§ 23
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung T
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben. Der Anmeldung sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Biologie;
2. der Nachweis darüber, dass die Diplomvorprüfung Biologie erfolgreich abgelegt wurde;
3. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, dass ihr/ ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist;
4. eine Erklärung darüber, ob sie/ er bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich bei der/ beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
die Nachweise[ Testat- oder Leistungsscheine; Definition s. Studienordnung§ 4 Abs. 4] über den erfolgreichen Abschluss von folgenden Lehrveranstaltungen im Hauptstudium:
a) obligatorische Lehrveranstaltungen di- Evolutionsbiologie( Testatschein),
- Biostatistik( Testatschein).
Diese beiden Lehrveranstaltungen sind für beide Spezialisierungsrichtungen obligatorisch. Studierende der Spezialisierungsrichtung Ökologie/ Naturschutz müssen noch die erfolgreiche Teilnahme an folgenden für sie obligatorischen Lehrveranstaltungen nachweisen: Spezielle Botanik für Fortgeschrittene( Testatschein)
( 4- Spezielle Zoologie für Fortgeschrittene( Testatschein)
- 5 eintägige Exkursionen im Hauptstudium
- 2 einwöchige Exkursionen im Hauptstudium( je eine botanische und eine zoologische Exkursion) b) Wahlpflichtveranstaltungen( Nachweis durch mindestens 2 Leistungs- und 5 Testatscheine)
- ein Studium von mindestens 40 SWS in der Spezialisierungsrichtung, davon mindestens 24 SWS Praktika oder Übungen
- 20 SWS in biologischen Disziplinen oder 14 SWS in biologischen Disziplinen und 6 SWS in einem nichtbiologischen Fach( s. Anlage 1)
c) Freies Studium( 16 SWS)( Testatscheine) d) Berufspraktikum( 6 Wochen)
( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 24
Diplomarbeit
( 6)
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( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/ seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von der/ dem vom Prüfungsausschuss dafür bestellten Betreuer/ in gestellt. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Kandidatinnen und Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
( 3) Das Diplomarbeitsthema wird erst nach Bestehen aller vier mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung ausgegeben. Die/ der Kandidat/ in hat dafür zu sorgen, dass sie/ er spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Fachprüfung ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Gelingt ihr/ ihm dies nicht, hat er bei der/ beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass sie/ er unverzüglich ein Thema für die Diplomarbeit erhält. In begründeten Fällen( z.B. Schwangerschaft, Mutterschutz, Kleinkindererziehung) kann mit Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von dieser Regelung abgewichen werden.
( 4) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzende/ n des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate. Der Bearbeitungszeitraum sollte so gestaltet sein, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.
( 5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 6) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 7) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzel
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