a) Allgemeine Biologie
- Zellbiologie( T),
- Mikrobiologie( 7),
- Biochemie/ Molekularbiologie( L, T),
- Genetik( T),
- Ökologie( T)
b) Botanik
- Allgemeine Botanik( L),
- Grundlagen der speziellen Botanik( 7),
- Pflanzenphysiologie( L),
c) Zoologie
- Allgemeine Zoologie( L),
- Grundlagen der speziellen Zoologie( T),
- Tierphysiologie( L)
d) nichtbiologische Fächer
ramulla- Mathematik( 7),
- Physik( T),
Anfunk- Allgemeine und Anorganische Chemie( 7),
- Organische Chemie( 7),
( med- Physikalische Chemie( 7)
e) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an 2 SWS Wahlpflichtveranstaltungen( T); baben eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten,
dass ihr/ ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist; 3. eine Erklärung, ob sie/ er bereits eine Diplom- Vorprüfung im Fach Biologie an einer Universität oder the einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der Kandidatin/ dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
§ 20
Ergebnis der Diplomvorprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von den jeweils Prüfenden mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
( 2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
§ 21
Wiederholung der Diplomvorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22
Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den Fachprüfungen. Das Erbringen prüfungsrelevanter Studienleistungen und schriftlicher Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.
( 2) Innerhalb der Diplomprüfung Biologie sind vier mündliche Fachprüfungen in Form von Einzelprüfungen abzulegen:
1. Prüfung: Schwerpunktprüfung
Diese Prüfung erfolgt in einer Disziplin derjenigen Spezialisierungsrichtung( Ökologie/ Naturschutz oder Physiologie/ Biochemie), in welcher die Diplomarbeit angefertigt wird. Die Prüfung soll 40 bis 60 Minuten dauern.
2., 3. und 4. Prüfung:
Entweder Prüfungen in drei biologischen Disziplinen, jeweils 20- 30 Minuten. Oder Prüfungen in zwei biologischen Disziplinen und einem nichtbiologischen Fach. Voraussetzung für die Prüfung in einer biologischen Disziplin oder in einem nichtbiologischen Fach ist ein Studium von mindestens 6 SWS. Form und Dauer der Prüfungen im nichtbiologischen Fach richten sich nach den für dieses Fach geltenden Prüfungsbestimmungen.
Für das Angebot der biologischen Disziplinen und der nichtbiologischen Prüfungsfächer an der Universität Potsdam siehe Anlage 1. Aus den vier Disziplinen Biochemie, Genetik, Mikrobiologie und Zellbiologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Disziplinen ausgewählt werden. Auch aus den vier Disziplinen Systemökologie/ Naturschutz, Populationsökologie/ Natur- schutz, Theoretische Ökologie und Limnologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Disziplinen ausgewählt werden.
( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis der Kandidatin/ des Kandidaten für die gröBeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 4) Die Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
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