VERS
TS
( 6) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
§ 19 Wahlniederschrift
( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des StWA zu unterzeichnen ist. Die Wahlunterlagen werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses in der Geschäftsstelle des StWA unter Verschluss aufbewahrt.
( 2) Die Wahlniederschrift muss enthalten
1. den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Irley Wahlganges,
2. die Namen der bei der Durchführung der Wahl tätigen wahlhelfenden Personen,
3.
4.
( 3)
die Ergebnisse der Auszählung nach§ 18, Besonderheiten während der Stimmabgabe.
Das Wahlergebnis muss binnen 7 Tagen im Internet und mittels Aushängen an den einzelnen Fakultäten hochschulöffentlich gemacht werden.
§ 20 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
( 1) Gegen die Gültigkeit kann bis um 15.00 Uhr des 14. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim StWA Einspruch erhoben werden. Der StWA kann von Amtswegen eine Wahlprüfung einleiten.
( 2) Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, dass 1. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,
2. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis der Wahl verändere oder
3. Vorschriften der Rahmenwahlordnung verletzt worden seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst sei.
( 3) Über Einsprüche entscheidet der StWA. Beabsichtigt der StWA, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Verfahren zu beteiligen, die als Gewählte oder auf der Reserveliste stehend betroffen sein können.
( 4) Erklärt der StWA eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu wiederholen.
( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wahlberechtigtenverzeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekannt zu gebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Rahmenwahlordnung.
§ 21 Amtszeit
( 1) Die Amtszeit des Mitglieder des StuPa beträgt ein Jahr.
( 2) Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des neuen Mitglieds beginnt in diesem Falle am Tage der Veröffentlichung der Wahlergebnisse.
( 3) Die Festlegung des Wahltermins einer Nachwahl und der damit verbundenen Fristen erfolgt durch den StWA.
§ 22 Vakanzen/ Nachrücken
( 1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die nächstfolgende Person der jeweiligen Reserveliste nach, die noch nicht Mitglied des Gremiums ist.
( 2) Ist eine Reserveliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
§ 23 In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer universitätsöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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