§ 21 Vakanzen und Nachrücken
( 1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die nächstfolgende Person auf der jeweiligen Reserveliste nach, die noch nicht Mitglied des Gremiums ist.
( 2) Ist eine Reserveliste erschöpft und bleibt ein Sitz unbesetzt, so ist nach§ 6 Abs. 5 zu verfahren.
§ 22 Amtszeit und Wiederwahl
( 1) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
( 2) Die Amtszeit beginnt in der Regel am 1. Oktober. Die Wahl soll in dem dem Beginn der Amtszeit jeweils vorausgehenden Sommersemester stattfinden.
( 3) Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des neuen Mitglieds beginnt in diesem Fall am Tage der Veröffentlichung der Wahlergebnisse.
( 4) Für die Mitglieder aller Gremien ist Wiederwahl zulässig.
( 5) In jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung, in den zentralen Einrichtungen und in der zentralen Universitätsverwaltung wird jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin von den weiblichen Mitgliedern und Angehörigen des betreffenden Bereichs für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen werden als Personenwahlen in Vollversammlungen der weiblichen Mitglieder der Universität im jeweiligen Bereich durchgeführt. Absatz 1, Absatz 2 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Absatz 4 gelten bezogen auf den jeweiligen Bereich entsprechend. Die Vollversammlung wird von der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule einberufen. Die Wahl steht unter der Leitung einer von der Vollversammlung zu wählenden Wahlleiterin.§ 7 Abs. 1 S. 4 gilt entsprechend. Die Wahl erfolgt durch offenes Handzeichen; auf Antrag einer anwesenden Wahlberechtigten erfolgt sie schriftlich als geheime Wahl. Die Wahlleiterin errichtet eine Niederschrift über die Wahl und übermittelt sie dem Wahlausschuss.
§ 24 In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Universität Potsdam vom 4. September 1997( AmBek UP S. 198) außer Kraft.
§ 23 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
( 1) Die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin werden für die Dauer von 4 Jahren nach dem Prinzip der Personenwahl gewählt. Ist die Stellvertreterin studentisches Universitätsmitglied, kann die Präsidentin oder der Präsident ihre Amtszeit auf ihren Antrag hin bis auf ein Jahr verkürzen.
( 2) Für Wahlvorschläge gelten§ 11 Abs. 1 und 2 und § 12 entsprechend. Wahlberechtigt sind alle weiblichen Mitglieder und Angehörige der Universität Potsdam( Artikel 2 GrundO). Wählbar sind nur Mitglieder der Universität Potsdam gemäß§ 58 Abs. 1 BbgHG. Für die Durchführung der Wahl gelten die§§ 9, 10, 14- 19 entsprechend.
( Block
( 3) Stehen mindestens drei Personen zur Wahl, so ist die Wahl auf diese beschränkt. Stehen weniger als drei Personen zur Wahl, so kann jede wählbare Person gewählt werden;§ 6 Abs. 7 und§ 13 Abs. 3 gelten entsprechend. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Wer die zweithöchste Stimmenzahl erhält, ist als Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses durch Los.
( 4) Bei vorzeitiger Vakanz im Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit statt, falls dieser sechs Monate oder mehr beträgt.§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
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