Heft 
(2000) 1
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UNIVERSITÄT POTSDAM

Universitätsbibliothek

1283

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0007

706930

I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für die Diplomstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik und Computerlinguistik

an der Universität Potsdam Vom 13. März 1997

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24 Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. März 1999 die folgende Studienordnung für die Diplomstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik und Computerlinguistik er­lassen.¹

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Organisation des Studiums Leistungsnachweise

Anrechnung von Leistungsnachweisen Wahlpflichtbereiche

Grundstudium

I.

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

II.

§ 5

§ 6

§7

§ 8

III.

Hauptstudium

§ 9

Sprachkenntnisse

Programmiersprachen

Versuchspersonenstunden

Studienplanempfehlungen

Pflichtveranstaltungen

§ 10 Sprachkenntnisse

§ 11 Programmiersprachen

§ 12 Versuchspersonenstunden

§ 13 In- Kraft- Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

Universität

.

Potsdam.

2203

Universitäts­bibliothek

Inventarnr.

* 01019085*

§1 Ziele und Organisation des Studiums

Die Diplomstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik( ATL) und Computerlinguistik( CL) sollen einerseits eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung in den Grundlagen der allgemeinen Sprachwissenschaft vermitteln, andererseits sollen sie eine vertiefte Schwer­punktsetzung in Bereichen der theoretischen Linguistik bzw. der Computerlinguistik ermöglichen.

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Personenbezeichnungen die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

§2 Leistungsnachweise

( 1) Die in den Prüfungsordnungen geforderte erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums wird durch den Erwerb eines Leistungs­nachweises( Schein) bescheinigt. Scheine werden auf der Basis von Leistungen wie Referaten, Hausarbeiten, Klau­

suren, u.s.w. vergeben.

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( 2) Es zählen nur benotete Scheine als Nachweis der er­folgreichen Teilnahme. Für an anderen Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können im Einzelfall durch die Prüfungskommission abweichende Regelungen getroffen werden. odegaumsH

( 3) Für Scheine, die nach§ 7 bzw.§ 11 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengänge ATL und CL in Seminaren aus Studiengängen mit Zulassungs­beschränkungen zu erwerben sind, können ebenfalls im Einzelfalle abweichende Regelungen getroffen werden. Hierüber hat die Prüfungskommission vor Erwerb des jeweiligen Leistungsnachweises zu entscheiden.

( 4) Studierende können von der in den Rahmenbestim­mungen zugelassenen Möglichkeit Gebrauch machen, maximal zwei Leistungsnachweise erst nach der Anmel­dung zu entsprechenden Prüfungen, jedoch vor Beginn der Prüfung, vorzulegen. Die Nachreichung der Lei­stungsnachweise ist von der Prüfungskommission zu genehmigen.

§ 3 Anrechnung von Leistungsnachweisen

mo bau Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen, die von an­deren Instituten angeboten werden, zur Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen angerechnet werden, wenn sie nach Art und Umfang den Anforderungen des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft entspre­chen. Für Lehrveranstaltungen anderer Institute, die im kommentierten Veranstaltungsverzeichnis des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft aufgeführt werden, gilt dies als gewährt. Andere Lehrveranstaltun­gen können nach Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission als anrechnungsfähig ausgezeichnet werden. Es wird empfohlen, diese Anrechenbarkeit vor Beginn des jeweiligen Seminars feststellen zu lassen.

§ 4 Pflicht- und Wahlpflichtbereiche

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( 1) Im Rahmen des gemeinsamen Grundlagenstudiums sind für die nachfolgend spezifizierten Lehrveranstaltun­gen Leistungsnachweise zu erbringen( im Sinne von§ 6 Abs. 2 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengänge ATL und CL) ².

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VL= Vorlesung, Ü= Übung, PS= Proseminar.

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