( 2) Studien- und Prüfungsleistungen werden von den prüfungsberechtigten Lehrkräften bescheinigt.
( 3) Die Gemeinsame Kommission legt auf Vorschlag der jeweils für ein Lehrangebot verantwortlichen Hochschullehrer in Abstimmung mit den für das Lehrangebot mitverantwortlichen Fachbereichen bzw. Fakultäten die Leistungspunkte fest, die aufgrund von Studien- bzw. Prüfungsleistungen der jeweiligen Lehrveranstaltungen bzw. in einer fachlich aufeinander bezogenen Folge von Lehrveranstaltungen erreichbar sind. Die Zuordnung orientiert sich am European Credit Transfer System( ECTS).
§ 5
Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Der Studienabschluss ist in der Regel nach vier Semestern zu erreichen( Regelstudienzeit). Er schließt die Anfertigung der Masterarbeit von maximal 6 Monaten ( Polymerchemie, Ingenieurwissenschaften) bzw. 9 Monaten( Polymerphysik) im 3. und 4. Semester ein.
( 2) Prüfungsleistungen können in englischer oder deutscher Sprache erbracht werden. Zur Feststellung des Studienabschlusses werden Studien- und Prüfungsleistungen des Masterstudienganges gemäß§ 7 mit Leistungspunkten benotet. Die für eine Studien- und Prüfungsleistung vorgesehene Zahl von Leistungspunkten wird auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note" E= ausreichend" erfüllt sind. Dabei werden als Ausbildungsformen Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika berücksichtigt.
( 3) Von den insgesamt geforderten 120 Leistungspunkten( cr) sind je 15 cr aus jedem der vier Schwerpunktbereiche
1. Polymer Synthesis
2. Polymer Physics
3. Polymer Technology and Processing 4. Polymer Properties and Colloids
des 1. und 2. Semesters nachzuweisen( Gegenstandskatalog s. Anhang). Im 3. und 4. Semester sind mit Forschungspraktika und begleitenden Lehrveranstaltungen ( Block A) sowie der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung( Block B) insgesamt weitere 60 cr nachzuweisen und zwar:
lio bei chemischer und ingenieurwiss. Ausrichtung: Block A und Block B je 30 cr
bei physikalischer Ausrichtung:
15 cr( Block A) und 45 cr( Block B)
( 4) Studien- und Prüfungsleistungen, die zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang gemäß§ 3 verwendet worden sind, werden im Masterstudiengang nicht erneut angerechnet.
§ 6
Benotung, Maluspunkte Room
( 1) Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, für die eine Studien- und Prüfungsleistung bescheinigt werden sol
len, ist eine Anmeldung erforderlich. Der/ die Dozent/ in setzt die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über vorgenommene Anmeldungen in Kenntnis. Änderungen müssen von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Stellungnahme der Mentorin/ des Mentors genehmigt werden.
( 2) Die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung ist gleichzeitig die Anmeldung für die dazugehörige Prüfung.
( 3) Die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung muss mit etwaiger Wiederholung bis zum Vorlesungsbeginn des kommenden Semesters erfolgen. Die Terminabsprache erfolgt im Benehmen mit den Studierenden.
( 4) Zur Benotung einer Studien- und Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden
A= ausgezeichnet( excellent)
B= sehr gut( very good)
C= gut( good)
D= befriedigend( satisfactory) ausreichend( sufficient)
E
F= nicht ausreichend( fail)
( 5) Die Bewertung" F= nicht ausreichend( fail)" einer Studien- und Prüfungsleistung sowie Versäumnis/ Nichteinhaltung eines festgelegten Termins und Rücktritt ohne triftigen Grund werden durch die jeweilige Lehrkraft dem/ der Studierenden sowie dem Prüfungsausschuss und dem/ der Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission mitgeteilt. Wird die Prüfung im Wiederholungsfall nicht bestanden oder wird an der Prüfung wiederholt nicht teilgenommen, wird sie mit einem Maluspunkt bewertet.
§7
Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienabschluss
( 1) Die Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienabschluss erfolgt im Regelfall nach erfolgreichem Abschluss des 2. Semesters beim Prüfungsausschuss. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Nachweis der Studienberechtigung bzw. des abschlieBenden Schulzeugnisses, sowie des/ der früheren Hochschulabschlusses/ Hochschulabschlüsse,
b) Nachweis der Zulassung und Immatrikulation für den Masterstudiengang Polymer Science an einer der beteiligten Hochschulen,
c) Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen mit mindestens 60 Leistungspunkten für das erste Studienjahr nach§ 5 Abs. 3,
d) der Vorschlag für das Thema einer Masterarbeit mit Zustimmung des vorgeschlagenen Betreuers/ der Betreuerin.
( 2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienabschluss. Er kann zulassen, dass einzelne Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1c bis zum Abschluss der Masterarbeit nachgereicht werden. Er legt Thema und die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit von sechs bzw. neun Monaten gemäß§ 5 Absatz 1 fest.
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