die eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zu geben. Die Gleichstellungsbeauftragten sind über beabsichtigte Maßnahmen( Eilentscheidungen) der Präsidentin/ des Präsidenten und der Dekane/ Dekaninnen unverzüglich zu unterrichten.
( 3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der Erfüllung ihrer rechtmäßigen Aufgaben von Weisungen frei. Sie übernehmen im Rahmen ihrer Aufgaben Öffentlichkeits- und Informationsarbeit.
( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet der Präsi
dentin/ dem Präsidenten und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit.
§ 16 Frauenförderpläne
( 1) Die Frauenförderrichtlinien werden umgesetzt durch Frauenförderpläne, die die Fakultäten, die Universitätsverwaltung sowie die Universitätsbibliothek für jeweils vier Jahre zu erstellen haben. Zuständig sind die jeweiligen Leitungen.
( 2) Grundlagen der Frauenförderpläne sind eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigten- und Studierendenstruktur sowie konkrete Festlegungen für die Erhöhung des Frauenanteils in den jeweiligen Personalgruppen. Für die Zielsetzungen zur Erhöhung des Frauenanteils des wissenschaftlichen Personals gilt das sogenannte" Kaskadenprinzip", d.h. eine Orientierung am Frauenanteil der jeweils vorangegangenen Qualifikationsstufe.
( 3) Von den jeweils Zuständigen ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen der strukturellen Benachteiligung von Frauen entgegengewirkt werden soll
( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte legt nach vier Jahren dem für die Erstellung des Frauenförderplans zuständigen Organ oder Gremium ihres Bereichs einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung des Förderplans vor. Sie macht Vorschläge für die Fortschreibung oder Anpassung des Frauenförderplans an die aktuelle Entwicklung.
§ 17
Berichtspflicht
( 1) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Senat in Abständen von zwei Jahren über die Bemühungen zur Erhöhung der Anteile von Frauen beim wissenschaftlichen Personal, beim Personal aus Technik und Verwaltung und bei den Studentinnen. In diesem Zusammenhang überprüft der Senat die Wirksamkeit der Frauenförderrichtlinien und der Frauenförderpläne in den jeweiligen Bereichen.
( 2) Erhebungen und Untersuchungen für Zwecke der Hochschulstatistik werden grundsätzlich geschlechterdifferenziert erstellt.
( 3) Die Präsidentin oder der Präsident legen der Kommission für Gleichstellung und Frauenförderung und den Gleichstellungsbeauftragen jährlich Entwicklungsstatistiken der Beschäftigten- und Studierendenstruktur sowie der Promotions-, Habilitations- und Forschungsförderung und der absolvierten Prüfungen vor.
§ 18 In- Kraft- Treten
Die Frauenförderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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