Heft 
(2000) 2
Seite
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Leistung, muss der entsprechende Prüfungsteil wiederholt werden.

( 2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prü­fungsteils gemäß§ 20 Abs. 1 kann dieser bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spä­testens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils fol­genden Semesters abzulegen. Eine Änderung der Fächer­kombination in der Wiederholungsprüfung ist nicht zuläs­sig.

( 2) Eine nicht ausreichende Magisterarbeit kann nur ein­mal, und zwar mit neuem Thema wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rück­gabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn die Kandi­datin/ der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/ seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

§ 27 In- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem In- Kraft- Treten in einem Studium mit dem Abschluss Magister Artium( M. A.) an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In- Kraft- Treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Prüfungen nach den bisheri­gen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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Teil IV Schlussbestimmungen

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsver­fahrens wird der Kandidatin/ dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/ Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 26 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändi­gung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsaus­schuss im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichti­gen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestan­den erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ei­ner Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/ der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird die­ser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Der Kandidatin/ dem Kandidaten ist vor einer Ent­scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren

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