Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3,4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Bei der Bildung von Noten aus den Noten mehrerer Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
1,5 sehr gut
( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis bei einem Durchschnitt über bei einem Durchschnitt über bei einem Durchschnitt über bei einem Durchschnitt über
§ 13 Zusatzprüfungen
1,5 bis 2,5 gut 2,5 bis 3,5 befriedigend 3,5 bis 4,0 ausreichend 4,0 nicht ausreichend.
( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Magisterzwischenprüfung und/ oder der Magisterprüfung außer in den Fächern ihres Magisterstudiengangs in einem zusätzlich gewählten Nebenfach prüfen lassen.
( 2) Diese Prüfung unterliegt den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung und den Besonderen Prüfungsbestimmungen des gewählten Faches. Das Ergebnis dieser Prüfung wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muss spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen. Bei Fehlversuchen kann die Zusatzprüfung abgebrochen werden; diese Entscheidung ist unwiderruflich.
§ 14 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Magisterprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält die Angabe der Teilprüfungsleistungen mit den entsprechenden Noten, die Fachnoten und die Gesamtnote. Das Zeugnis der Magisterprüfung enthält die Fachnoten, das Gesamturteil sowie das Thema und die Note der Magisterarbeit. Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten kann auch die im Magisterstudiengang bis zum Abschluss der Magisterprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im gewählten Fach oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde und von der/ vom Vorsit
zenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Magisterprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Magistra Artium"( M. A.) ausgestellt. Die Urkunde enthält auch die Angabe zum Gesamturteil und wird von der Dekanin/ vom Dekan der Fakultät, zu der das erste Hauptfach der Kandidatin/ des Kandidaten gehört und von der/ dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zu Führung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Magistra Artium"( M. A.) erworben.
( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die von der/ vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin/ dem Prüfer und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutre
ten.
( 4) Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandidat,
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