Heft 
(2000) 5
Seite
83
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VERS

TS

( 6) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

§ 19 Wahlniederschrift

( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die von den Mit­gliedern des StWA zu unterzeichnen ist. Die Wahlunter­lagen werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergeb­nisses in der Geschäftsstelle des StWA unter Verschluss aufbewahrt.

( 2) Die Wahlniederschrift muss enthalten

1. den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Irley Wahlganges,

2. die Namen der bei der Durchführung der Wahl täti­gen wahlhelfenden Personen,

3.

4.

( 3)

die Ergebnisse der Auszählung nach§ 18, Besonderheiten während der Stimmabgabe.

Das Wahlergebnis muss binnen 7 Tagen im Inter­net und mittels Aushängen an den einzelnen Fakultäten hochschulöffentlich gemacht werden.

§ 20 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

( 1) Gegen die Gültigkeit kann bis um 15.00 Uhr des 14. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim StWA Einspruch erhoben werden. Der StWA kann von Amtswegen eine Wahlprüfung einleiten.

( 2) Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, dass 1. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,

2. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stim­men für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis der Wahl verändere oder

3. Vorschriften der Rahmenwahlordnung verletzt wor­den seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beein­flusst sei.

( 3) Über Einsprüche entscheidet der StWA. Beabsich­tigt der StWA, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Verfahren zu beteiligen, die als Gewählte oder auf der Reserveliste stehend be­troffen sein können.

( 4) Erklärt der StWA eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu wiederholen.

( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wahlberech­tigtenverzeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekannt zu gebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Rah­menwahlordnung.

§ 21 Amtszeit

( 1) Die Amtszeit des Mitglieder des StuPa beträgt ein Jahr.

( 2) Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mit­glied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des neuen Mitglieds beginnt in diesem Falle am Tage der Veröffentlichung der Wahler­gebnisse.

( 3) Die Festlegung des Wahltermins einer Nachwahl und der damit verbundenen Fristen erfolgt durch den StWA.

§ 22 Vakanzen/ Nachrücken

( 1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die nächstfolgende Person der jeweiligen Reserveliste nach, die noch nicht Mitglied des Gremiums ist.

( 2) Ist eine Reserveliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

§ 23 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer universitätsöf­fentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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