Heft 
(2000) 2
Seite
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§ 8

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Magisterarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 9), die mündlichen Prüfungen(§ 10) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 11). Schriftliche Prüfungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen. In begründeten Ausnahme­fällen kann der Prüfungsausschuss auch andere Prüfungs­formen zulassen.

( 2) Macht ein/ e Kandidat/ in glaubhaft, dass sie/ er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwer­den nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlän­gerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungslei­stungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 9

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht mit zugelasse­nen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließen­de Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet die/ der vom Prüfungsausschuss benannte Prüferin/ Prüfer, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist unverzüglich von zwei Prüferinnen/ Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von der/ dem vom Prü­fungsausschuss benannten Prüferin/ Prüfer bis zu drei Themen schriftlich zur Wahl gestellt. In einzelnen Fä­chern können abweichende Regelungen getroffen werden. Der Termin der Klausur wird den Studierenden minde­stens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. In den fremdsprachlichen Fächern können sie ganz oder teilweise in der betreffenden Sprache durch­geführt werden.

§ 10

Mündliche Prüfungen

( 1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/ Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer ( Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin/ einem Prüfer mit einer Beisitzerin/ einem Beisitzer als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin und jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin/ einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 12 Abs. 2 hört die Prüferin/ der Prüfer

die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüferinnen oder Prüfer an. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüg­lich mitzuteilen.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­ten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörerin/ Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung da­durch nicht beeinträchtigt wird und die Kandidatin oder der Kandidat dem zustimmt. Die Zulassung der Öffent­lichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatin­nen/ Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, das die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuss mitgeteilt.

§11 Prüfungsrelevante Studienleistungen

Die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Fächer können für die Zwischenprüfung anstelle einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung studienbegleiten­de benotete Leistungsnachweise vorsehen, wenn die Lei­stungsnachweise nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Die Benotung richtet sich nach§ 12 dieser Ordnung.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern und Prüferinnen festge­setzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

-

eine hervorragende Leistung eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt

eine Leistung, die durchschnitt­lichen Anforderungen entspricht

- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

eine Leistung, die wegen er heb­licher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

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