Heft 
(1999) 9
Seite
112
Einzelbild herunterladen

Ordnung für Studium und Prüfung im gemeinsamen englischsprachigen

Masterstudiengang " Polymer Science"

der Freien Universität Berlin, der Humboldt- Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Universität Potsdam

Vom 29. Juli 1999

Aufgrund von§ 74 Abs. 4 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin vom 12. Oktober 1990( GVBI S. 2165), in der Fassung vom 5. Oktober 1995( GVBI S. 727), zuletzt geändert durch Ar­tikel XI des Gesetzes vom 8. Februar 1999( GVBI S. 74) und§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.06.1991 ( GVBI S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1996( GVBI II S. 173), hat die Gemeinsame Kom­mission des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin, der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Humboldt- Uni­versität zu Berlin, des Fachbereichs Chemie der Techni­schen Universität Berlin und der Mathematisch- Natur­wissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam die folgende" Ordnung für Studium und Prüfung im gemein­samen englischsprachigen Masterstudiengang Polymer Science" am 17. Mai 1999 erlassen. ¹

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel des Studiums, Mastergrad

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Stu­dien- und Prüfungsleistungen

§ 6 Benotung, Maluspunkte

§7 Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studien­

abschluss

§ 8 Masterarbeit

§ 9 Zeugnis und Urkunde

§ 10 Weitere Vorschriften

§ 11 In- Kraft- Treten und Übergangsvorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Ordnung regelt Zugangsvoraussetzungen, Inhalt, Aufbau und Abschluss des gemeinsamen englischspra­chigen Masterstudienganges Polymer Science an den be­teiligten Hochschulen als Reformmodell.

1 Die Ordnung wurde am 26. Juli 1999 durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin sowie am 13. August 1999 durch den Rektor der Universität Potsdam bestätigt.

112

§ 2 ( 1) Aufbauend auf einer vorhergehenden Grundausbil­dung in Chemie, Physik oder einem einschlägigen Fach der Ingenieurwissenschaften sollen durch den Masterstu­diengang die für den Übergang in die Berufspraxis not­wendigen Fachkenntnisse in Polymer Science in engli­scher Sprache vermittelt werden. Es soll die Fähigkeit erworben werden, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anzuwenden, Ergebnisse zu interpretieren und zu kommunizieren.

Ziel des Studiums, Mastergrad

( 2) Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis be­scheinigt, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Ordnung erfüllt sind.

A

( 3) Aufgrund des Zeugnisses über den bestandenen Stu­dienabschluss wird der Hochschulgrad Master of Science ( M.Sc.) verliehen.

§3

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Zugangsvoraussetzung für die Immatrikulation ist ein qualifizierter Hochschulabschluss mit dem Grad Bache­lor of Science, der erwarten lässt, dass das Studium er­folgreich durchgeführt werden kann. Außerdem sind aus­reichende Englischkenntnisse nachzuweisen, in der Re­gel durch ein entsprechendes Testergebnis( TOEFL min­destens 550 Punkte) oder gleichwertige Kenntnisse.

( 2) Die Immatrikulation erfolgt grundsätzlich nur befris­tet für zwei Semester. Sie wird mit der Maßgabe verse­hen, durch erfolgreiche Teilnahme an den im Masterstu­diengang vorgesehenen Kursen( mindestens 10 cr pro Quartal) die erforderliche Qualifikation nachzuweisen. Während der befristeten Immatrikulation können jeder­zeit Auflagen erteilt werden, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die für den Masterstudiengang notwendig sind. Die Befristung kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses um jeweils zwei Semester verlän­gert werden. Die Befristung wird aufgehoben, sobald die fachliche Qualifikation gemäß Satz 2 und 3 nachgewie­sen ist.

§ 4

Prüfungsausschuss

( 1) Die Gemeinsame Kommission setzt einen aus allen beteiligten Universitäten zusammengesetzten Prüfungs­ausschuss ein, bestehend aus drei Professoren/ Professo­rinnen, einem/ einer akademischen Mitarbeiter/ Mitarbei­terin und einem/ einer Studierenden dieses Studiengan­ges. Dieser ist zuständig für:

die Feststellung der Erfüllung der Zugangsvorausset­zungen gem.§ 3,

die Information und Beratung der Studieninteressen­ten und Studierenden,

die Studienorganisation einschließlich der Betreuung der Studierenden durch Mentoren,

die Organisation der Prüfungen.

Die Gemeinsame Kommission kann diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.