Heft 
(2000) 2
Seite
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Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

arbeiten

( 2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkurs­ionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Se­mestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderli­chen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müs­sen, nicht angerechnet.

( 3) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht­und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamt­umfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studi­ums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein Hauptfach höchstens 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 36 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen. Das Nähere regeln die Studienordnungen für die einzelnen Fächer.

§4 Prüfungsausschuss

( 1) Für jedes Fach wird von dem zuständigen Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss bestellt, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertreter/ innen besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

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drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen Round Hochschullehrer,

ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter,

ein studentisches Mitglied im Hauptstudium.

( 2) Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Eine Wieder­wahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis neue Mitglieder gewählt worden sind und ihr Amt an­getreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschulleh­rern eine/ n Vorsitzende/ n und ihre/ seine Stellvertreterin bzw. ihren/ seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die/ der Vorsitzende oder ihr/ e Stellvertreter/ in bzw. sein/ e Stellvertreter/ in sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsaus­schuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen der Magisterprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anre­gungen zur Reform der Magisterprüfungs- und Studien­ordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamt­noten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zu­ständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­gen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudi­ums vor Abschluss des Grundstudiums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüferinnen und Prüfer,

5. die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behin­derte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu­ständigkeiten auf die/ den Vorsitzende/ n und deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsaus­schuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit ver­pflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst ange­hören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten.

§5

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

( 1) Die Prüferinnen und Prüfer für jede Prüfung werden vom zuständigen Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 BbgHG bestellt.

( 2) Enthält das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfern mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach, haben die Studierenden das Recht, unter diesen eine/ n vorzu­schlagen. Aus einem wichtigen Grund kann der Prü­fungsausschuss von dem Vorschlag nach Rücksprache mit den Studierenden abweichen.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Mitwirkung einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers. Diese werden von den Prüferinnen/ Prüfern eingesetzt und füh­ren das Protokoll. Die Beisitzerin/ der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zur Beisitzerin/ zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Ma­gisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt

hat.

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