Heft 
(2000) 2
Seite
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aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das The­ma der Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Magisterarbeit beim Prüfungs­amt der Universität gewahrt; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Beantragung der Themen­stellung ist an keinen Meldetermin gebunden.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 5) Versäumt die Kandidatin/ der Kandidat die Abgabe­frist schuldhaft, so gilt die Magisterarbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.

( 6) Das Thema für die Magisterarbeit kann in begründe­ten Fällen auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten bereits vor der Zulassung zu den Fachprüfungen gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Dies bedeutet keine Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung.

( 7) Die Magisterarbeit ist eine für die Magisterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In ein­zelnen begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers die Anfertigung der Magisterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 8) Die Magisterarbeit ist maschinegeschrieben und ge­bunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seiten­zahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er diese selbständig verfasst, sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 9) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppen­arbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/ des einzelnen Kandida­tin/ Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unter­scheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforde­rungen entspricht.

( 10) Die Magisterarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern oder einer Gutachterin und einem Gut­achter unverzüglich schriftlich bewertet. Der zweite Gut­achter/ die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsaus­schuss bestellt. Bewertet eine/ einer der beiden Prüferin­nen/ Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", entscheidet eine/ ein vom Prüfungsausschuss eingesetzte/ eingesetzter dritte/ dritter Gutachterin/ Gutachter, ob die Arbeit mit " ausreichend" oder mit" nicht ausreichend" bewertet wird. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachte­rin/ ein dritter Gutachter zur Bewertung der Magister­arbeit bestellt. In diesem Fall wird die Note der Magister­arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbe­wertungen gebildet.

§ 23 Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote ( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweili­gen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet. VI lisT

( 2) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Magisterarbeit mindestens aus­reichend lautet.

( 3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Magisterarbeit die Gesamtnote ge­bildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden die Einzelnoten wie folgt gewertet:

1. Die arithmetisch ermittelte Note der Magisterarbeit mit dem Gewicht 2,

2.

3.

jede Hauptfachnote mit dem Gewicht 2 und jede Nebenfachnote mit dem Gewicht 1.

( 4) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1.5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

sehr gut gut

befriedigend ausreichend nicht bestan­den.

( 5) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 24 Wiederholung der Magisterprüfung

( 1) Erzielt die Kandidatin/ der Kandidat in einer Prü­fungsleistung gemäß§§ 9 oder 10 keine ausreichende

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