8. einen Hinweis auf die Modalitäten des Wahlvorschlagverfahrens und die dabei festgelegten Fristen sowie auf die Art der Veröffentlichung der Wahlvorschläge,
9.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, 10. die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.
( 3) Die Wahlausschreibungen können zu einer gemeinsamen Wahlausschreibung zusammengefasst werden.
( 4) Ergänzungswahlen werden unverzüglich ausgeschrieben, wenn sie erforderlich werden(§ 6 Abs. 5). Die Frist nach Absatz 1 braucht nicht eingehalten zu werden.
§ 10 Wählerverzeichnis
( 1) Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeichnis wird vom Wahlausschuss aus den Personallisten und dem Immatrikulationsverzeichnis der Universität erstellt.
( 2) Für jede Gruppe, getrennt nach Wahlbezirken, wird ein Wählerverzeichnis erstellt. Das Wählerverzeichnis enthält eine laufende Nummer, in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen, Vornamen und das Fachgebiet/ Dienststelle bzw. bei Studierenden die Matrikelnummer und das erste Studienfach.
( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von drei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge im zentralen Wahlbüro an geeigneter Stelle ausgelegt. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit nach§ 5 Abs. 2 können bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge(§ 11 Abs. 1) gegenüber der oder dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht mehr geltend gemacht werden.
( 4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Wahlbeauftragten der Wahlbezirke können das Wählerverzeichnis von Amts wegen berichtigen.
( 5) Für Ergänzungswahlen im Semester der Wahlen gilt das Wählerverzeichnis des Semesters, in dem die Wahl stattgefunden hat. Im übrigen wird ein aktualisiertes Wählerverzeichnis errichtet, das für die Dauer von einer Woche ausgelegt wird.
§ 11 Wahlvorschläge
( 1) Wahlvorschläge sind bis zum 28. Tag vor dem ersten Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses, zur Wahl des Fakultätsrates bei der oder dem Wahlbeauftragten der Fakultät, schriftlich einzureichen.
( 2) Jeder Wahlvorschlag muss in erkennbarer Reihenfol
ge
1. den Namen, Vornamen und die Dienststellung,
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2. die Anschrift( Dienstanschrift im Hause bzw. bei Studierende die Semesteranschrift und die Matrikelnummer),
3. die eigenhändige Unterschrift der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten und eindeutig erkennen lassen, für welche Wahl und für welche Gruppe der Vorschlag gelten soll. Mit der eigenhändigen Unterschrift erklärt jede einzelne Kandidatin und jeder einzelne Kandidat unwiderruflich, dass sie oder er mit der Nominierung einverstanden und bereit ist, das erstrebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.
( 3) Jede Kandidatin und jeder Kandidat kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur in einem Wahlvorschlag bewerben; Kandidatinnen und Kandidaten, die in mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Gremium genannt sind, werden in allen Wahlvorschlägen gestrichen. ( 4) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung o- der ein Kennwort enthalten. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle einer Wahlliste Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bzw. der oder dem Wahlbeauftragten der Fakultät zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen( Listensprecherin bzw. Listensprecher).
§ 12 Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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( 1) ( 1) Die Wahlvorschläge sind bei der Wahl zum Fakultätsrat von den Wahlbeauftragten der Fakultäten, bei der Wahl zum Senat vom Wahlausschuss unverzüglich zu prüfen. Tag und Uhrzeit des Eingangs sind zu vermerken. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist gemäß§ 11 Abs. 1 beschließt der Wahlausschuss unter Hinzuziehung der Wahlbeauftragten über die Zulassung der Wahlvorschlä
ge.
( 2) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforderungen des§ 11, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an die Listensprecherin oder den Listensprecher zurückzuverweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des§ 11 Abs. 1 zu beseitigen. Maßgeblich ist der Eingang des berichtigten Wahlvorschlags. Werden die Mängel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so entscheidet der Wahlausschuss, ob und in welchem Umfang der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist.
( 3) Spätestens 14 Tage vor dem Wahltag sind die gültigen Wahlvorschläge vom Wahlausschuss universitätsöffentlich bekanntzugeben.
§ 13 Vorbereitung des Wahlgangs
( 1) Bei der Wahl sind nur die dafür vorgesehenen Wahlunterlagen zu verwenden.
( 2) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung des Wahl