Heft 
(2000) 9
Seite
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§ 1 Geltungsbereich

Bewertung

Die Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung in den Bache­lorstudiengang Regionalwissenschaften an der Univer­sität Potsdam immatrikuliert werden.

§ 2 Zielsetzung der Prüfung

Die Prüfung begleitet das Studium im Bachelorstudien­gang Regionalwissenschaften und bildet den Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt wer­den, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Inhalte und Zusammenhänge des Studiengegenstandes Regio­nalwissenschaften überblickt sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anwenden kann.

§ 3 Grad des Abschlusses

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Natur­wissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad " Bachelor of Science"( abgekürzt: BSc.).

§ 4

Gliederung des Studiums und Studiendauer

Das Studium gliedert sich in drei Studienabschnitte von je zwei Semestern Dauer einschließlich der Bachelor­prüfung. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

§ 5 Prüfungsausschuss

( 1) Für den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaf­ten wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Natur­wissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuss ( PA) bestellt. Dem PA gehören sechs Mitglieder an: zwei Professorinnen bzw. zwei Professoren der Ma­thematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Philosophischen Fakultät, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaft­licher Mitarbeiter der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät und eine Studentin bzw. ein Stu­dent aus dem Bachelorstudiengang Regionalwissen­schaften. Die Professorinnen und Professoren sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. der wissenschaft­liche Mitarbeiter sind oder waren bzw. ist oder war im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften in der Lehre tätig.

( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwe­send sind, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Über die Sitzungen des PA wird Proto­koll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des PA sind nicht öffentlich.

( 3) Der PA entscheidet über alle Prüfungsangelegenhei­ten im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die Prüferin­nen und Prüfer zuständig sind. Der PA kann Zuständig­keiten auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu ver­pflichten.

( 4) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in die Bewertung ihrer bzw. seiner Prüfungs­leistungen zu gewähren.

§6 Prüferinnen und Prüfer

Prüferinnen und Prüfer sind in der Regel diejenigen Lehrenden, die im Bachelorstudiengang Regionalwis­senschaften eigenverantwortlich und selbstständig die­jenigen Lehrveranstaltungen abhalten, in denen die studienbegleitenden Leistungsnachweise von der bzw. dem Studierenden zu erbringen sind. Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die drei Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Abschluss­prüfung sind Professorinnen bzw. Professoren oder andere habilitierte Mitglieder der Institute für Geogra­phie und Geoökologie. In Ausnahmefällen können bis zu zwei Prüferinnen und Prüfer Lehrbeauftragte sein. Über die Ausnahmefälle entscheidet der PA. Die Kan­didatinnen bzw. Kandidaten schlagen ohne Rechtsan­spruch dem PA die Prüferinnen und Prüfer der münd­lichen Abschlussprüfung vor. Die Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Abschlussprüfung werden vom PA bestellt.

§ 7

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Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ordnungsverstöße

( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie bzw. er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftli­che Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bear­beitungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge­macht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann

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