Heft 
(2000) 1
Seite
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Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuss mitgeteilt.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausrei­chend.

§ 12

Prüfungsrelevante Studienleistungen

Für begründete Einzelfälle kann der Prüfungsausschuss abweichende Prüfungsformen zulassen.

§ 13

Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag der Kan­didatin/ des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksich­tigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muss spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweils Prüfenden festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)

2 gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

=

4 ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehre­rer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15 ( 2)

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach Abschluss einer Prü­fung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekannt­gegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden der Kandidatin/ dem Kandidaten au­Berdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfs­belehrung mitgeteilt.

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplom- Vor­prüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Diplom­prüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeug­nisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die No­te/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprü­fung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die No­tenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen wer­den.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehö­rende Leistung erbracht wurde, und von der/ vom Vorsit­zenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeich­net. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Ge­samturteils ausgestellt. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der De­kanin/ vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftli­chen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des akademischen Grades gemäß§ 2 erworben.

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