Leistung, muss der entsprechende Prüfungsteil wiederholt werden.
( 2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prüfungsteils gemäß§ 20 Abs. 1 kann dieser bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Eine Änderung der Fächerkombination in der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Eine nicht ausreichende Magisterarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn die Kandidatin/ der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/ seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 27 In- Kraft- Treten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem In- Kraft- Treten in einem Studium mit dem Abschluss Magister Artium( M. A.) an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In- Kraft- Treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Prüfungen nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
I
V
e
F
a
I
Η
I
H
H
Teil IV Schlussbestimmungen
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/ dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/ Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 26 Ungültigkeit der Prüfung
( 1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/ der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Der Kandidatin/ dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
38