Heft 
(1999) 9
Seite
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( 2) Ungültig sind Stimmzettel,

1. die nicht gekennzeichnet sind oder den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erken­nen lassen,

2. auf denen mehr Stimmen vergeben sind, als die Wäh­lerin oder der Wähler vergeben durfte,

3. die andere als für die Wahl erforderliche Vermerke enthalten,

4. die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind o- der

5. wenn die Stimmabgabe nicht auf den dafür vorgese­henen Unterlagen erfolgt ist.

( 3) Bei Auszählung der Stimmen werden in den Wahlbe­zirken ermittelt:

1. die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

2. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jede einzel­ne Kandidatin und jeden einzelnen Kandidaten, 3. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Kandida­tinnen und Kandidaten eines jeden Listenvorschlags.

( 4) Bei der Wahl zum Senat wird dieses Zwischenergeb­nis unverzüglich dem Wahlausschuss zur weiteren Fest­stellung des Gesamtergebnisses übermittelt.

( 5) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden ermit­telt:

sib 1. die Zahl der auf die Wahllisten entfallenden Sitze, 2. die Reihenfolge der Mitglieder und der Ersatzmit­glieder,

3. die Wahlbeteiligung in den einzelnen Gruppen.

( 6) Findet Mehrheitswahl statt, so bleiben die Regelun­gen der vorstehenden Absätze außer Betracht, soweit sie konkurrierende Listen voraussetzen.

( 7) Für die Wahl zum Fakultätsrat wird das festgestellte Ergebnis der Wahl fakultätsintern, für die Wahl zum Se­nat universitätsintern unverzüglich bekanntgegeben. Da­bei ist auf die Einspruchsfrist(§ 19) hinzuweisen.

( 8) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

§ 17 Erklärung nach Wahlen

Wird eine Person in ein Gremium gewählt, ohne kandi­diert zu haben(§ 6 Abs. 7), so ist diese darüber unver­züglich zu informieren. Will sie das Mandat nicht an­nehmen, so hat sie die Nichtannahme innerhalb von sie­ben Tagen nach der Mitteilung schriftlich gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erklären.

unterlagen selbst werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses in der Geschäftsstelle des Wahlaus­schusses unter Verschluss aufbewahrt; sie sind auf An­forderung der oder dem jeweiligen Wahlbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

( 2) Die Wahlniederschrift muss enthalten:

1. den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Wahlganges,

2. die Namen der bei der Durchführung der Wahl täti­gen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,

3. die Ergebnisse der Auszählung nach§ 16, 4. Besonderheiten während der Stimmabgabe.

( 3) Die Wahlniederschriften werden vom Wahlausschuss zu einer gemeinsamen Wahlniederschrift zusammenge­fasst.

§ 19 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

( 1) Gegen die Gültigkeit jeder Wahl kann bis um 15.00 Uhr des 7. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergeb­nisses schriftlich beim Wahlausschuss Einspruch erho­ben werden. Der Wahlausschuss kann von Amts wegen eine Wahlprüfung einleiten.

( 2) Einspruchsberechtigt ist jede und jeder Wahlbe­rechtigte. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zu­lässig, dass

1. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt nice robo di no worden sei,

2. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Er­gebnis der Wahl verändere oder

3. Vorschriften der Wahlordnung verletzt worden seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst worden sei.

( 3) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss. Be­absichtigt der Wahlausschuss, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Ver­fahren zu beteiligen, die als Gewählte oder Ersatzkandi­datinnen oder Ersatzkandidaten betroffen sein können.

( 4) Erklärt der Wahlausschuss eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderli­chen Umfang zu wiederholen.

( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wählerver­zeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekanntzugebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Wahlordnung zu

wiederholen.

§ 18 Wahlniederschrift

( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist ei­ne Wahlniederschrift anzufertigen, die von der oder dem Wahlbeauftragten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Wahlausschuss zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl zuzuleiten. Die Wahl­

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§ 20 Stellvertretung

Jedes Mitglied eines Gremiums kann durch ein Mitglied der Reserveliste vertreten werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Gremiums.