Heft 
(2000) 7
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

schriften

( 2) Der Studiengang wird vollständig in englischer Spra­che durchgeführt. Er richtet sich als" Mid- career Master Program" an in- und ausländische Fach- und Führungs­kräfte aus dem öffentlichen Sektor. Entsprechend sollen

Studienordnung für den postgradualen Stu- aktive, teilnehmerzentrierte und anwendungsnahe Lern­

diengang Master of Public Management

Vom 27. Januar 1999

Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fa­kultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 27. Januar 1999 die folgende Studienordnung beschlossen:'

Inhaltsübersicht

Geltungsbereich

Ziele und Besonderheiten des Studiengangs Zulassungsvoraussetzungen

Studienberatung, Studienvorbereitung und An­rechnung bereits absolvierter Studien

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Zeitliche Studienstruktur

§ 6

Inhaltliche Studienstruktur

§7

§8

§ 9

Leistungsnachweise und Abschlussprüfung

Qualitätskontrolle und Akkreditierung In- Kraft- Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prü­fungsordnung das postgraduale Weiterbildungsstudium mit dem Abschluss eines" Master of Public Manage­ment" an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam.

§ 2 Ziele und Besonderheiten des Studiengangs

( 1) Der postgraduale Studiengang" Master of Public Management" soll Fach- und Führungskräften in öffentli­chen Einrichtungen relevante und aktuelle wirtschafts­und sozialwissenschaftliche Qualifikationen im Bereich des Public Management vermitteln. Dabei wird der Ge­genstandsbereich nicht auf die öffentliche Verwaltung begrenzt, sondern auch auf öffentliche Unternehmungen und auf private Nonprofit- Organisationen ausgeweitet. Der Studiengang soll den geltenden internationalen Stan­dards entsprechen und Qualifikationen vermitteln, die im Public Sector Management verschiedener Staaten an­wendbar sind. Das Weiterbildungsstudium soll die Stu­dierenden auf der Basis der bereits vorhandenen wissen­schaftlichen Qualifikationen befähigen, Probleme des Public Management theoretisch und methodisch fundiert zu erfassen, zu analysieren, zu erklären und Lösungsan­sätze aufzuzeigen.

' Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 27. April 1999

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methoden mit erheblichen Selbststudienanteilen im Vor­dergrund stehen.

( 3) Ein erfolgreiches Studium führt nach Bestehen der Abschlussprüfung zur Verleihung des akademischen Grades" Master of Public Management".

§3 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzungen zur Teilnahme am Weiterbildungs­studiengang" Master of Public Management" sind:

( a) Mindestens ein erfolgreiches vierjähriges Universi­tätsstudium, in dem eine schriftliche Abschlussarbeit (" Thesis") angefertigt worden ist und das mit einem ein­schlägigen" Bachelor"-Abschluss abgeschlossen worden ist. Der vorgelegte akademische Erstabschluss soll über­durchschnittlich sein( d.h. mit" gut" oder besser bewertet sein) und muss den Vorgaben der Zentralstelle zur Aner­kennung ausländischer Bildungsabschlüsse entsprechen. Der Erstabschluss soll im Regelfall in einem wirtschafts­oder sozialwissenschaftlichen Fach erworben worden sein. Bewerber mit einem abweichenden Erstabschluss können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie über besonders umfassende Berufserfahrungen in öffentlichen Leitungsfunktionen verfügen.

( b) Eine mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung in Leitungsfunktionen in Public- Sector- Organisationen. ( c) Nachgewiesene gute englische Sprachkenntnisse ( TOEFL min. 550 oder IELTS min. 6,5).

( 2) Über die Zulassung zum Studiengang" Master of Public Management" entscheidet ein von der Wirtschafts­und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der UP bestimmter Zulassungsausschuss, ggf. im Einvernehmen mit Drittmit­

telgebern.

( 3) Nach der Zulassung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Universität Potsdam mit allen studen­tischen Rechten und Pflichten immatrikuliert.

§ 4

Studienberatung,

Studienvorbereitung und

Anrechnung bereits absolvierter Studien

( 1) Vor der Aufnahme in den Weiterbildungsstudiengang findet eine obligatorische Studienberatung statt. In ihr werden Studienvoraussetzungen geklärt und Interessen­schwerpunkte mit dem konkreten Studienangebot abge­stimmt. Für eine kontinuierliche Studienbetreuung wird von Seiten des Studiengangs Sorge getragen.

( 2) Soweit ein studienvorbereitendes Seminar angeboten wird, kann sein erfolgreicher Besuch zur Pflicht gemacht werden.