Heft 
(2000) 2
Seite
30
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UNIVERSITÄT POTSDAM

Universitätsbibliothek

206930

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

TATI25 Teil IV

Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam ( Magisterprüfungsordnung- MPO)

Vom 11. November 1999

§ 23

§ 24

Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Magisterprüfung

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Schlussbestimmungen

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§ 25

Einsicht in die Prüfungsakten

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§ 26

Ungültigkeit der Prüfung

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§ 27

In- Kraft- Treten

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Auf der Grundlage des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Pots­dam am 11. November 1999 die folgende Magisterprü­fungsordnung( MPO) beschlossen: ¹

Teil I

Allgemeiner Teil

§ 1

8888

12

§ 2

83

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§ 4

85

§ 6

§ 7

888

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§ 8

Zweck der Prüfung

Anlage: Fächerkatalog

Teil I

§ 1

Allgemeiner Teil

Zweck der Prüfung

Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. In dieser Prüfung haben die 0005 Studierenden nachzuweisen, dass sie gründliche Fach­kenntnisse erworben haben und in ihren Fächern nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu arbei­ten imstande sind.

Struktur des Magisterstudiengangs und Fä­cherkombinationen

Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuss

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

Prüfungsanspruch

Prüfungsrelevante Studienleistungen

Prüfungsformen

§ 9

Klausurarbeiten

§ 10

Mündliche Prüfungen

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

Teil II

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

Bewertung der Prüfungsleistungen Zusatzprüfungen

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Zwischenprüfung

Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprü­fung

Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Zwischenprüfung

Magisterprüfung

Teil III

§ 20

§ 21

§ 22

Umfang und Formen der Magisterprüfung Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Magisterarbeit

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 30. November 1999

§2

Struktur des Magisterstudiengangs und Fächer­kombinationen

( 1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Die zur Prüfung zugelassenen Fächer ergeben sich aus dem Fä­cherkatalog der Anlage zu dieser Ordnung. mov

( 2) Die Entscheidung über die Genehmigung der Fächer­kombination trifft auf Antrag der Studierenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Teilstudien­ordnung des jeweiligen Faches der Prüfungsausschuss für das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird; der Antrag ist beim Studierendensekretariat ein­zureichen. Eine Ablehnung dieses Antrags ist schriftlich zu begründen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.

( 3) In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Prüfungsausschuss auch andere als die im Fächerkatalog bezeichneten Fächer genehmigen, wenn ein individueller Studien- und Prüfungsplan für ein Nebenfach an der Uni­versität Potsdam vorgelegt wird oder Haupt- und/ oder Nebenfächer an Berliner Universitäten belegt werden.

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudi­um von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt und das Hauptstudium von vier Semestern.

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