( 2) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nicht gekennzeichnet sind oder den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2. auf denen mehr Stimmen vergeben sind, als die Wählerin oder der Wähler vergeben durfte,
3. die andere als für die Wahl erforderliche Vermerke enthalten,
4. die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind o- der
5. wenn die Stimmabgabe nicht auf den dafür vorgesehenen Unterlagen erfolgt ist.
( 3) Bei Auszählung der Stimmen werden in den Wahlbezirken ermittelt:
1. die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
2. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jede einzelne Kandidatin und jeden einzelnen Kandidaten, 3. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Kandidatinnen und Kandidaten eines jeden Listenvorschlags.
( 4) Bei der Wahl zum Senat wird dieses Zwischenergebnis unverzüglich dem Wahlausschuss zur weiteren Feststellung des Gesamtergebnisses übermittelt.
( 5) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden ermittelt:
sib 1. die Zahl der auf die Wahllisten entfallenden Sitze, 2. die Reihenfolge der Mitglieder und der Ersatzmitglieder,
3. die Wahlbeteiligung in den einzelnen Gruppen.
( 6) Findet Mehrheitswahl statt, so bleiben die Regelungen der vorstehenden Absätze außer Betracht, soweit sie konkurrierende Listen voraussetzen.
( 7) Für die Wahl zum Fakultätsrat wird das festgestellte Ergebnis der Wahl fakultätsintern, für die Wahl zum Senat universitätsintern unverzüglich bekanntgegeben. Dabei ist auf die Einspruchsfrist(§ 19) hinzuweisen.
( 8) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
§ 17 Erklärung nach Wahlen
Wird eine Person in ein Gremium gewählt, ohne kandidiert zu haben(§ 6 Abs. 7), so ist diese darüber unverzüglich zu informieren. Will sie das Mandat nicht annehmen, so hat sie die Nichtannahme innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung schriftlich gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erklären.
unterlagen selbst werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses unter Verschluss aufbewahrt; sie sind auf Anforderung der oder dem jeweiligen Wahlbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
( 2) Die Wahlniederschrift muss enthalten:
1. den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Wahlganges,
2. die Namen der bei der Durchführung der Wahl tätigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
3. die Ergebnisse der Auszählung nach§ 16, 4. Besonderheiten während der Stimmabgabe.
( 3) Die Wahlniederschriften werden vom Wahlausschuss zu einer gemeinsamen Wahlniederschrift zusammengefasst.
§ 19 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
( 1) Gegen die Gültigkeit jeder Wahl kann bis um 15.00 Uhr des 7. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss Einspruch erhoben werden. Der Wahlausschuss kann von Amts wegen eine Wahlprüfung einleiten.
( 2) Einspruchsberechtigt ist jede und jeder Wahlberechtigte. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, dass
1. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt nice robo di no worden sei,
2. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis der Wahl verändere oder
3. Vorschriften der Wahlordnung verletzt worden seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst worden sei.
( 3) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss. Beabsichtigt der Wahlausschuss, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Verfahren zu beteiligen, die als Gewählte oder Ersatzkandidatinnen oder Ersatzkandidaten betroffen sein können.
( 4) Erklärt der Wahlausschuss eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu wiederholen.
( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wählerverzeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekanntzugebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Wahlordnung zu
wiederholen.
§ 18 Wahlniederschrift
( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die von der oder dem Wahlbeauftragten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Wahlausschuss zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl zuzuleiten. Die Wahl
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§ 20 Stellvertretung
Jedes Mitglied eines Gremiums kann durch ein Mitglied der Reserveliste vertreten werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Gremiums.