Heft 
(2000) 1
Seite
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nen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus­schuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin/ des Betreuers die Anferti­gung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 8) Die Diplomarbeit kann von der/ vom themenstellenden Betreuer/ in in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsaus­schuss entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/ des einzelnen Kandidaten und/ oder Kandidatinnen aufgrund der Angabe von Ab­schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Krite­rien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deut­lich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachtern bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 14. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prü­fungsausschuss bestellt. Beträgt die Differenz in der Be­wertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der bei­den Prüfenden die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuss ein/ e dritte/ r Prüfer/ in zur Be­wertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplom­arbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.

§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote illede

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von den jeweils Prü­fenden mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplom­prüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit dreifach und die Schwerpunktprüfung dop­pelt gewichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

= sehr gut = gut

= befriedigend = ausreichend

=

= nicht bestan­

den

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 26

Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung ins­gesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist mit Ausnahme des Freiversuchs nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich. In Prüfungs­fächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grund­sätzlich als mündliche Prüfung statt.

( 2) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Ar­beit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsver­fahrens wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbei­ten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/ innen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28

Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat die/ der Kandidat/ in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Be­nehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aus­händigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Man­gel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/ der Kandidat/ in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er­wirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Beneh­

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