Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat die Zusammenhänge ihres/ seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad" DiplomBiologin"( Dipl.- Biol.) bzw." Diplom- Biologe".
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung( mündliche Prüfungen und Anfertigung der Diplomarbeit) mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS.
§ 4
Prüfungsausschuss
( 1) Für den Studiengang Biologie wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Natur- wissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuss bestellt, dem neben drei Vertreterinnen/ Vertretern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein/ e Vertreter/ in der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiterin und ein/ e Student/ in, die/ der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören
müssen.
Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger/ innen gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochullehrer/ innen eine/ n Vorsitzende/ n und eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihre/ sein Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1.
die Organisation der Prüfungen,
2.
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluss des Grundstudiums,
4.
die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer/ innen, die Gewährung von Nachteilsausgleichungen für behinderte Studierende.
5.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzende/ n und deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der/ des Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die/ der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten.
§5
Prüfer und Beisitzer
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine
( 1) Der zuständige Prüfungsausschuss bestellt- nach
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