Heft 
(2000) 1
Seite
25
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a) Allgemeine Biologie

- Zellbiologie( T),

- Mikrobiologie( 7),

- Biochemie/ Molekularbiologie( L, T),

- Genetik( T),

- Ökologie( T)

b) Botanik

- Allgemeine Botanik( L),

- Grundlagen der speziellen Botanik( 7),

- Pflanzenphysiologie( L),

c) Zoologie

- Allgemeine Zoologie( L),

- Grundlagen der speziellen Zoologie( T),

- Tierphysiologie( L)

d) nichtbiologische Fächer

ramulla- Mathematik( 7),

- Physik( T),

Anfunk- Allgemeine und Anorganische Chemie( 7),

- Organische Chemie( 7),

( med- Physikalische Chemie( 7)

e) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an 2 SWS Wahlpflichtveranstaltungen( T); baben eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten,

dass ihr/ ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist; 3. eine Erklärung, ob sie/ er bereits eine Diplom- Vor­prüfung im Fach Biologie an einer Universität oder the einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der Kandida­tin/ dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorge­schriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsaus­schuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuss.

§ 20

Ergebnis der Diplomvorprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von den jeweils Prü­fenden mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.

( 2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn das Prädi­kat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

§ 21

Wiederholung der Diplomvorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht minde­stens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

( 2) Die Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prü­fungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.

Teil 3 Diplomprüfung

§ 22

Formen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit so­wie den Fachprüfungen. Das Erbringen prüfungsrelevan­ter Studienleistungen und schriftlicher Prüfungsleistun­gen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Diplom­prüfung nicht möglich.

( 2) Innerhalb der Diplomprüfung Biologie sind vier mündliche Fachprüfungen in Form von Einzelprüfungen abzulegen:

1. Prüfung: Schwerpunktprüfung

Diese Prüfung erfolgt in einer Disziplin derjeni­gen Spezialisierungsrichtung( Ökologie/ Natur­schutz oder Physiologie/ Biochemie), in welcher die Diplomarbeit angefertigt wird. Die Prüfung soll 40 bis 60 Minuten dauern.

2., 3. und 4. Prüfung:

Entweder Prüfungen in drei biologischen Diszi­plinen, jeweils 20- 30 Minuten. Oder Prüfungen in zwei biologischen Diszipli­nen und einem nichtbiologischen Fach. Voraus­setzung für die Prüfung in einer biologischen Disziplin oder in einem nichtbiologischen Fach ist ein Studium von mindestens 6 SWS. Form und Dauer der Prüfungen im nichtbiologischen Fach richten sich nach den für dieses Fach gel­tenden Prüfungsbestimmungen.

Für das Angebot der biologischen Disziplinen und der nichtbiologischen Prüfungsfächer an der Universität Pots­dam siehe Anlage 1. Aus den vier Disziplinen Biochemie, Genetik, Mikrobiologie und Zellbiologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Disziplinen ausge­wählt werden. Auch aus den vier Disziplinen System­ökologie/ Naturschutz, Populationsökologie/ Natur- schutz, Theoretische Ökologie und Limnologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Disziplinen ausge­wählt werden.

( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis der Kandidatin/ des Kandidaten für die grö­Beren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 4) Die Fachprüfungen können studienbegleitend als vor­gezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prü­fungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nach­gewiesen wurden.

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