nen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin/ des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 8) Die Diplomarbeit kann von der/ vom themenstellenden Betreuer/ in in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuss entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/ des einzelnen Kandidaten und/ oder Kandidatinnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachtern bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 14. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfenden die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuss ein/ e dritte/ r Prüfer/ in zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.
§ 25
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote illede
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von den jeweils Prüfenden mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.
( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit dreifach und die Schwerpunktprüfung doppelt gewichtet.
( 3) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0
= sehr gut = gut
= befriedigend = ausreichend
=
= nicht bestan
den
( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.
( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung
( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist mit Ausnahme des Freiversuchs nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich. In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.
( 2) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/ innen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 28
Ungültigkeit der Prüfung
( 1) Hat die/ der Kandidat/ in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/ der Kandidat/ in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Beneh
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