Heft 
(2000) 7
Seite
120
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Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramts­studiengängen für das Fach Arbeitslehre/ Technik für das Lehramt an Gymnasien an der Universität Potsdam

Vom 16. Dezember 1999

Gemäß§ 74 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBL I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II am 16. Dezember 1999 folgende besondere Prüfungsbestimmungen für die Unter­richtsfächer Arbeitslehre der Sekundarstufe I und Arbeitswissenschaft( Technik) der Sekundarstufe II innerhalb der Lehramtsstudiengänge beschlossen:'

Inhaltsübersicht

§1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung Durchführung der Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen

Bewertung der Prüfungen

Anerkennung von Prüfungsleistungen In- Kraft- Treten

1

( 2) Die Teilprüfungen können auch studienbegleitend durchgeführt werden.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der Zwischenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der Universität Potsdam die Vorlage der nach§ 9 Abs. A Studienordnung für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primar­stufe an allgemeinbildenden Schulen sowie die Fä­cher Arbeitslehre/ Technik für das Lehramt an Gym­nasien in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam geforderten Leistungsnachweise und der schriftliche Nachweis über die Studienberatung.

§ 4 Bewertung der Prüfungen

( 1) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend ( 4,0) bewertet wurden.

( 2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilge­biete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungs­ergebnisse.

§1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teil­prüfungen:

1. Arbeits-, wirtschafts-, technik- und sozialwissen­schaftliche Grundlagen;

2. Mathematisch- naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik;

3. Allgemeine Technologie/ Arbeitswissenschaft.

( 2) Im Bereich Arbeits-, wirtschafts-, technik- und sozialwissenschaftliche Grundlagen können zwei Teilgebiete( vgl. Position 1.1.2 bis 1.1.4, Anlage 1 zur Studienordnung) von den Studierenden ausge­wählt werden.

( 3) Der Prüfungsstoff bezieht sich auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht­bereich gemäß der Studienordnung.

§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen

( 1) Über die Anerkennung von Studien- und Prü­fungsleistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 2) Über die Anerkennung von Studien- und Prü­fungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung erzielt wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§6 In- Kraft- Treten

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun­gen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 2 Durchführung der Prüfungen

( 1) Die Teilprüfung zur Allgemeinen Technolo­gie/ Arbeitswissenschaft erfolgt in Form einer Klausur im Umfang von neunzig Minuten. Die beiden weite­ren Teilprüfungen erfolgen mündlich mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten.

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Juni 2000

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