Heft 
(2000) 5
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Szeichnis einzulegen sowie auf die hierfür geltenden Formen und Fristen,

8. einen Hinweis auf die Modalitäten des Wahlvor­schlagsverfahrens und die dabei festgelegten Fristen sowie auf die Art der Veröffentlichung der Wahlvor­schläge,

9. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, 10. die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

§ 12 Wahlberechtigtenverzeichnis

( 1) Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt werden. Das Wahl­berechtigtenverzeichnis wird aus dem Immatrikulations­verzeichnis der Universität ermittelt.

( 2) Getrennt nach Wahlbezirken wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten erstellt. Das Wahlberechtigtenver­zeichnis enthält eine laufende Nummer, in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen, Vornamen, die Matri­kelnummer und das erste Studienfach.

( 3) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird für die Dauer von mindestens zwei Wochen bis zum Tage des Fristab­laufs für Wahlvorschläge im zentralen Wahlbüro ausge­legt. Einwendungen gegen das Wahlberechtigtenver­zeichnis und Erklärungen zur Fakultätszugehörigkeit nach§ 5 Abs. 2 und nach§ 6 Abs. 2 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge gegenüber dem StWA geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Fehlerhaftigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnis nicht mehr geltend ge­macht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.

( 4) Die Mitglieder des StWA können das Wahlberech­tigtenverzeichnis von Amts wegen berichtigen.20

( 4) Alle Kandidierenden können sich zur Wahl nur auf einem Wahlvorschlag bewerben; Kandidierende, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

( 5) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung oder ein Kennwort enthalten. Das Kennwort darf keine rechtswidrigen oder zu Verwechslungen führenden Beg­riffe enthalten. Soweit nicht ausdrücklich eine Listen­sprecherin bzw. ein Listensprecher genannt ist, gilt die sb auf der Wahlliste erstgenannte Person als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem StWA zu vertreten und Erläuterungen und Entscheidungen entgegenzunehmen ( Listensprecherin bzw. Listensprecher).

§ 14 Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvor­schläge

( 1) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforde­rungen des§ 13, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an die Listensprecherin bzw. den Listen­sprecher zurückzuweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des § 13 Abs.1, erforderlichenfalls in einer zu setzenden Nachfrist von zwei Werktagen, zu beseitigen. Maßgeb­lich ist dann der Eingang des berichtigten Wahlvor­schlags. Werden die Mängel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so entscheidet der StWA ob und in welchem Umfang der Wahlvorschlag als gültig anzuse­hen ist.

( 2) Unverzüglich nach Ablauf der Nominationsfrist beziehungsweise der gewährten Nachfrist, spätestens jedoch 14 Tage vor dem ersten Wahltag, sind die als gültig anerkannten Wahlvorschläge vom StWA univer­sitätsöffentlich, insbesondere auch im Internet bekannt zu geben.

§ 13 Wahlvorschläge

( 1) Wahlvorschläge sind bis zum 28. Tag vor dem ers- b ten Wahltag bis 12.00 Uhr schriftlich beim StWA über die Geschäftsstelle des Zentralen Wahlausschusses der Universität Potsdam einzureichen.

( 2) Jeder Wahlvorschlag muss in erkennbarer Reihen­folge:

1.

den Namen, Vornamen, Fachrichtung, Alter und die Semesterzahl

2. die genaue Anschrift

3.

den Nachweis der Immatrikulation im laufenden Semester

4. die persönliche Unterschrift der bzw. des Kandidie­renden enthalten. Mit der persönlichen Unterschrift erklärt der bzw. die Kandidierende unwiderruflich, dass sie bzw. er mit der Nominierung einverstanden und bereit ist, das erstrebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.

( 3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens zwei Perso­nen aufweisen.

§ 15 Vorbereitung des Wahlgangs

( 1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbe­sondere amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimm­zettel müssen einheitlich sein.

( 2) Der Stimmzettel enthält neben der Kennzeichnung der Wahl die Bezeichnung der Wahllisten mit den Na­men, Vornamen und der Fachrichtung der Kandidieren­den. Die Reihenfolge der Wahllisten wird vom StWA durch Los ermittelt.

( 3) Die Wahllokale müssen ständig jeweils mit mindes­tens zwei wahlhelfenden Personen besetzt sein.

AW12

§ 16 Wahlgang

( 1) Die Stimmabgabe richtet sich nach dem Verfahren nach§ 8 Abs. 3 dieser Rahmenwahlordnung. Die Stimmabgabe ist geheim. Wählende, die körperlich be­einträchtigt sind, können sich der Hilfe einer Vertrauens­

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