Heft 
(2000) 1
Seite
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§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung T

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prü­fungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben. Der Anmel­dung sind beizufügen:

1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Biologie;

2. der Nachweis darüber, dass die Diplomvorprüfung Biologie erfolgreich abgelegt wurde;

3. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, dass ihr/ ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist;

4. eine Erklärung darüber, ob sie/ er bereits eine Diplom­prüfung im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich bei der/ beim Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

die Nachweise[ Testat- oder Leistungsscheine; De­finition s. Studienordnung§ 4 Abs. 4] über den er­folgreichen Abschluss von folgenden Lehrveranstal­tungen im Hauptstudium:

a) obligatorische Lehrveranstaltungen di- Evolutionsbiologie( Testatschein),

- Biostatistik( Testatschein).

Diese beiden Lehrveranstaltungen sind für beide Spe­zialisierungsrichtungen obligatorisch. Studierende der Spezialisierungsrichtung Ökologie/ Naturschutz müs­sen noch die erfolgreiche Teilnahme an folgenden für sie obligatorischen Lehrveranstaltungen nachweisen: Spezielle Botanik für Fortgeschrittene( Testat­schein)

( 4- Spezielle Zoologie für Fortgeschrittene( Testat­schein)

- 5 eintägige Exkursionen im Hauptstudium

- 2 einwöchige Exkursionen im Hauptstudium( je eine botanische und eine zoologische Exkursion) b) Wahlpflichtveranstaltungen( Nachweis durch min­destens 2 Leistungs- und 5 Testatscheine)

- ein Studium von mindestens 40 SWS in der Spe­zialisierungsrichtung, davon mindestens 24 SWS Praktika oder Übungen

- 20 SWS in biologischen Disziplinen oder 14 SWS in biologischen Disziplinen und 6 SWS in einem nichtbiologischen Fach( s. Anlage 1)

c) Freies Studium( 16 SWS)( Testatscheine) d) Berufspraktikum( 6 Wochen)

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prü­fungsausschuss.

§ 24

Diplomarbeit

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( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/ seinem Fach selbständig nach wissen­schaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von der/ dem vom Prüfungsausschuss dafür bestellten Betreuer/ in gestellt. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses. Die Kandidatinnen und Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Be­arbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Das Diplomarbeitsthema wird erst nach Bestehen aller vier mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung ausgegeben. Die/ der Kandidat/ in hat dafür zu sorgen, dass sie/ er spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Fachprüfung ein Thema für die Diplomarbeit er­hält. Gelingt ihr/ ihm dies nicht, hat er bei der/ beim Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass sie/ er unverzüglich ein Thema für die Diplomarbeit er­hält. In begründeten Fällen( z.B. Schwangerschaft, Mut­terschutz, Kleinkindererziehung) kann mit Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von dieser Regelung abgewichen werden.

( 4) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsit­zende/ n des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig ge­macht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate. Der Bearbeitungszeitraum sollte so gestal­tet sein, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prü­fungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

( 5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer­den.

( 6) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuld­haft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 7) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung ei­gens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzel­

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