Heft 
(2000) 1
Seite
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Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluss des Studiums der Biologie. Durch die Di­plomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandida­tin/ der Kandidat die Zusammenhänge ihres/ seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Me­thoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwis­senschaftliche Fakultät den akademischen Grad" Diplom­Biologin"( Dipl.- Biol.) bzw." Diplom- Biologe".

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung( münd­liche Prüfungen und Anfertigung der Diplomarbeit) mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl­pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 16 Seme­sterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums er­forderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS.

§ 4

Prüfungsausschuss

( 1) Für den Studiengang Biologie wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Natur- wissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuss bestellt, dem neben drei Vertreterin­nen/ Vertretern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein/ e Vertreter/ in der Gruppe der akade­mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein/ e wissen­schaftliche/ r Mitarbeiterin und ein/ e Student/ in, die/ der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören

müssen.

Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger/ innen gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amts­zeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochullehrer/ innen eine/ n Vorsitzende/ n und eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit ein­facher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie­der, darunter die/ der Vorsitzende oder ihre/ sein Stellver­treter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschus­ses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsord­nung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1.

die Organisation der Prüfungen,

2.

die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­gen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudi­ums vor Abschluss des Grundstudiums,

4.

die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer/ innen, die Gewährung von Nachteilsausgleichungen für behinderte Studierende.

5.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu­ständigkeiten auf die/ den Vorsitzende/ n und deren/ des­sen Stellvertreter/ in übertragen. Übertragene Entschei­dungen werden auf Antrag der/ des Betroffenen dem Prü­fungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die/ der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit ver­pflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst ange­hören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten.

§5

Prüfer und Beisitzer

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine

( 1) Der zuständige Prüfungsausschuss bestellt- nach

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