§ 8
Masterarbeit
( 1) Die in englischer oder auf Wunsch des Studierenden in deutscher Sprache zu verfassende Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat/ die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem der Polymerwissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum fachkompetent zu bearbeiten. Der Mentor/ die Mentorin hat die Pflicht, den Kandidaten/ die Kandidatin bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren.
( 2) Das Thema und die Aufgabenstellung der Masterarbeit kann in begründeten Fällen nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Mentor/ der Mentorin die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
( 3) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Kandidat/ die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er/ sie seine/ ihre Arbeit selbständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
( 4) Die Masterarbeit wird in einer ca. einstündigen mündlichen Disputation vor der Betreuerin/ dem Betreuer und mindestens einem/ einer weiteren vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer/ in aus einer der vier beteiligten Universitäten verteidigt. Die Disputation beginnt mit einer etwa 15 minütigen Vorstellung der Arbeit durch den Kandidaten/ die Kandidatin. Ihr folgt eine etwa 45- minütige Diskussion und Befragung über Themen im weiteren Umfeld der Arbeit. Die Disputation ist öffentlich, sofern der Kandidat/ die Kandidatin dem nicht widerspricht.
( 5) Nach Abschluss der Disputation legen der Mentor/ die Mentorin der Arbeit und der/ die weitere zur Bewertung bestellte Prüfer/ Prüferin die Note für die Masterarbeit gemäß§ 6 fest. Dabei soll die schriftliche Leistung mit dem doppeltem Gewicht in die Bewertung eingehen wie die mündliche Leistung. Soweit sich Betreuer/ in und weitere Prüfer/ in nicht auf eine gemeinsame Note verständigen können, wird das arithmetische Mittel der von beiden jeweils einzeln festgesetzten Noten als Note gemäß Satz 1 festgelegt.
§ 9
Zeugnis und Urkunde
( 1) Der Studienabschluss ist erreicht, wenn die nach§ 5 Abs. 3 aus dem im Anhang befindlichen Gegenstandskatalog geforderten Leistungspunkte nachgewiesen sind und die Zahl von insgesamt 3 Maluspunkten nicht überschritten worden ist. Zur Ermittlung der Note des Studienabschlusses werden die Noten für die einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen zunächst mit den jeweiligen Leistungspunkten multipliziert und durch die Gesamtzahl der jeweils einbezogenen Leistungspunkte dividiert.
( 2) Bei der Ermittlung der Noten gemäß Absatz 1 wird bei dem Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Kom
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ma berücksichtigt. Die Noten für den jeweiligen Bereich und die Gesamtnote auf dem Zeugnis lauten: egnutihq Bei einem Notenwert bis 1.3 = ausgezeichnet( excellent)
= A
bei einem Notenwert über 1,3 bis 2,0 = sehr gut( very good)
= B
bei einem Notenwert über 2,0 bis 2,7
= gut( good)
= C
bei einem Notenwert über 2,7 bis 3,5
= befriedigend( satisfactory)
= D
bei einem Notenwert über 3,5 bis 4,0 = ausreichend( sufficient)
= E
( 3) Es werden ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Grades Master of Science( M.Sc.) ausgefertigt. Zeugnis und Urkunde werden von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem/ der Vorsitzenden der GK unterzeichnet sowie mit den Siegeln der beteiligten Universitäten versehen. Zeugnis und Urkunde sind deutsch- und englischsprachig( siehe Muster).A
§ 10
Weitere Vorschriften
Mit der Immatrikulation an einer der beteiligten Hochschulen gelten für den/ die Studierende/ n die jeweiligen Bestimmungen dieser Hochschule bzw. des jeweiligen Bereichs ergänzend zu dieser Ordnung.
§ 11
In- Kraft- Treten und Übergangsvorschriften
Die Ordnung tritt nach der Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der vier beteiligten Universitäten in Kraft.
Curriculum Master Course" Polymer Science"
1. Quarter" Polymer Chemistry/ Synthesis" at FUB gol VL Introduction to Macromolecular Chemistry 2 cr 28M 195 ob oiwoz( A Definitions, types of polyreactions, comparison chain and step- growth, constitution of polymers, homo- and copolymers, networks, configuration and conformation of polymers, contour length, coil formation, mobility in polymers, glass temperature, crubber elasticity, molecular weight distribution, energetics of polyreactions, examples for polyreactions( polyadditions, polycondensations, polymerizations)
VL Basic Polymer Synthesis
A. Chain- growth Polymerizations
3 cr
anionic, cationic, Ziegler/ Natta, ROMP, radical. This involves living methods, mechanistic details, recent developments and important examples. bnu-nsibm2