Heft 
(1999) 9
Seite
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( 4) Die Sitze einer Gruppe werden auf die Listen im Verhältnis der für ihre Kandidaten abgegebenen Gesamt­stimmenzahlen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlen­verfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet bei Stim­mengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zutei­lung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Namens­nennung im Wahlvorschlag maßgebend. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Listenkandidatinnen und- kandidaten sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt( Reserveliste).

( 5) Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als diese Kandida­tinnen und Kandidaten hat oder ist bei einer nach­träglichen Vakanz(§ 21 Abs. 1) die Reserveliste er­schöpft, erfolgt eine Ergänzungswahl(§ 4 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl( Absatz 7).

( 6) Werden von den Mitgliedern einer Gruppe zur Wahl für ein Gremium keine Kandidatinnen oder Kandidaten aufgestellt oder höchstens doppelt so viele Kandidatin­nen oder Kandidaten, wie der Gruppe Sitze zustehen, so findet die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter dieser Gruppe für das Gremium nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

( 7) Findet eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehr­heitswahl statt, so ist die Wählerin oder der Wähler nicht an Kandidatinnen oder Kandidaten gebunden. Jede Wäh­lerin und jeder Wähler hat die Möglichkeit zu wählen, indem sie oder er einen oder mehrere Kandidatinnen o- der Kandidaten ankreuzt oder zusätzlich oder statt dessen eine oder mehrere wählbare Personen auf dem Stimmzet­tel eindeutig benennt und ankreuzt, jedoch insgesamt nur bis zur Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die Sitze werden nach der Zahl der erreichten Stimmen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Personen mit gültigen Stimmen sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreterinnen o- der Stellvertreter gewählt( Reserveliste).

§7

Wahlausschuss

stellen oder wird es gewählt, so erlischt seine Mitglied­schaft im Wahlausschuss. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so ist eine Ersatzbestellung nach Satz 3 durchzuführen.

( 2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vor­sitzende oder den Vorsitzenden( Wahlleiterin bzw. Wahlleiter) und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er ent­scheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit­glieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 8

Wahlbeauftragte der Wahlbezirke

( 1) Wahlen in den Fakultäten werden von den Dekanin­nen und Dekanen als Wahlbeauftragte durchgeführt.

( 2) Wahlbeauftragte oder Wahlbeauftragter für die Zent­ralebene(§ 3) ist die Kanzlerin oder der Kanzler.

( 3) Die Wahlbeauftragten sollen zu ihrer Unterstützung andere Mitglieder ihres Wahlbezirkes als Wahlhelferin­nen und Wahlhelfer bei der Stimmabgabe und Stimmen­auszählung berufen. Dabei sollen möglichst alle Gruppen nach Artikel 8 Abs. 1 GrundO berücksichtigt werden.§ 7 Abs. 1 Satz 4 gilt für Wahlhelfer entsprechend.

( 4) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Wahlen zu überprüfen, das Wahl­ergebnis nach§ 16 festzustellen und der Wahlleiterin o- der dem Wahlleiter zu übermitteln.

( 5) Wahlbeauftragte und Wahlhelferinnen und Wahlhel­fer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9

Wahlausschreibung

( 1) Der Wahlausschuss soll die Wahlen während der Vorlesungszeit spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag ausschreiben und die Wahlen durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise universitätsöffentlich be­kannt machen.

( 2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten: das Datum der Veröffentlichung,

1.

2.

3.

die Bezeichnung des zu wählenden Gremiums, die Wahltage sowie Ort und Zeit der Möglichkeit der Stimmabgabe,

4.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gre­miums je Gruppe,

5.

eine Darstellung des Wahlsystems,

6.

einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer im Wählerverzeichnis geführt wird,

( 1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird ein Wahlausschuss bestellt. Dem Wahlausschuss gehören drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehre­rinnen und Hochschullehrer und je ein Mitglied der Gruppen der Studierenden, der akademischen Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung( Artikel 8 Abs. 1 7. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des

Nr. 4 Grundo) an. Die Mitglieder und ihre Stellvertrete­rinnen und Stellvertreter werden jeweils für eine zwei­jährige Amtszeit von der Präsidentin oder dem Präsiden­ten bestellt. Lässt sich ein Mitglied als Kandidatin oder Kandidat für den Senat oder für einen Fakultätsrat auf­

Wählerverzeichnisses, auf die Möglichkeit, Ein­wendungen gegen das Wählerverzeichnis einlegen und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszu­gehörigkeit abgeben zu können sowie auf die hier­det für geltenden Formen und Fristen,

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