§ 19 Wiederholung der Zwischenprüfung
( 1) Erzielt die Kandidatin/ der Kandidat in einer Prüfungsleistung gemäß§§ 9 bis 11 keine ausreichende Leistung, muss der entsprechende Prüfungsteil wiederholt werden.
( 2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prüfungsteils oder der gesamten Prüfung gemäß§ 16 Abs. 3 dieser Ordnung können diese bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Eine Änderung der Fächerkombination in der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Teil III Magisterprüfung
§ 20 Umfang und Formen der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung besteht in der Regel aus der Magisterarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach, sowie je einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach bzw. den beiden Nebenfächern. Die Dauer der Klausur beträgt mindestens zwei, höchstens vier Stunden, die der mündlichen Prüfung in einem Hauptfach 60, in einem Nebenfach 30 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen.
( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis der Kandidatin/ des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Kandidatin/ der Kandidat kann dazu Vorschläge unterbreiten. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 3) Die Magisterprüfung kann studienbegleitend oder am Ende des Studiums oder in einer Kombination beider Prüfungsarten durchgeführt werden. Sie ist im Regelfall bis zum Ende des 9. Fachsemesters abzuschließen. Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt bekanntgegeben.
( 4) In Fächern mit Kredit- Punkt- Systemen können abweichende Bestimmungen festgelegt werden.
§ 21 Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Magisterprüfung erfolgt beim
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Prüfungsamt der Universität.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;
2. der Nachweis darüber, dass die Zwischenprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt wurde;
3. die in den besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluss von Lehrveranstaltungen; 4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studienfachberatung;
5. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, dass ihr/ ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist;
6. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, ob sie/ er bereits eine Magisterprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet; 7. die Einverständniserklärung der/ des Prüfenden, außer im Fall des§ 20 Abs. 4;
8. Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Magisterarbeit.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
§ 22 Magisterarbeit
( 1) Die Magisterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/ der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem ersten Hauptfach zu entnehmen. Jede/ jeder in Lehre und Forschung tätige Professorin/ Professor und jede andere gemäß dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsbefugte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Magisterarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort
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