Besondere Prüfungsbestimmungen
für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an
allgemeinbildenden Schulen
an der Universität Potsdam
Vom 16. Dezember 1999
Gemäß§ 74 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBL I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 12. Dezember 1999 folgende besondere Prüfungsbestimmungen für das Unterrichtsfach Arbeitslehre innerhalb der Lehramtsstudiengänge beschlossen:'
Übersicht
§1
§ 2
Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung Durchführung der Prüfungen
Zulassungsvoraussetzungen
§3
§ 4
Bewertung der Prüfungen
§ 5
§ 6
Anerkennung von Prüfungsleistungen In- Kraft- Treten
§1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
1. Arbeits-, wirtschafts-, technik- und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre 2. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik.
( 2) Zum Bereich Arbeits-, wirtschafts-, technik- und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre können zwei Teilgebiete( vgl. Positionen 1.1.2 bis 1.1.4 der Anlage 1 zur Studienordnung) von den Studierenden ausgewählt werden.
( 3) Der Prüfungsstoff bezieht sich auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich gemäß der Studienordnung.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der Zwischenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der Universität Potsdam die Vorlage der nach§ 9 Abs. A Studienordnung für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie die Fächer Arbeitslehre/ Technik für das Lehramt an Gymnasien in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam geforderten Leistungsnachweise und der schriftliche Nachweis über die Studienberatung.
§ 4 Bewertung der Prüfungen
( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend ( 4,0) bewertet wurden.
( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilgebiete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungsergebnisse.
§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen
( 1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung erzielt wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 6 In- Kraft- Treten
Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 2
Durchführung der Prüfungen
( 1) Beide Teilprüfungen werden in Form mündlicher Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten abgelegt.
( 2) Die Teilprüfungen können auch studienbegleitend durchgeführt werden.
' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Juni
2000
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