§ 8
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Magisterarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 9), die mündlichen Prüfungen(§ 10) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 11). Schriftliche Prüfungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auch andere Prüfungsformen zulassen.
( 2) Macht ein/ e Kandidat/ in glaubhaft, dass sie/ er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 9
Klausurarbeiten
( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet die/ der vom Prüfungsausschuss benannte Prüferin/ Prüfer, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist unverzüglich von zwei Prüferinnen/ Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten.
( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von der/ dem vom Prüfungsausschuss benannten Prüferin/ Prüfer bis zu drei Themen schriftlich zur Wahl gestellt. In einzelnen Fächern können abweichende Regelungen getroffen werden. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. In den fremdsprachlichen Fächern können sie ganz oder teilweise in der betreffenden Sprache durchgeführt werden.
§ 10
Mündliche Prüfungen
( 1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/ Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer ( Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin/ einem Prüfer mit einer Beisitzerin/ einem Beisitzer als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin und jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin/ einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 12 Abs. 2 hört die Prüferin/ der Prüfer
die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüferinnen oder Prüfer an. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich mitzuteilen.
( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörerin/ Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Kandidatin oder der Kandidat dem zustimmt. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen/ Kandidaten.
( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, das die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
§11 Prüfungsrelevante Studienleistungen
Die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Fächer können für die Zwischenprüfung anstelle einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung studienbegleitende benotete Leistungsnachweise vorsehen, wenn die Leistungsnachweise nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Die Benotung richtet sich nach§ 12 dieser Ordnung.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern und Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut 2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
5= nicht ausreichend
-
eine hervorragende Leistung eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
eine Leistung, die wegen er heblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
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