UNIVERSITÄT POTSDAM
Universitätsbibliothek
206930
I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
TATI25 Teil IV
Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam ( Magisterprüfungsordnung- MPO)
Vom 11. November 1999
§ 23
§ 24
Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Magisterprüfung
T
d
F
Schlussbestimmungen
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§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten
u
§ 26
Ungültigkeit der Prüfung
R
§ 27
In- Kraft- Treten
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C
S
Auf der Grundlage des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam am 11. November 1999 die folgende Magisterprüfungsordnung( MPO) beschlossen: ¹
Teil I
Allgemeiner Teil
§ 1
8888
12
§ 2
83
eos esses cos
3456
§ 4
85
§ 6
§ 7
888
74
§ 8
Zweck der Prüfung
Anlage: Fächerkatalog
Teil I
§ 1
Allgemeiner Teil
Zweck der Prüfung
Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. In dieser Prüfung haben die 0005 Studierenden nachzuweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und in ihren Fächern nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande sind.
Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkombinationen
Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuss
Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungsund Studienleistungen
Prüfungsanspruch
Prüfungsrelevante Studienleistungen
Prüfungsformen
§ 9
Klausurarbeiten
§ 10
Mündliche Prüfungen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Teil II
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen Zusatzprüfungen
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Zwischenprüfung
Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung
Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Zwischenprüfung
Magisterprüfung
Teil III
§ 20
§ 21
§ 22
Umfang und Formen der Magisterprüfung Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Magisterarbeit
1
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 30. November 1999
§2
Struktur des Magisterstudiengangs und Fächerkombinationen
( 1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Die zur Prüfung zugelassenen Fächer ergeben sich aus dem Fächerkatalog der Anlage zu dieser Ordnung. mov
( 2) Die Entscheidung über die Genehmigung der Fächerkombination trifft auf Antrag der Studierenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Teilstudienordnung des jeweiligen Faches der Prüfungsausschuss für das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird; der Antrag ist beim Studierendensekretariat einzureichen. Eine Ablehnung dieses Antrags ist schriftlich zu begründen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.
( 3) In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Prüfungsausschuss auch andere als die im Fächerkatalog bezeichneten Fächer genehmigen, wenn ein individueller Studien- und Prüfungsplan für ein Nebenfach an der Universität Potsdam vorgelegt wird oder Haupt- und/ oder Nebenfächer an Berliner Universitäten belegt werden.
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern.
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