kreises, die Kennzeichnung des zu wählenden Gremiums und der Gruppe sowie die Bezeichnung der Wahllisten mit den Namen und Vornamen der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Reihenfolge der Wahllisten wird von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter durch Los ermittelt.
( 3) Findet Mehrheitswahl statt, so enthält der Stimmzettel Raum für die Wählerin oder den Wähler, um wählbare Personen nach§ 6 Abs. 7 einzutragen und anzukreu
zen.
( 4) In den Wahllokalen sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlurnen bereitzustellen. Das Wahllokal muss ständig mit mindestens zwei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern besetzt sein, die verschiedenen Statusgruppen angehören sollen.
§ 14 Wahlgang
( 1) Die Stimmabgabe für jedes Gremium richtet sich nach dem Verfahren nach§ 6 Abs. 3 dieser Ordnung. Die Stimmabgabe ist geheim. Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne einzuwerfen, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
( 2) Bevor die einzelne Wählerin oder der einzelne Wähler ihr oder sein Stimmrecht ausübt, ist ihre oder seine Identität zu überprüfen und festzustellen, ob sie oder er im Wählerverzeichnis geführt wird. Ist dies der Fall, so werden ihr oder ihm die Wahlunterlagen ausgehändigt und die Stimmabgabe beim Einwurf in die Wahlurne dergestalt im Wählerverzeichnis vermerkt, dass eine nochmalige Aushändigung der Wahlunterlagen ausgeschlossen ist.
( 3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie ihre oder er seine Entscheidung auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich macht. Die Wahlbeauftragten der Wahlbezirke treffen Vorkehrungen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im Wahllokal unbeobachtet kennzeichnen kann.
( 3) S
( 4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahlurne zu verschließen und so aufzubewahren, dass auẞerhalb der Zeit der Stimmabgabe die Urne versiegelt bleibt.
§ 15 Briefwahl
( 1) Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich. Die Unterlagen hierfür werden auf schriftlichen oder mündlichen Antrag der oder des Wahlberechtigten dieser oder diesem vor der Wahl von der oder dem Wahlbeauftragten des jeweiligen Wahlbezirkes ausgehändigt oder übersandt oder während der Wahl in einem Wahllokal bo von einer Wahlhelferin oder von einem Wahlhelfer übergeben. Der Antrag kann bis zur Schließung des Wahllokals gestellt werden.
( 2) Amtliche Briefwahlunterlagen für jede Wahl sind: 1. Stimmzettel mit einem Wahlumschlag,
2. der Wahlschein mit der vorformulierten Versicherung und der Briefwahlerläuterung gemäß Absatz 3, 3. der Briefwahlumschlag.
( 3) Die Briefwählerin oder der Briefwähler gibt ihre oder seine Stimme entsprechend§ 14 Abs. 3 Satz 1 ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Auf dem Wahlschein versichert sie oder er eidesstattlich, dass sie oder er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat. § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Wahlumschlag wird sodann zusammen mit dem Wahlschein in dem Briefwahlumschlag verschlossen und dieser der oder dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks persönlich übergeben oder zugesandt.
( 4) Der Briefwahlumschlag muss bis zum Ende der Wahlzeit bei der oder dem Wahlbeauftragten des zuständigen Wahlbezirks oder in einem der Wahllokale eingehen. Auf dem Briefwahlumschlag ist der Tag des Eingangs, beim Eingang am Wahltag auch die Uhrzeit zu vermerken. Verspätet eingehende Briefwahlumschläge werden mit einem Eingangsvermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und aufbewahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.
( 5) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe öffnet die oder der Wahlbeauftragte des Wahlbezirks die Briefwahlumschläge und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis(" B"). Die Wahlumschläge werden ungeöffnet in die betreffenden Wahlurnen gelegt. Die Wahlscheine werden der Wahlniederschrift beigefügt.
( 6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1. die Wählerin oder der Wähler nicht im Wählerverzeichnis geführt wird,
2. der Briefwah lumschlag keinen Wahlschein enthält, auf dem Wahlschein die Unterschrift fehlt oder aus den Angaben zur Person die Wählerin oder der Wähler nicht eindeutig ermittelt werden kann, 3. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag eingelegt ist oder
4. die Wählerin oder der Wähler bereits direkt(§ 14) gewählt hat.
( 7) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Sie sind mit dem Vermerk über die Zurückweisung zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
§ 16 Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
( 1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden in den einzelnen Wahlbezirken nach Schließung der Wahllokale die Stimmzettel den Wahlurnen entnommen und gezählt. Ihre Zahl ist mit der Zahl der im Wählerverzeichnis vermerkten Stimmabgaben zu vergleichen. In der Wahlniederschrift ist festzuhalten, wenn die Zahlen nicht ü- bereinstimmen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses findet universitätsöffentlich statt.
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