Heft 
(2000) 1
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men mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rück­nahme des Zeugnisses.

( 3) Der/ dem Kandidatin/ Kandidaten ist vor einer Ent­scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungs­zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestan­den" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absät­zen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Die­se Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Be­scheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

§ 29

Übergangsregelungen, In- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplomstudien­gang Biologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung oder Diplomprüfung nach den bishe­rigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Anlage 1

Katalog der biologischen Disziplinen

Allgemeine und spezielle Botanik Pflanzenphysiologie

·

Allgemeine und spezielle Zoologie

Tierphysiologie

Verhaltensbiologie

Humanbiologie

Systemökologie/ Naturschutz

Populationsökologie/ Naturschutz Theoretische Ökologie

Limnologie

Biochemie

Molekularbiologie

Zellbiologie

Genetik

Mikrobiologie

Biotechnologie und Immunologie

Fächerkatalog für das nichtbiologische Prüfungsfach

Allgemeine und anorganische Chemie

Organische Chemie

Physikalische Chemie

Naturstoffchemie

Ernährungswissenschaften

Informatik

Mathematik

Physik

Geographie

2001 batusb

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Geologie

Geoökologie

Psychologie( vorbehaltlich der Zustimmung der verantwortlichen Fakultät)

Rechtswissenschaften( vorbehaltlich der Zustim­

mung der verantwortlichen Fakultät)

Wirtschaftswissenschaften( vorbehaltlich der Zu- b stimmung der verantwortlichen Fakultät)

Die Fächerkataloge der biologischen Disziplinen und für das nichtbiologische Prüfungsfach können bei ge­eigneten Angeboten noch ergänzt werden.

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