Heft 
(2000) 2
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( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsausschuss über die zuständige Stelle der zen­tralen Universitätsverwaltung durch Anschlag bekannt­gegeben. Sollte eine Prüferin oder ein Prüfer aus zwingen­den und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abneh­men können, kann der Prüfungsausschuss eine Ersatz­prüferin/ einen Ersatzprüfer benennen.

( 5) Für die Prüferinnen und Prüfer und Beisitzerinnen und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.

§6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hoch­schule in Deutschland in denselben Fächern des Magis­terstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann ver­sagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist fest­zustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den An­forderungen denjenigen an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt­bewertung vorzunehmen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutsch­lands erbracht wurden, sind die von der Kultusminister­konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebil­ligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 und 3 gelten außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen De­mokratischen Republik.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote bzw.

des Gesamturteils einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenom­men und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

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( 6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die An­erkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland erbracht wur­den, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzule­gen.

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( 7) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Ab­satz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" be­standen" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 8 durchzuführen.

( 8) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studien­ortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universi­tät Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuho­len sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, son­dern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, das damit die Gleichstellung der Kandidatin/ des Kandidaten mit den Absolventen und Absolventinnen der entspre­chenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 9) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichsprüfun­gen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durch­geführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetz­ten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nach­gewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so sind die Studierenden spätestens vier Wochen nach der An­tragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungs­ausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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