§ 1 § 2
§ 3
§ 4
Wahltermin und Wahldurchführung
85
§ 6
Wahlgrundsätze und Wahlsystem
§ 7
Wahlausschuss
§ 8
Wahlbeauftragte der Wahlbezirke
§ 9
Wahlausschreibung
§ 10
§ 11
Wahlvorschläge
§ 12
Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschlä
Wahlordnung der Universität Potsdam
Vom 9. Dezember 1999
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 67 Abs.1 i.V. m.§ 60 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB!. I S. 130) folgende Wahlordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
Es essess essesseseses
345
Geltungsbereich
-
Wahl der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat
Wahlbezirke
Ausübung des Wahlrechts
Wählerverzeichnis
In der Zentralebene wählen die Mitglieder der Universität aus den Einrichtungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Grundo.
§ 4 Wahltermin und Wahldurchführung
( 1) Die Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten sollen gleichzeitig an bis zu drei aufeinander folgenden Werktagen während der Vorlesungszeit stattfinden.
( 2) Wahltermin und Wahlzeit werden vom Wahlausschuss festgelegt. Die Wahlzeit soll von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauern. Durch die Bestimmung des Wahltermins ist die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.
( 3) Die Termine für Ergänzungswahlen werden vom Wahlausschuss festgelegt. Dieser kann von den Festlegungen der Absätze 1 und 2 abweichen.
§ 5
Ausübung des Wahlrechts
bia( 4)
ge
§ 13
Vorbereitung des Wahlgangs
§ 14
Wahlgang
§ 15
Briefwahl
§ 16
§ 17
§ 18
Wahlniederschrift
§ 19
Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
§ 20
Stellvertretung
§ 21
Vakanzen und Nachrücken
§ 22
Amtszeit und Wiederwahl
§ 23
§ 24
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten In- Kraft- Treten
Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Erklärung nach Wahlen
( 1) Das Wahlrecht kann nur in einer der Gruppen gemäß Artikel 8 Abs. 1 GrundO und nur in einem der Wahlbezirke(§ 3) ausgeübt werden. Maßgebend für die Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit ist der Status am Tage des Fristablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis. Studierende werden im Wählerverzeichnis nach ihrem ersten Studienfach einem Wahlbezirk zugeordnet.
( 2) Wahlberechtigte, die mehreren Gruppen oder Wahlbezirken angehören, haben bis zum Tage des Ablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis die Möglichkeit, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gemäß§ 7 Abs. 2 gegenüber schriftlich eine Erklärung für diese Wahl darüber abzugeben, in welcher anderen Gruppe oder in welchem anderen Wahlbezirk sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen. Fehlt eine solche Erklärung, entscheidet der Wahlausschuss über die Zuordnung.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der Mitglieder des Senats,
§2
der Mitglieder der Fakultätsräte, der Gleichstellungsbeauftragten.
Wahl der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in den
Senat
Jede Fakultät bildet einen Wahlkreis zur Wahl jeweils eines Mitgliedes aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in den Senat. Darüber hinaus bilden alle Fakultäten einen Wahlkreis zur Ermittlung des weiteren Mitglieds aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für den Senat.
§ 3
Wahlbezirke
Wahlbezirke, in denen an Wahltagen ein Wahllokal einzurichten ist, sind die Fakultäten und die Zentralebene.
106
§ 6
Wahlgrundsätze und Wahlsystem
( 1) Die Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.
( 2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge für die einzelnen Gruppen aufgestellt werden.
( 3) Jede Wählerin und jeder Wähler hat die Möglichkeit zu wählen, indem sie oder er eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber aus einer Liste oder aus mehreren Listen ankreuzt. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen darf die Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze nicht übersteigen.