Heft 
(2000) 5
Seite
80
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§ 8 Wahlsystem

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( 1) Die Wahlen

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StuPa erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Dafür gelten die Vorschriften der nachstehenden Absätze 2 bis

4.

( 2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden.

( 3) Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit zu wählen, indem sie einen oder mehrere sich Bewerbende einer oder mehrerer Listen ankreuzen, jedoch höchstens drei Bewerbende. Die Kennzeichnung gilt zunächst für die entsprechende Liste, auf der die sich Bewerbenden kandidieren, zweitrangig auch für die Festlegung der listeninternen Reihenfolge. Stimmenhäufung ist unzuläs­sig. Die weiteren sich für die Listen Bewerbenden sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertretungsberechtigte gewählt ( Reserveliste).

( 4) Die Sitze werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Listenstimmen nach dem d'Hondt­schen Höchstzahlenverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidierenden in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.

( 5) Werden für das StuPa keine Kandidierenden aufge­nestellt oder höchstens doppelt so viele Kandidierende, wie das Stupa nach§ 2 Abs. 1 Sitze hat, so findet die Wahl zum StuPa als einfache Personenwahl mit drei Stimmen statt.

( 6) Findet eine Wahl nach Absatz 5 statt, so haben die Wahlberechtigten die Möglichkeit eine oder mehrere Kandidierende auf dem Stimmzettel anzukreuzen, jedoch insgesamt höchstens drei. Die Sitze werden nach der Zahl der erreichten Stimmen zugeteilt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet das Los. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Personen mit gültigen Stimmen sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreich­ten Stimmenzahl in die Reserveliste aufgenommen( siehe § 21 Abs. 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.

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§ 9 Wahlausschuss

Kandidatin aufstellen, so ist eine Nachwahl nach Satz 2 durchzuführen.

( 3) Kommt die Besetzung nicht zustande, wird nach§ 16 der Satzung der Studierendenschaft verfahren.

( 4) Die Amtszeit des StWA endet mit dem Zusammen­tritt des neu gewählten StWA für die turnusmäßig durch­zuführenden Wahlen.

( 5) Der StWA wird zur konstituierenden Sitzung von der bzw. dem Vorsitzenden des vorherigen Wahlaus­schusses schriftlich eingeladen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden( Wahlleiter) bzw. die Vorsitzende ( Wahlleiterin) und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Der StWa ist bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder beschlussfä­hig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Sach­verhalt/ Antrag abgelehnt. Bei Beschlussunfähigkeit ent­scheidet in dringenden Fällen der bzw. die Vorsitzende. Der StWA ist ordnungsgemäß geladen, wenn die Einla­dungsschreiben an die Mitglieder mindestens fünf Werktage vor der Sitzung abgesandt worden sind oder auf einer Sitzung Einvernehmen über einen neuen Ter­min erzielt worden ist. In diesem Fall sind Abwesende sofort über den neuen Termin zu unterrichten.

( 6) Der StWA entscheidet in allen Fragen der Ausle­gung der studentischen Rahmenwahlordnung, auch im Hinblick auf die Festlegung der Wahlberechtigung.

§ 10 Wahlhelfende Personen

Der StWA bestimmt für die Beaufsichtigung der Wahl­handlung sowie für die Auszählung wahlhelfende Perso­nen.§ 9 Abs. 2 Satz 4 gilt für wahlhelfende Personen entsprechend.

§ 11 Wahlausschreibung

( 1) Der StWA schreibt die Wahlen während der Vorle­sungszeit spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag aus und macht die Wahlen im Internet, durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise universitätsöffentlich bekannt.

Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten: das Datum der Veröffentlichung,

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( 1) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durch­führung der Wahlen wird ein Studentischer Wahlaus­schuss( StWA) bestellt. Das StuPa hat den StWA bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

( 2) Dem StWA gehören fünf Studierende an. Der Wahlausschuss wird vom StuPa gewählt. Dem Wahlaus­schuss sollen Mitglieder aller fünf Fakultäten angehören. Die Mitglieder des StWA dürfen nicht für das Stupa kandidieren. Lässt sich ein Mitglied als Kandidat bzw.

( 2)

1.

2.

die Bezeichnung der Wahl,

3.

die Wahltage sowie Ort und Zeit der Möglichkeit der Stimmabgabe,

4.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder,

5. eine Darstellung des Wahlsystems,

einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt wird,

6.

7. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnis, auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Wahlberechtigtenver­

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