Heft 
(2000) 2
Seite
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§ 19 Wiederholung der Zwischenprüfung

( 1) Erzielt die Kandidatin/ der Kandidat in einer Prü­fungsleistung gemäß§§ 9 bis 11 keine ausreichende Lei­stung, muss der entsprechende Prüfungsteil wiederholt werden.

( 2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prü­fungsteils oder der gesamten Prüfung gemäß§ 16 Abs. 3 dieser Ordnung können diese bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Se­mesters abzulegen. Eine Änderung der Fächerkombinati­on in der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

Teil III Magisterprüfung

§ 20 Umfang und Formen der Magisterprüfung

( 1) Die Magisterprüfung besteht in der Regel aus der Ma­gisterarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach, sowie je einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach bzw. den bei­den Nebenfächern. Die Dauer der Klausur beträgt minde­stens zwei, höchstens vier Stunden, die der mündlichen Prüfung in einem Hauptfach 60, in einem Nebenfach 30 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorse­hen.

( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis der Kandidatin/ des Kandidaten für die größe­ren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Kandidatin/ der Kandidat kann dazu Vorschläge unter­breiten. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu be­schreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekannt­zugeben.

( 3) Die Magisterprüfung kann studienbegleitend oder am Ende des Studiums oder in einer Kombination beider Prüfungsarten durchgeführt werden. Sie ist im Regelfall bis zum Ende des 9. Fachsemesters abzuschließen. Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsaus­schuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorange­henden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt bekanntgegeben.

( 4) In Fächern mit Kredit- Punkt- Systemen können abwei­chende Bestimmungen festgelegt werden.

§ 21 Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Magisterprüfung erfolgt beim

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Prüfungsamt der Universität.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

2. der Nachweis darüber, dass die Zwischenprüfung ins­gesamt erfolgreich abgelegt wurde;

3. die in den besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluss von Lehrveranstaltungen; 4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studien­fachberatung;

5. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, dass ihr/ ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist;

6. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, ob sie/ er bereits eine Magisterprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule in Deutsch­land endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet; 7. die Einverständniserklärung der/ des Prüfenden, außer im Fall des§ 20 Abs. 4;

8. Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Magister­arbeit.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuss.

§ 22 Magisterarbeit

( 1) Die Magisterarbeit soll zeigen, dass die Kandida­tin/ der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgege­benen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftli­chen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sach­gerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem ersten Haupt­fach zu entnehmen. Jede/ jeder in Lehre und Forschung tätige Professorin/ Professor und jede andere gemäß dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsbefugte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Die Kandida­tinnen und Kandidaten können für das Thema Vorschlä­ge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Magister­arbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vor­gesehene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort

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