• Politikwissenschaft( kommunale und regionale Politik)
• Verwaltungswissenschaft( kommunale und regionale Verwaltung)
• Soziologie( Allgemeine Soziologie, räumliche Aspekte sozialer Prozesse, Migrationssoziologie) Wirtschaftswissenschaften:
•
Betriebswirtschaftslehre
• Makroökonomik
• Wirtschaftspolitik.
( 3) Der zeitliche Umfang und die Verteilung der Studienbestandteile nach Lehrveranstaltungen auf die drei Studienabschnitte sowie die Leistungsanforderungen der einzelnen Lehrveranstaltungen sind in der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Regionalwissenschaften geregelt.
§ 7
Lehrveranstaltungsarten
( 1) Das Lehrangebot wird durch Lehrveranstaltungen folgender Art vermittelt:
-
Vorlesungen
Seminare und Übungen
Geländekurse
Gelände- und Laborpraktika
interdisziplinäre Veranstaltungen.
( 2) Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Eine besondere Funktion besitzen Vorlesungen dann, wenn in ihnen originäre Forschungsergebnisse vorgetragen werden, die bislang in der Literatur nicht nachzulesen sind, oder wenn vorhandenes Wissen in neue Zusammenhänge strukturiert und vermittelt wird und so zu neuen Erkenntnissen führt.
( 3) Übungen und Seminare dienen der komplexen Bearbeitung wissenschaftlicher Problemstellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Seminare werden wesentlich durch die aktive Teilnahme der Studierenden mitgestaltet. Übungen und Seminare schließen mit einem Teilnahmeschein und Beleg oder Leistungsschein ab.
( 6) Das Lehrangebot wird durch allgemeine Kolloquien ergänzt. Dabei handelt es sich um Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, in denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Fachleute der Universität und anderer Einrichtungen eigene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorstellen. Kolloquien geben somit in besonderer Weise Aufschluss über Forschungsstand und aktuelle Forschungsergebnisse innerhalb der Wissenschaften sowie Einblick in Arbeitsweisen und Arbeitsergebnisse der fachnahen Berufswelt. ( 7) Interdisziplinäre Veranstaltungen sollen die Bezüge zwischen den Teildisziplinen und ihre spezifischen Sichtweisen auf regionale Prozess- Strukturen thematisieren. Hierzu dienen Ringvorlesungen, disziplinübergreifende Seminare, Kolloquien und andere Veranstaltungen.
§ 8
In- Kraft- Treten
Die vorliegende Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlagen 1 und 2 siehe Anlagen der Prüfungsordnung
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften an der Universität Potsdam
Vom 22. April 1999
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1996( GVBl. I S. 173), am 22. April 1999 die folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften erlassen: ¹
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§
2 Zielsetzung der Prüfung
§
3 Grad des Abschlusses
§
4 Gliederung des Studiums und Studiendauer
§
5 Prüfungsausschuss
§
6 Prüferinnen und Prüfer
( 4) Geländekurse dienen dem Erwerb und der Vertiefung von Kenntnissen durch die Bearbeitung praktischer und experimenteller Aufgaben.
§
7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ordnungsverstöße
§
8 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 5) Gelände- und Laborpraktika dienen dem Erwerb und der Vertiefung von Kenntnissen durch die Bearbeitung praktischer oder experimenteller Aufgaben. Praktika werden zu den Erd- und Sozialwissenschaften abgehalten; dabei werden Arbeiten im Gelände, in Behörden und Institutionen sowie im Labor durchgeführt.
§
9 Studienleistungen
§
10 Formen von Prüfungsleistungen
§
11 Mündliche Abschlussprüfung
§
12 Bachelorprüfung
§
13 Zeugnis und Urkunde über die Bachelorprüfung
§
14 Wiederholung der Bachelorprüfung
§ 15 In- Kraft- Treten
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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 23. Juli 1999