Heft 
(2000) 1
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nehmigung des Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetz­ten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nach­gewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die/ der Kandidat/ in spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prü­fungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sämtli­che Fachprüfungen bis spätestens zum Ende des achten Semesters abgelegt worden sind( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können nach erfolgreichem Abschluss aller Fach­prüfungen der Diplomprüfung zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis.

( 3) Auf Antrag der Studierenden können Unterbrechun­gen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwin­gender Gründe sowie Studienzeiten im Ausland auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet werden.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10) und die mündlichen Prüfungen (§ 11). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Macht ein/ e Kandidat/ in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/ er wegen länger anhaltender oder stän­diger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens vier Stunden

Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt wer­den. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfs­mittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungs­termins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfs­mittel entscheidet die/ der vom Prüfungsausschuss be­nannte Prüfer/ in, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachte­rinnen/ Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von der/ dem vom Prü­fungsausschuss benannten Prüfer/ in entweder eine obliga­torische Aufgabensammlung oder zwei Themen zur Wahl gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit " nicht ausreichend" bewertet, kann sich die/ der Kandi­dat/ in auf Antrag bei der Prüferin/ beim Prüfer nochmals einer einmaligen mündlichen Prüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittelte Ergebnis(" aus­reichend" oder" nicht ausreichend") wird als Klausurnote gewertet.

( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

§ 11

Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden als Kollegialprü­fung oder vor einer/ einem Prüfer/ in mit einer/ einem Bei­sitzer/ in abgelegt. Hierbei wird jede/ r Kandidat/ in in ei­nem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer/ einem Prü­fer/ in geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat/ in mindestens 20 Minuten, höchstens jedoch 40 Minuten im Einzelfall; die Dauer der Schwerpunkt­prüfung in der Diplomprüfung darf bis zu 60 Minuten betragen. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört die/ der Prüfer/ in die anderen an einer Prüfung mitwirken­den Prüfenden an.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­

ten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht be­einträchtigt wird und die/ der Kandidat/ in nicht wider­spricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prü­fungsergebnisse an die Kandidatinnen und Kandidaten.

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( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, dass die Prüfung unverzüglich nach

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