Heft 
(2000) 1
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Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer/ innen für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prü­fungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fach, hat die Kandidatin/ der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen eine/ n als Prüfer/ in vor­zuschlagen. Die Entscheidung über die Ernennung trifft der Prüfungsausschuss.

( S)

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prü­fenden- der Hinzuziehung einer Beisitzerin/ eines Beisit­zers. Die Beisitzer/ innen werden von den Prüfenden ein­gesetzt und führen das Protokoll. Die Beisitzerin/ der Bei­sitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zur/ zum Beisit­zer/ in darf nur bestellt werden, wer im Prüfungsfach über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfenden werden vom Prüfungs­ausschuss über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein/ e Prüfer/ in aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfun­gen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebun­gen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss ei­ne/ n andere/ n Prüfer/ in benennen.

( 5) Für die Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hoch­schule in Deutschland im Studiengang Biologie werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprü­fung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Di­plomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auf­lage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann ver­sagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den An­forderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine

Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutsch­lands erbracht wurden, sind die von der Kultusminister­konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebil­ligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote ein­zubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor­zulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studien­ortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Uni­versität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nach­zuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die Gleichstellung der Kandidatin/ des Kandi­daten mit den Absolventinnen und Absolventen der ent­sprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichs­prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge­

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