Heft 
(1999) 9
Seite
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8. einen Hinweis auf die Modalitäten des Wahlvor­schlagverfahrens und die dabei festgelegten Fristen sowie auf die Art der Veröffentlichung der Wahl­vorschläge,

9.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, 10. die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

( 3) Die Wahlausschreibungen können zu einer gemein­samen Wahlausschreibung zusammengefasst werden.

( 4) Ergänzungswahlen werden unverzüglich ausge­schrieben, wenn sie erforderlich werden(§ 6 Abs. 5). Die Frist nach Absatz 1 braucht nicht eingehalten zu werden.

§ 10 Wählerverzeichnis

( 1) Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeich­nis wird vom Wahlausschuss aus den Personallisten und dem Immatrikulationsverzeichnis der Universität erstellt.

( 2) Für jede Gruppe, getrennt nach Wahlbezirken, wird ein Wählerverzeichnis erstellt. Das Wählerverzeichnis enthält eine laufende Nummer, in alphabetischer Reihen­folge den Familiennamen, Vornamen und das Fachge­biet/ Dienststelle bzw. bei Studierenden die Matrikel­nummer und das erste Studienfach.

( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von drei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvor­schläge im zentralen Wahlbüro an geeigneter Stelle aus­gelegt. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszu­gehörigkeit nach§ 5 Abs. 2 können bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge(§ 11 Abs. 1) gegenüber der oder dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht mehr geltend gemacht werden.

( 4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Wahl­beauftragten der Wahlbezirke können das Wählerver­zeichnis von Amts wegen berichtigen.

( 5) Für Ergänzungswahlen im Semester der Wahlen gilt das Wählerverzeichnis des Semesters, in dem die Wahl stattgefunden hat. Im übrigen wird ein aktualisiertes Wählerverzeichnis errichtet, das für die Dauer von einer Woche ausgelegt wird.

§ 11 Wahlvorschläge

( 1) Wahlvorschläge sind bis zum 28. Tag vor dem ersten Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Wahl­ausschusses, zur Wahl des Fakultätsrates bei der oder dem Wahlbeauftragten der Fakultät, schriftlich einzurei­chen.

( 2) Jeder Wahlvorschlag muss in erkennbarer Reihenfol­

ge

1. den Namen, Vornamen und die Dienststellung,

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2. die Anschrift( Dienstanschrift im Hause bzw. bei Studierende die Semesteranschrift und die Matrikel­nummer),

3. die eigenhändige Unterschrift der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten und eindeutig erkennen lassen, für welche Wahl und für welche Gruppe der Vor­schlag gelten soll. Mit der eigenhändigen Unterschrift erklärt jede einzelne Kandidatin und jeder einzelne Kandidat unwiderruflich, dass sie oder er mit der Nominierung einverstanden und bereit ist, das er­strebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.

( 3) Jede Kandidatin und jeder Kandidat kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur in einem Wahl­vorschlag bewerben; Kandidatinnen und Kandidaten, die in mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Gremium ge­nannt sind, werden in allen Wahlvorschlägen gestrichen. ( 4) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung o- der ein Kennwort enthalten. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle einer Wahlliste Ste­hende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bzw. der oder dem Wahlbeauftragten der Fakultät zu vertreten und Er­klärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen( Lis­tensprecherin bzw. Listensprecher).

§ 12 Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvor­schläge

down

( 1) ( 1) Die Wahlvorschläge sind bei der Wahl zum Fakul­tätsrat von den Wahlbeauftragten der Fakultäten, bei der Wahl zum Senat vom Wahlausschuss unverzüglich zu prüfen. Tag und Uhrzeit des Eingangs sind zu vermer­ken. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist gemäß§ 11 Abs. 1 beschließt der Wahlausschuss unter Hinzuziehung der Wahlbeauftragten über die Zulassung der Wahlvorschlä­

ge.

( 2) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforde­rungen des§ 11, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an die Listensprecherin oder den Listen­sprecher zurückzuverweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des§ 11 Abs. 1 zu beseitigen. Maßgeblich ist der Ein­gang des berichtigten Wahlvorschlags. Werden die Män­gel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so entscheidet der Wahlausschuss, ob und in welchem Um­fang der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist.

( 3) Spätestens 14 Tage vor dem Wahltag sind die gülti­gen Wahlvorschläge vom Wahlausschuss universitätsöf­fentlich bekanntzugeben.

§ 13 Vorbereitung des Wahlgangs

( 1) Bei der Wahl sind nur die dafür vorgesehenen Wahl­unterlagen zu verwenden.

( 2) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung des Wahl­