Heft 
(2000) 5
Seite
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person bedienen, die den Stimmzettel kennzeichnen und/ oder in die Wahlurne werfen kann.

( 2) Bevor die Wählenden ihr Stimmrecht ausüben, ist ihre Identität zu überprüfen und festzustellen, ob sie im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt werden. Ist dies der Fall, so werden ihnen die Wahlunterlagen ausgehändigt und die Stimmabgabe beim Einwurf in die Wahlurne dergestalt im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt, dass eine nochmalige Aushändigung der Wahlunterlagen ausgeschlossen ist.

( 3) Die Wählenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung auf dem Stimmzettel eindeu­tig kenntlich machen. Der StWA trifft Vorkehrungen, dass die Wählenden den Stimmzettel im Wahllokal un­beobachtet kennzeichnen können.

( 4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahl­urne zu verschließen und vor Missbrauch geschützt auf­zubewahren.

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§ 17 Briefwahl

( 1) Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich. Die Unterlagen hierfür werden vom StWA auf Antrag den Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt. Der Antrag kann bis zum 4. Werktag vor dem Wahltag ge­stellt werden. Die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken( B),§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

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( 2) Amtliche Briefwahlunterlagen für jede Wahl sind der Stimmzettel mit einem Wahlumschlag, der Wahlschein mit der vorformulierten Versiche­rung und der Briefwahlerläuterung gemäß Absatz 3, 3. der Briefwahlumschlag.

( 3) Briefwählende geben ihre Stimme entsprechend§ 16 Abs. 3 Satz 1 ab und stecken den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Auf dem Wahlumschlag versichern sie eidesstattlich, dass sie den Stimmzettel persönlich ge­kennzeichnet haben.§ 16 Abs. 1 Satz 3 gilt entspre­chend. Der Wahlumschlag wird sodann zusammen mit dem Wahlschein in dem Briefumschlag verschlossen und dem StWA persönlich übergeben oder zugesandt.

( 4) Der Briefwahlumschlag muss bis zum Ende der Wahlzeit beim StWA eingehen. Auf dem Briefwahlum­schlag ist der Tag des Einganges, beim Eingang am Wahltag die Uhrzeit zu vermerken. Verspätete eingehen­de Briefwahlumschläge werden mit einem Eingangsver­merk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und aufbewahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.

( 5) Unmittelbar nach der Wahl öffnet der StWA die Briefwahlumschläge und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis. Die Wahlumschläge wer­den ungeöffnet in die betreffenden Wahlurnen gelegt.

( 6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

1. die bzw. der Wählende nicht im Wahlberechtigten­verzeichnis geführt wird,

2. der Briefwahlumschlag keinen Wahlschein enthält oder auf dem Wahlschein die Adresse sowie die ei­desstattliche Versicherung nicht und nicht ord­nungsgemäß abgegeben worden ist oder

3. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag ein­JIM gelegt ist.

( 7) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Sie sind mit dem Ver­merk über die Zurückweisung zu versehen und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufü­

gen.

( 8) Wahlberechtigte, deren Unterlagen für die Briefwahl ausgehändigt oder übersandt wurden, können gegen Abgabe des Wahlscheins auch am Wahltermin in der allgemeinen Stimmabgabe nach§ 16 Abs. 1 bis 3 teil­nehmen.

§ 18 Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnis­

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( 1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden unver­züglich nach Schließung der Wahllokale zentral an ei­nem Ort die Stimmzettel den Wahlurnen entnommen und gezählt. Ihre Zahl ist mit der Zahl der im Wahlberech­tigtenverzeichnis vermerkten Stimmabgaben zu verglei­chen. In der Wahlniederschrift ist festzuhalten, wenn die Zahlen nicht übereinstimmen. Danach werden die Stim­men ausgezählt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses findet universitätsöffentlich statt.

( 2) Ungültig sind Stimmzettel,

1.

die nicht gekennzeichnet sind oder den Willen der Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2. bei denen mehr als drei Kandidierende angekreuzt sind,

3. die andere als für die Wahl erforderliche Vermerke enthalten,

4.

die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind oder

5. die nicht als amtlich hergestellt erkennbar sind.

( 3)

1.

Bei Auszählung der Stimmen werden ermittelt die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

2. die Gesamtzahl der Stimmen für jede einzelne Kan­didierende bzw. jeden einzelnen Kandidierenden,

3. die Gesamtzahl der Stimmen für jeden einzelnen Listenvorschlag

( 4) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden er­mittelt

1. die Zahl der auf die Wahllisten entfallenen Sitze, die Reihenfolge der Mitglieder,

2.

3.

die Wahlbeteiligung in den einzelnen Fakultäten.

( 5) Das festgestellte Ergebnis wird universitätsöffent­lich und im Internet bekannt gegeben. Dabei ist auf die Einspruchsfrist(§ 20) hinzuweisen.

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