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Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer/ innen für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.
( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fach, hat die Kandidatin/ der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen eine/ n als Prüfer/ in vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Ernennung trifft der Prüfungsausschuss.
( S)
( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfenden- der Hinzuziehung einer Beisitzerin/ eines Beisitzers. Die Beisitzer/ innen werden von den Prüfenden eingesetzt und führen das Protokoll. Die Beisitzerin/ der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zur/ zum Beisitzer/ in darf nur bestellt werden, wer im Prüfungsfach über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfenden werden vom Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein/ e Prüfer/ in aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine/ n andere/ n Prüfer/ in benennen.
( 5) Für die Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.
§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungsund Studienleistungen
( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland im Studiengang Biologie werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.
( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.
( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.
( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die Gleichstellung der Kandidatin/ des Kandidaten mit den Absolventinnen und Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge
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