Heft 
(1999) 9
Seite
105
Einzelbild herunterladen

( 2) Um die Interessen der weiblichen Mitglieder der U- niversität zu vertreten, nimmt die Gleichstellungsbeauf­tragte insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Zusammenarbeit mit den Gremien der Universität bei der Erstellung von Zielvereinbarungen zur Frauenför­derung,

- Mitwirkung bei der Aufstellung leistungsbezogener Kennziffern des Globalhaushalts,

- Mitwirkung in Vergabekommissionen von Stipendien und Mitteln aus Sonderprogrammen,

-

-

Mitwirkung und Stellungnahme in Berufungs- und Einstellungskommissionen,

Mitwirkung und Stellungnahme bei Struktur- und Per­sonalentscheidungen,

- Stellungnahme bei der Verabschiedung und Änderung von Frauenförderplänen.

( 3) Die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten, der Universitätsverwaltung sowie der Universitätsbibliothek bilden den Gleichstellungsrat und unterstützen die Gleichstellungsbeauftragte der Universität. Sie vertreten sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

( 4) Die in Absatz 3 genannten Gleichstellungsbeauftrag­ten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: - individuelle Beratung von Mitarbeiterinnen und Stu­dentinnen,

-

- Zusammenarbeit mit den Gremien und Interessenver­tretungen der Fakultäten bzw. Einrichtungen bei Struk­tur- und Personalentscheidungen,

- Mitwirkung und Stellungnahme in Berufungs- und Einstellungsverfahren in ihren Zuständigkeitsberei­

chen,

Mitwirkung und Stellungnahme bei dezentraler Mittel­vergabe,

- Mitwirkung und Stellungnahme bei der Mittelvertei­lung aus dem Anreizsystem,

Begleitung der Erarbeitung von Frauenförderplänen und Hinwirkung auf deren Umsetzung.

§ 15 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten

( 1) Die Gleichstellungsbeauftragten haben Informa­tions-, Rede- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der Gremien der akademischen Selbstverwaltung ihres jeweiligen Bereichs.

( 2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind rechtzeitig über Maßnahmen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, zu unterrichten und anzuhören. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dafür ist ihnen innerhalb einer Frist, die eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zu ge­ben. Die Gleichstellungsbeauftragten sind über beabsich­tigte Maßnahmen( Eilentscheidungen) der Präsiden­tin/ des Präsidenten und der Dekane/ Dekaninnen unver­züglich zu unterrichten.

( 3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der Erfül­lung ihrer rechtmäßigen Aufgaben von Weisungen frei. Sie übernehmen im Rahmen ihrer Aufgaben Öffentlich­keits- und Informationsarbeit.

( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet der Präsi­

dentin/ dem Präsidenten und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit.

§ 16 Frauenförderpläne

( 1) Die Frauenförderrichtlinien werden umgesetzt durch Frauenförderpläne, die die Fakultäten, die Universitäts­verwaltung sowie die Universitätsbibliothek für jeweils vier Jahre zu erstellen haben. Zuständig sind die jeweili­gen Leitungen.

( 2) Grundlagen der Frauenförderpläne sind eine Be­standsaufnahme und Analyse der Beschäftigten- und Studierendenstruktur sowie konkrete Festlegungen für die Erhöhung des Frauenanteils in den jeweiligen Perso­nalgruppen. Für die Zielsetzungen zur Erhöhung des Frauenanteils des wissenschaftlichen Personals gilt das sogenannte" Kaskadenprinzip", d.h. eine Orientierung am Frauenanteil der jeweils vorangegangenen Qualifika­tionsstufe.

( 3) Von den jeweils Zuständigen ist festzulegen, in wel­cher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen der strukturellen Be­nachteiligung von Frauen entgegengewirkt werden soll

( 4) Die Gleichstellungsbeauftragte legt nach vier Jahren dem für die Erstellung des Frauenförderplans zuständi­gen Organ oder Gremium ihres Bereichs einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung des Förderplans vor. Sie macht Vorschläge für die Fortschreibung oder An­passung des Frauenförderplans an die aktuelle Entwick­lung.

§ 17

Berichtspflicht

( 1) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Se­nat in Abständen von zwei Jahren über die Bemühungen zur Erhöhung der Anteile von Frauen beim wissenschaft­lichen Personal, beim Personal aus Technik und Verwal­tung und bei den Studentinnen. In diesem Zusammen­hang überprüft der Senat die Wirksamkeit der Frauenför­derrichtlinien und der Frauenförderpläne in den jeweili­gen Bereichen.

( 2) Erhebungen und Untersuchungen für Zwecke der Hochschulstatistik werden grundsätzlich geschlechterdif­ferenziert erstellt.

( 3) Die Präsidentin oder der Präsident legen der Kom­mission für Gleichstellung und Frauenförderung und den Gleichstellungsbeauftragen jährlich Entwicklungsstatis­tiken der Beschäftigten- und Studierendenstruktur sowie der Promotions-, Habilitations- und Forschungsförderung und der absolvierten Prüfungen vor.

§ 18 In- Kraft- Treten

Die Frauenförderrichtlinien treten am Tag nach der Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

105