( 4) Die Sitze einer Gruppe werden auf die Listen im Verhältnis der für ihre Kandidaten abgegebenen Gesamtstimmenzahlen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlenverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Namensnennung im Wahlvorschlag maßgebend. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Listenkandidatinnen und- kandidaten sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt( Reserveliste).
( 5) Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als diese Kandidatinnen und Kandidaten hat oder ist bei einer nachträglichen Vakanz(§ 21 Abs. 1) die Reserveliste erschöpft, erfolgt eine Ergänzungswahl(§ 4 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl( Absatz 7).
( 6) Werden von den Mitgliedern einer Gruppe zur Wahl für ein Gremium keine Kandidatinnen oder Kandidaten aufgestellt oder höchstens doppelt so viele Kandidatinnen oder Kandidaten, wie der Gruppe Sitze zustehen, so findet die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter dieser Gruppe für das Gremium nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
( 7) Findet eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt, so ist die Wählerin oder der Wähler nicht an Kandidatinnen oder Kandidaten gebunden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat die Möglichkeit zu wählen, indem sie oder er einen oder mehrere Kandidatinnen o- der Kandidaten ankreuzt oder zusätzlich oder statt dessen eine oder mehrere wählbare Personen auf dem Stimmzettel eindeutig benennt und ankreuzt, jedoch insgesamt nur bis zur Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die Sitze werden nach der Zahl der erreichten Stimmen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Personen mit gültigen Stimmen sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreterinnen o- der Stellvertreter gewählt( Reserveliste).
§7
Wahlausschuss
stellen oder wird es gewählt, so erlischt seine Mitgliedschaft im Wahlausschuss. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so ist eine Ersatzbestellung nach Satz 3 durchzuführen.
( 2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden( Wahlleiterin bzw. Wahlleiter) und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 8
Wahlbeauftragte der Wahlbezirke
( 1) Wahlen in den Fakultäten werden von den Dekaninnen und Dekanen als Wahlbeauftragte durchgeführt.
( 2) Wahlbeauftragte oder Wahlbeauftragter für die Zentralebene(§ 3) ist die Kanzlerin oder der Kanzler.
( 3) Die Wahlbeauftragten sollen zu ihrer Unterstützung andere Mitglieder ihres Wahlbezirkes als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bei der Stimmabgabe und Stimmenauszählung berufen. Dabei sollen möglichst alle Gruppen nach Artikel 8 Abs. 1 GrundO berücksichtigt werden.§ 7 Abs. 1 Satz 4 gilt für Wahlhelfer entsprechend.
( 4) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Wahlen zu überprüfen, das Wahlergebnis nach§ 16 festzustellen und der Wahlleiterin o- der dem Wahlleiter zu übermitteln.
( 5) Wahlbeauftragte und Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9
Wahlausschreibung
( 1) Der Wahlausschuss soll die Wahlen während der Vorlesungszeit spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag ausschreiben und die Wahlen durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise universitätsöffentlich bekannt machen.
( 2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten: das Datum der Veröffentlichung,
1.
2.
3.
die Bezeichnung des zu wählenden Gremiums, die Wahltage sowie Ort und Zeit der Möglichkeit der Stimmabgabe,
4.
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gremiums je Gruppe,
5.
eine Darstellung des Wahlsystems,
6.
einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer im Wählerverzeichnis geführt wird,
( 1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird ein Wahlausschuss bestellt. Dem Wahlausschuss gehören drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und je ein Mitglied der Gruppen der Studierenden, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung( Artikel 8 Abs. 1 7. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des
Nr. 4 Grundo) an. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für eine zweijährige Amtszeit von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Lässt sich ein Mitglied als Kandidatin oder Kandidat für den Senat oder für einen Fakultätsrat auf
Wählerverzeichnisses, auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis einlegen und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit abgeben zu können sowie auf die hierdet für geltenden Formen und Fristen,
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