Heft 
(2000) 2
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die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/ von dem jeweiligen Prüferin/ Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung aus­geschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandida­tin/ des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil II Zwischenprüfung

§ 16 Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung

( 1) Durch die Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sich Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination beider Prü­fungsarten durchgeführt werden. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.

( 3) Die Zwischenprüfung wird in jedem der von den Stu­dierenden gewählten Fächer gesondert abgelegt. Die Zwi­schenprüfung besteht in der Regel je nach Festlegung der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer aus einer Klausur und/ oder einer mündlichen Prüfung in je­dem Fach. Die Dauer der Klausur beträgt mindestens zwei, höchstens vier Stunden, die der mündlichen Prü­fung im Hauptfach 30 Minuten und in jedem Nebenfach 15 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klau­suren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen.

( 4) In Fächern mit Kredit- Punkte- Systemen( CPS) können abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prü­fungsausschuss festgesetzt und im dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldetermi­nen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§17 Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt beim

Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine für die Zwischenprüfungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität det Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

2. die in den besonderen Prüfungsbestimmungen der Fächer geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluss von Lehrveranstaltun­gen;

3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studien­fachberatung;

4. ggf. der Nachweis der gemäß der Studienordnung des Faches geforderten Sprachkenntnisse;

5. der Feststellungsbescheid über die Genehmigung der Fächerkombination gemäß§ 2;

6. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, dass ihr/ ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist; 7. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, ob sie/ er bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

8. die Einverständniserklärung der/ des Prüfenden, außer im Fall des§ 16 Abs. 4.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der Kandida­tin/ dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorge­schriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsaus­schuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Regelung treffen, dass innerhalb einer festgelegten Frist bis zu zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden kön­

nen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuss.

§ 18 Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote ( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweili­gen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.

( 2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Prädi­kat jeder Fachnote mindestens ausreichend lautet.

( 3) Die Gesamtnote wird gemäß§ 12 Abs. 2 und 3 festge­legt.

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