aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Magisterarbeit beim Prüfungsamt der Universität gewahrt; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Beantragung der Themenstellung ist an keinen Meldetermin gebunden.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt die Kandidatin/ der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Magisterarbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.
( 6) Das Thema für die Magisterarbeit kann in begründeten Fällen auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten bereits vor der Zulassung zu den Fachprüfungen gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Dies bedeutet keine Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung.
( 7) Die Magisterarbeit ist eine für die Magisterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers die Anfertigung der Magisterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 8) Die Magisterarbeit ist maschinegeschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er diese selbständig verfasst, sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 9) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/ des einzelnen Kandidatin/ Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
( 10) Die Magisterarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern oder einer Gutachterin und einem Gutachter unverzüglich schriftlich bewertet. Der zweite Gutachter/ die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bewertet eine/ einer der beiden Prüferinnen/ Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", entscheidet eine/ ein vom Prüfungsausschuss eingesetzte/ eingesetzter dritte/ dritter Gutachterin/ Gutachter, ob die Arbeit mit " ausreichend" oder mit" nicht ausreichend" bewertet wird. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin/ ein dritter Gutachter zur Bewertung der Magisterarbeit bestellt. In diesem Fall wird die Note der Magisterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet.
§ 23 Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote ( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet. VI lisT
( 2) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Magisterarbeit mindestens ausreichend lautet.
( 3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Magisterarbeit die Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden die Einzelnoten wie folgt gewertet:
1. Die arithmetisch ermittelte Note der Magisterarbeit mit dem Gewicht 2,
2.
3.
jede Hauptfachnote mit dem Gewicht 2 und jede Nebenfachnote mit dem Gewicht 1.
( 4) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1.5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0
sehr gut gut
befriedigend ausreichend nicht bestanden.
( 5) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.
( 6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 24 Wiederholung der Magisterprüfung
( 1) Erzielt die Kandidatin/ der Kandidat in einer Prüfungsleistung gemäß§§ 9 oder 10 keine ausreichende
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