( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat die/ der Kandidat/ in die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 17
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidat/ in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der/ dem Prüfer/ in und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht die/ der Kandidat/ in, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweils Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin/ des Kandidaten.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2 Diplomvorprüfung
§ 18
Ziel, Umfang und Formen der Diplomvorprüfung
( 1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Diplomvorprüfung umfasst folgende mündliche oder schriftliche Prüfungen:
1. Botanik( Kollegialprüfung) 2. Zoologie( Kollegialprüfung)
3. Biochemie oder Molekularbiologie oder Zellbiologie ( wahlweise: Einzelprüfung)
4. Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie( wahlweise: Einzelprüfung)
5. Physik oder Mathematik( wahlweise: Einzelprüfung) ib sezinds
( 3) Die Prüfungsdauer je Kandidat/ in bei den mündlichen Prüfungen soll 20 bis 30 Minuten betragen; im Falle einer Klausur beträgt die Dauer 90 Minuten. sia
( 4) Die Prüfungen in den drei biologischen Fächern sind im Prüfungszeitraum des 4. Semesters abzulegen. Die Physik-, Mathematik- und Chemieprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden, spätestens jedoch im Zeitraum des Vordiploms.
( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung guntis. I onio) bagibonited ( 1) Die Anmeldung zur Diplomvorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Biologie;
2. Leistungsnachweise[ Testat-( 7) oder Leistungsscheine( L); Definition s.§ 4 Abs. 4 der Studienordnung](= 5 Testatscheine( 7) in nichtbiologischen Fächern; 5 Leistungsscheine( L) und 8 Testatscheine ( 7) in biologischen Fächern) über den erfolgreichen Abschluss der folgenden Lehrveranstaltungen
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