Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
§ 12
Prüfungsrelevante Studienleistungen
Für begründete Einzelfälle kann der Prüfungsausschuss abweichende Prüfungsformen zulassen.
§ 13
Zusatzprüfungen
( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.
( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muss spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweils Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)
2 gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
=
4 ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15 ( 2)
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach Abschluss einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden der Kandidatin/ dem Kandidaten auBerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplom- Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und von der/ vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Dekanin/ vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades gemäß§ 2 erworben.
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