Heft 
(1999) 9
Seite
113
Einzelbild herunterladen

( 2) Studien- und Prüfungsleistungen werden von den prüfungsberechtigten Lehrkräften bescheinigt.

( 3) Die Gemeinsame Kommission legt auf Vorschlag der jeweils für ein Lehrangebot verantwortlichen Hochschul­lehrer in Abstimmung mit den für das Lehrangebot mit­verantwortlichen Fachbereichen bzw. Fakultäten die Lei­stungspunkte fest, die aufgrund von Studien- bzw. Prü­fungsleistungen der jeweiligen Lehrveranstaltungen bzw. in einer fachlich aufeinander bezogenen Folge von Lehr­veranstaltungen erreichbar sind. Die Zuordnung orien­tiert sich am European Credit Transfer System( ECTS).

§ 5

Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen

( 1) Der Studienabschluss ist in der Regel nach vier Se­mestern zu erreichen( Regelstudienzeit). Er schließt die Anfertigung der Masterarbeit von maximal 6 Monaten ( Polymerchemie, Ingenieurwissenschaften) bzw. 9 Mo­naten( Polymerphysik) im 3. und 4. Semester ein.

( 2) Prüfungsleistungen können in englischer oder deut­scher Sprache erbracht werden. Zur Feststellung des Stu­dienabschlusses werden Studien- und Prüfungsleistungen des Masterstudienganges gemäß§ 7 mit Leistungspunk­ten benotet. Die für eine Studien- und Prüfungsleistung vorgesehene Zahl von Leistungspunkten wird auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note" E= ausrei­chend" erfüllt sind. Dabei werden als Ausbildungsfor­men Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika be­rücksichtigt.

( 3) Von den insgesamt geforderten 120 Leistungspunk­ten( cr) sind je 15 cr aus jedem der vier Schwerpunktbe­reiche

1. Polymer Synthesis

2. Polymer Physics

3. Polymer Technology and Processing 4. Polymer Properties and Colloids

des 1. und 2. Semesters nachzuweisen( Gegenstandskata­log s. Anhang). Im 3. und 4. Semester sind mit For­schungspraktika und begleitenden Lehrveranstaltungen ( Block A) sowie der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung( Block B) insgesamt weitere 60 cr nachzu­weisen und zwar:

lio bei chemischer und ingenieurwiss. Ausrichtung: Block A und Block B je 30 cr

bei physikalischer Ausrichtung:

15 cr( Block A) und 45 cr( Block B)

( 4) Studien- und Prüfungsleistungen, die zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang gemäß§ 3 verwendet worden sind, werden im Master­studiengang nicht erneut angerechnet.

§ 6

Benotung, Maluspunkte Room

( 1) Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, für die eine Studien- und Prüfungsleistung bescheinigt werden sol­

len, ist eine Anmeldung erforderlich. Der/ die Dozent/ in setzt die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über vorgenommene Anmeldungen in Kenntnis. Änderungen müssen von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses nach Stellungnahme der Mentorin/ des Mentors genehmigt werden.

( 2) Die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung ist gleichzeitig die Anmeldung für die dazugehörige Prü­fung.

( 3) Die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung muss mit et­waiger Wiederholung bis zum Vorlesungsbeginn des kommenden Semesters erfolgen. Die Terminabsprache erfolgt im Benehmen mit den Studierenden.

( 4) Zur Benotung einer Studien- und Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden

A= ausgezeichnet( excellent)

B= sehr gut( very good)

C= gut( good)

D= befriedigend( satisfactory) ausreichend( sufficient)

E

F= nicht ausreichend( fail)

( 5) Die Bewertung" F= nicht ausreichend( fail)" einer Studien- und Prüfungsleistung sowie Versäumnis/ Nicht­einhaltung eines festgelegten Termins und Rücktritt ohne triftigen Grund werden durch die jeweilige Lehrkraft dem/ der Studierenden sowie dem Prüfungsausschuss und dem/ der Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission mitgeteilt. Wird die Prüfung im Wiederholungsfall nicht bestanden oder wird an der Prüfung wiederholt nicht teilgenommen, wird sie mit einem Maluspunkt bewertet.

§7

Anmeldung zur Masterarbeit und zum Stu­dienabschluss

( 1) Die Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienab­schluss erfolgt im Regelfall nach erfolgreichem Ab­schluss des 2. Semesters beim Prüfungsausschuss. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Nachweis der Studienberechtigung bzw. des abschlie­Benden Schulzeugnisses, sowie des/ der früheren Hochschulabschlusses/ Hochschulabschlüsse,

b) Nachweis der Zulassung und Immatrikulation für den Masterstudiengang Polymer Science an einer der be­teiligten Hochschulen,

c) Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen mit mindestens 60 Leistungspunkten für das erste Stu­dienjahr nach§ 5 Abs. 3,

d) der Vorschlag für das Thema einer Masterarbeit mit Zustimmung des vorgeschlagenen Betreuers/ der Be­treuerin.

( 2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anmel­dung zur Masterarbeit und zum Studienabschluss. Er kann zulassen, dass einzelne Studien- und Prüfungsleis­tungen gemäß Absatz 1c bis zum Abschluss der Master­arbeit nachgereicht werden. Er legt Thema und die Bear­beitungsfrist für die Masterarbeit von sechs bzw. neun Monaten gemäß§ 5 Absatz 1 fest.

113