Heft 
(2000) 2
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Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3,4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Noten aus den Noten mehrerer Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hin­ter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen wer­den ohne Rundung gestrichen.

1,5 sehr gut

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis bei einem Durchschnitt über bei einem Durchschnitt über bei einem Durchschnitt über bei einem Durchschnitt über

§ 13 Zusatzprüfungen

1,5 bis 2,5 gut 2,5 bis 3,5 befriedigend 3,5 bis 4,0 ausreichend 4,0 nicht ausreichend.

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Ma­gisterzwischenprüfung und/ oder der Magisterprüfung außer in den Fächern ihres Magisterstudiengangs in ei­nem zusätzlich gewählten Nebenfach prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfung unterliegt den allgemeinen Bestimmun­gen dieser Ordnung und den Besonderen Prüfungsbestim­mungen des gewählten Faches. Das Ergebnis dieser Prü­fung wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Ge­samtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmel­dung zu einer Zusatzprüfung muss spätestens vor Ab­schluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen. Bei Fehlversuchen kann die Zusatzprüfung ab­gebrochen werden; diese Entscheidung ist unwiderruflich.

§ 14 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Zwischenprü­fung und dem erfolgreichen Abschluss der Magisterprü­fung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält die Angabe der Teil­prüfungsleistungen mit den entsprechenden Noten, die Fachnoten und die Gesamtnote. Das Zeugnis der Magis­terprüfung enthält die Fachnoten, das Gesamturteil sowie das Thema und die Note der Magisterarbeit. Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten kann auch die im Ma­gisterstudiengang bis zum Abschluss der Magisterprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im gewählten Fach oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehö­rende Leistung erbracht wurde und von der/ vom Vorsit­

zenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeich­net. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Magisterprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Ma­gistra Artium"( M. A.) ausgestellt. Die Urkunde enthält auch die Angabe zum Gesamturteil und wird von der Dekanin/ vom Dekan der Fakultät, zu der das erste Haupt­fach der Kandidatin/ des Kandidaten gehört und von der/ dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschus­ses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Uni­versität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zu Führung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Magistra Artium"( M. A.) erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten eine Bescheinigung ausge­stellt, die von der/ vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat die Kandi­datin/ der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin/ dem Prüfer und der/ dem Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärzt­lichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforder­lich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungs­ergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutre­

ten.

( 4) Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Be­nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandidat,

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