Heft 
(2000) 7
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Besondere Prüfungsbestimmungen

für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an

allgemeinbildenden Schulen

an der Universität Potsdam

Vom 16. Dezember 1999

Gemäß§ 74 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBL I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 12. Dezember 1999 folgende besondere Prüfungsbe­stimmungen für das Unterrichtsfach Arbeitslehre innerhalb der Lehramtsstudiengänge beschlossen:'

Übersicht

§1

§ 2

Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung Durchführung der Prüfungen

Zulassungsvoraussetzungen

§3

§ 4

Bewertung der Prüfungen

§ 5

§ 6

Anerkennung von Prüfungsleistungen In- Kraft- Treten

§1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teil­prüfungen:

1. Arbeits-, wirtschafts-, technik- und sozial­wissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre 2. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik.

( 2) Zum Bereich Arbeits-, wirtschafts-, technik- und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre können zwei Teilgebiete( vgl. Positionen 1.1.2 bis 1.1.4 der Anlage 1 zur Studienordnung) von den Studierenden ausgewählt werden.

( 3) Der Prüfungsstoff bezieht sich auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht­bereich gemäß der Studienordnung.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der Zwischenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der Universität Potsdam die Vorlage der nach§ 9 Abs. A Studienordnung für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primar­stufe an allgemeinbildenden Schulen sowie die Fä­cher Arbeitslehre/ Technik für das Lehramt an Gym­nasien in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam geforderten Leistungsnachweise und der schriftliche Nachweis über die Studienberatung.

§ 4 Bewertung der Prüfungen

( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend ( 4,0) bewertet wurden.

( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilge­biete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungs­ergebnisse.

§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen

( 1) Über die Anerkennung von Studien- und Prü­fungsleistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 2) Über die Anerkennung von Studien- und Prü­fungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung erzielt wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 6 In- Kraft- Treten

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun­gen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 2

Durchführung der Prüfungen

( 1) Beide Teilprüfungen werden in Form mündlicher Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten abgelegt.

( 2) Die Teilprüfungen können auch studienbegleitend durchgeführt werden.

' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Juni

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