Heft 
(1999) 9
Seite
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§ 8

Masterarbeit

( 1) Die in englischer oder auf Wunsch des Studierenden in deutscher Sprache zu verfassende Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat/ die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem der Polymerwissenschaften mit wissen­schaftlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum fachkompetent zu bearbeiten. Der Mentor/ die Mentorin hat die Pflicht, den Kandidaten/ die Kandidatin bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regel­mäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren.

( 2) Das Thema und die Aufgabenstellung der Masterar­beit kann in begründeten Fällen nur einmal und nur in­nerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zu­rückgegeben werden. Auf begründeten Antrag des Kan­didaten/ der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Mentor/ der Mentorin die Bear­beitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

( 3) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Kandidat/ die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er/ sie sei­ne/ ihre Arbeit selbständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

( 4) Die Masterarbeit wird in einer ca. einstündigen mündlichen Disputation vor der Betreuerin/ dem Betreuer und mindestens einem/ einer weiteren vom Prüfungsaus­schuss bestellten Prüfer/ in aus einer der vier beteiligten Universitäten verteidigt. Die Disputation beginnt mit ei­ner etwa 15 minütigen Vorstellung der Arbeit durch den Kandidaten/ die Kandidatin. Ihr folgt eine etwa 45- minü­tige Diskussion und Befragung über Themen im weiteren Umfeld der Arbeit. Die Disputation ist öffentlich, sofern der Kandidat/ die Kandidatin dem nicht widerspricht.

( 5) Nach Abschluss der Disputation legen der Mentor/ die Mentorin der Arbeit und der/ die weitere zur Bewertung bestellte Prüfer/ Prüferin die Note für die Masterarbeit gemäß§ 6 fest. Dabei soll die schriftliche Leistung mit dem doppeltem Gewicht in die Bewertung eingehen wie die mündliche Leistung. Soweit sich Betreuer/ in und weitere Prüfer/ in nicht auf eine gemeinsame Note ver­ständigen können, wird das arithmetische Mittel der von beiden jeweils einzeln festgesetzten Noten als Note ge­mäß Satz 1 festgelegt.

§ 9

Zeugnis und Urkunde

( 1) Der Studienabschluss ist erreicht, wenn die nach§ 5 Abs. 3 aus dem im Anhang befindlichen Gegenstandska­talog geforderten Leistungspunkte nachgewiesen sind und die Zahl von insgesamt 3 Maluspunkten nicht über­schritten worden ist. Zur Ermittlung der Note des Stu­dienabschlusses werden die Noten für die einzelnen Stu­dien- und Prüfungsleistungen zunächst mit den jeweili­gen Leistungspunkten multipliziert und durch die Ge­samtzahl der jeweils einbezogenen Leistungspunkte di­vidiert.

( 2) Bei der Ermittlung der Noten gemäß Absatz 1 wird bei dem Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Kom­

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ma berücksichtigt. Die Noten für den jeweiligen Bereich und die Gesamtnote auf dem Zeugnis lauten: egnutihq Bei einem Notenwert bis 1.3 = ausgezeichnet( excellent)

= A

bei einem Notenwert über 1,3 bis 2,0 = sehr gut( very good)

= B

bei einem Notenwert über 2,0 bis 2,7

= gut( good)

= C

bei einem Notenwert über 2,7 bis 3,5

= befriedigend( satisfactory)

= D

bei einem Notenwert über 3,5 bis 4,0 = ausreichend( sufficient)

= E

( 3) Es werden ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Grades Master of Science( M.Sc.) ausge­fertigt. Zeugnis und Urkunde werden von dem/ der Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses und dem/ der Vorsit­zenden der GK unterzeichnet sowie mit den Siegeln der beteiligten Universitäten versehen. Zeugnis und Urkunde sind deutsch- und englischsprachig( siehe Muster).A

§ 10

Weitere Vorschriften

Mit der Immatrikulation an einer der beteiligten Hoch­schulen gelten für den/ die Studierende/ n die jeweiligen Bestimmungen dieser Hochschule bzw. des jeweiligen Bereichs ergänzend zu dieser Ordnung.

§ 11

In- Kraft- Treten und Übergangsvorschriften

Die Ordnung tritt nach der Veröffentlichung in den amt­lichen Mitteilungsblättern der vier beteiligten Universitä­ten in Kraft.

Curriculum Master Course" Polymer Sci­ence"

1. Quarter" Polymer Chemistry/ Synthesis" at FUB gol VL Introduction to Macromolecular Chemistry 2 cr 28M 195 ob oiwoz( A Definitions, types of polyreactions, comparison chain and step- growth, constitution of polymers, homo- and copolymers, networks, configuration and conformation of polymers, contour length, coil formation, mobility in polymers, glass temperature, crubber elasticity, molecular weight distribution, en­ergetics of polyreactions, examples for polyreac­tions( polyadditions, polycondensations, polymeri­zations)

VL Basic Polymer Synthesis

A. Chain- growth Polymerizations

3 cr

anionic, cationic, Ziegler/ Natta, ROMP, radical. This involves living methods, mechanistic details, recent developments and important examples. bnu-nsibm2