Heft 
(2000) 1
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( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten eine Bescheinigung ausge­stellt, die von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet wird. Hat die/ der Kandidat/ in die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 17

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidat/ in zu einem Prüfungs­termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prü­fungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei­tungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der/ dem Prüfer/ in und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandi­datin/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anbe­raumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutre­ten.

( 4) Versucht die/ der Kandidat/ in, das Ergebnis ih­rer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht aus­reichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, die/ der den ord­nungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweils Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fort­setzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus­schließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin/ des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplomvorprüfung

§ 18

Ziel, Umfang und Formen der Diplomvor­prüfung

( 1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Kandidatin­nen und Kandidaten nachweisen, dass sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein metho­disches Instrumentarium und eine systematische Orientie­rung erworben haben, die erforderlich sind, um das weite­re Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplomvorprüfung umfasst folgende mündliche oder schriftliche Prüfungen:

1. Botanik( Kollegialprüfung) 2. Zoologie( Kollegialprüfung)

3. Biochemie oder Molekularbiologie oder Zellbiologie ( wahlweise: Einzelprüfung)

4. Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie( wahlweise: Einzelprüfung)

5. Physik oder Mathematik( wahlweise: Einzelprüfung) ib sezinds

( 3) Die Prüfungsdauer je Kandidat/ in bei den mündlichen Prüfungen soll 20 bis 30 Minuten betragen; im Falle einer Klausur beträgt die Dauer 90 Minuten. sia

( 4) Die Prüfungen in den drei biologischen Fächern sind im Prüfungszeitraum des 4. Semesters abzulegen. Die Physik-, Mathematik- und Chemieprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden, spätestens jedoch im Zeitraum des Vordiploms.

( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsaus­schuss festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldetermi­nen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung guntis. I onio) bagibonited ( 1) Die Anmeldung zur Diplomvorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universi­tät Potsdam im Studiengang Biologie;

2. Leistungsnachweise[ Testat-( 7) oder Leistungs­scheine( L); Definition s.§ 4 Abs. 4 der Studien­ordnung](= 5 Testatscheine( 7) in nichtbiologischen Fächern; 5 Leistungsscheine( L) und 8 Testatscheine ( 7) in biologischen Fächern) über den erfolgreichen Abschluss der folgenden Lehrveranstaltungen

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