Heft 
(1999) 9
Seite
106
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§ 1 § 2

§ 3

§ 4

Wahltermin und Wahldurchführung

85

§ 6

Wahlgrundsätze und Wahlsystem

§ 7

Wahlausschuss

§ 8

Wahlbeauftragte der Wahlbezirke

§ 9

Wahlausschreibung

§ 10

§ 11

Wahlvorschläge

§ 12

Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschlä­

Wahlordnung der Universität Potsdam

Vom 9. Dezember 1999

Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 67 Abs.1 i.V. m.§ 60 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB!. I S. 130) folgende Wahlordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

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345

Geltungsbereich

-

Wahl der Mitglieder der Gruppe der Hochschul­lehrerinnen und Hochschullehrer im Senat

Wahlbezirke

Ausübung des Wahlrechts

Wählerverzeichnis

In der Zentralebene wählen die Mitglieder der Uni­versität aus den Einrichtungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Grundo.

§ 4 Wahltermin und Wahldurchführung

( 1) Die Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten sol­len gleichzeitig an bis zu drei aufeinander folgenden Werktagen während der Vorlesungszeit stattfinden.

( 2) Wahltermin und Wahlzeit werden vom Wahlaus­schuss festgelegt. Die Wahlzeit soll von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauern. Durch die Bestimmung des Wahlter­mins ist die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

( 3) Die Termine für Ergänzungswahlen werden vom Wahlausschuss festgelegt. Dieser kann von den Festle­gungen der Absätze 1 und 2 abweichen.

§ 5

Ausübung des Wahlrechts

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§ 13

Vorbereitung des Wahlgangs

§ 14

Wahlgang

§ 15

Briefwahl

§ 16

§ 17

§ 18

Wahlniederschrift

§ 19

Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

§ 20

Stellvertretung

§ 21

Vakanzen und Nachrücken

§ 22

Amtszeit und Wiederwahl

§ 23

§ 24

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten In- Kraft- Treten

Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Erklärung nach Wahlen

( 1) Das Wahlrecht kann nur in einer der Gruppen gemäß Artikel 8 Abs. 1 GrundO und nur in einem der Wahlbe­zirke(§ 3) ausgeübt werden. Maßgebend für die Grup­pen- und Wahlbezirkszugehörigkeit ist der Status am Ta­ge des Fristablaufs für Einwendungen gegen das Wähler­verzeichnis. Studierende werden im Wählerverzeichnis nach ihrem ersten Studienfach einem Wahlbezirk zu­geordnet.

( 2) Wahlberechtigte, die mehreren Gruppen oder Wahl­bezirken angehören, haben bis zum Tage des Ablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis die Mög­lichkeit, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gemäß§ 7 Abs. 2 gegenüber schriftlich eine Erklärung für diese Wahl darüber abzugeben, in welcher anderen Gruppe oder in welchem anderen Wahlbezirk sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen. Fehlt eine solche Erklärung, entscheidet der Wahlausschuss über die Zu­ordnung.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der Mitglieder des Senats,

§2

der Mitglieder der Fakultätsräte, der Gleichstellungsbeauftragten.

Wahl der Mitglieder der Gruppe der Hoch­schullehrerinnen und Hochschullehrer in den

Senat

Jede Fakultät bildet einen Wahlkreis zur Wahl jeweils eines Mitgliedes aus der Gruppe der Hochschullehrerin­nen und Hochschullehrer in den Senat. Darüber hinaus bilden alle Fakultäten einen Wahlkreis zur Ermittlung des weiteren Mitglieds aus der Gruppe der Hochschul­lehrerinnen und Hochschullehrer für den Senat.

§ 3

Wahlbezirke

Wahlbezirke, in denen an Wahltagen ein Wahllokal ein­zurichten ist, sind die Fakultäten und die Zentralebene.

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§ 6

Wahlgrundsätze und Wahlsystem

( 1) Die Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten er­folgen nach den Grundsätzen der personalisierten Ver­hältniswahl.

( 2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge für die einzelnen Gruppen aufgestellt werden.

( 3) Jede Wählerin und jeder Wähler hat die Möglichkeit zu wählen, indem sie oder er eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber aus einer Liste oder aus mehreren Listen ankreuzt. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die Gesamtzahl der ab­gegebenen Stimmen darf die Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze nicht übersteigen.