Ordnung für Studium und Prüfung im gemeinsamen englischsprachigen
Masterstudiengang " Polymer Science"
der Freien Universität Berlin, der Humboldt- Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Universität Potsdam
Vom 29. Juli 1999
Aufgrund von§ 74 Abs. 4 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin vom 12. Oktober 1990( GVBI S. 2165), in der Fassung vom 5. Oktober 1995( GVBI S. 727), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 8. Februar 1999( GVBI S. 74) und§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.06.1991 ( GVBI S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1996( GVBI II S. 173), hat die Gemeinsame Kommission des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin, der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät I der Humboldt- Universität zu Berlin, des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Berlin und der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam die folgende" Ordnung für Studium und Prüfung im gemeinsamen englischsprachigen Masterstudiengang Polymer Science" am 17. Mai 1999 erlassen. ¹
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Studiums, Mastergrad
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Benotung, Maluspunkte
§7 Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studien
abschluss
§ 8 Masterarbeit
§ 9 Zeugnis und Urkunde
§ 10 Weitere Vorschriften
§ 11 In- Kraft- Treten und Übergangsvorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Ordnung regelt Zugangsvoraussetzungen, Inhalt, Aufbau und Abschluss des gemeinsamen englischsprachigen Masterstudienganges Polymer Science an den beteiligten Hochschulen als Reformmodell.
1 Die Ordnung wurde am 26. Juli 1999 durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin sowie am 13. August 1999 durch den Rektor der Universität Potsdam bestätigt.
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§ 2 ( 1) Aufbauend auf einer vorhergehenden Grundausbildung in Chemie, Physik oder einem einschlägigen Fach der Ingenieurwissenschaften sollen durch den Masterstudiengang die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse in Polymer Science in englischer Sprache vermittelt werden. Es soll die Fähigkeit erworben werden, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anzuwenden, Ergebnisse zu interpretieren und zu kommunizieren.
Ziel des Studiums, Mastergrad
( 2) Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis bescheinigt, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Ordnung erfüllt sind.
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( 3) Aufgrund des Zeugnisses über den bestandenen Studienabschluss wird der Hochschulgrad Master of Science ( M.Sc.) verliehen.
§3
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Zugangsvoraussetzung für die Immatrikulation ist ein qualifizierter Hochschulabschluss mit dem Grad Bachelor of Science, der erwarten lässt, dass das Studium erfolgreich durchgeführt werden kann. Außerdem sind ausreichende Englischkenntnisse nachzuweisen, in der Regel durch ein entsprechendes Testergebnis( TOEFL mindestens 550 Punkte) oder gleichwertige Kenntnisse.
( 2) Die Immatrikulation erfolgt grundsätzlich nur befristet für zwei Semester. Sie wird mit der Maßgabe versehen, durch erfolgreiche Teilnahme an den im Masterstudiengang vorgesehenen Kursen( mindestens 10 cr pro Quartal) die erforderliche Qualifikation nachzuweisen. Während der befristeten Immatrikulation können jederzeit Auflagen erteilt werden, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die für den Masterstudiengang notwendig sind. Die Befristung kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses um jeweils zwei Semester verlängert werden. Die Befristung wird aufgehoben, sobald die fachliche Qualifikation gemäß Satz 2 und 3 nachgewiesen ist.
§ 4
Prüfungsausschuss
( 1) Die Gemeinsame Kommission setzt einen aus allen beteiligten Universitäten zusammengesetzten Prüfungsausschuss ein, bestehend aus drei Professoren/ Professorinnen, einem/ einer akademischen Mitarbeiter/ Mitarbeiterin und einem/ einer Studierenden dieses Studienganges. Dieser ist zuständig für:
die Feststellung der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gem.§ 3,
die Information und Beratung der Studieninteressenten und Studierenden,
die Studienorganisation einschließlich der Betreuung der Studierenden durch Mentoren,
die Organisation der Prüfungen.
Die Gemeinsame Kommission kann diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.