nehmigung des Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§ 7
Prüfungsanspruch
( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die/ der Kandidat/ in spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sämtliche Fachprüfungen bis spätestens zum Ende des achten Semesters abgelegt worden sind( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können nach erfolgreichem Abschluss aller Fachprüfungen der Diplomprüfung zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis.
( 3) Auf Antrag der Studierenden können Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe sowie Studienzeiten im Ausland auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet werden.
§ 9
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10) und die mündlichen Prüfungen (§ 11). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choiceVerfahren sind ausgeschlossen.
( 2) Macht ein/ e Kandidat/ in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/ er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10
Klausurarbeiten
( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens vier Stunden
Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet die/ der vom Prüfungsausschuss benannte Prüfer/ in, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern zu bewerten.
( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von der/ dem vom Prüfungsausschuss benannten Prüfer/ in entweder eine obligatorische Aufgabensammlung oder zwei Themen zur Wahl gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit " nicht ausreichend" bewertet, kann sich die/ der Kandidat/ in auf Antrag bei der Prüferin/ beim Prüfer nochmals einer einmaligen mündlichen Prüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittelte Ergebnis(" ausreichend" oder" nicht ausreichend") wird als Klausurnote gewertet.
( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.
§ 11
Mündliche Prüfungen
( 1) Die mündlichen Prüfungen werden als Kollegialprüfung oder vor einer/ einem Prüfer/ in mit einer/ einem Beisitzer/ in abgelegt. Hierbei wird jede/ r Kandidat/ in in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer/ einem Prüfer/ in geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat/ in mindestens 20 Minuten, höchstens jedoch 40 Minuten im Einzelfall; die Dauer der Schwerpunktprüfung in der Diplomprüfung darf bis zu 60 Minuten betragen. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört die/ der Prüfer/ in die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfenden an.
( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal
ten.
( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die/ der Kandidat/ in nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten.
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( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, dass die Prüfung unverzüglich nach
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