§ 1 Geltungsbereich
Bewertung
Die Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung in den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
§ 2 Zielsetzung der Prüfung
Die Prüfung begleitet das Studium im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften und bildet den Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Inhalte und Zusammenhänge des Studiengegenstandes Regionalwissenschaften überblickt sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anwenden kann.
§ 3 Grad des Abschlusses
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad " Bachelor of Science"( abgekürzt: BSc.).
§ 4
Gliederung des Studiums und Studiendauer
Das Studium gliedert sich in drei Studienabschnitte von je zwei Semestern Dauer einschließlich der Bachelorprüfung. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.
§ 5 Prüfungsausschuss
( 1) Für den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuss ( PA) bestellt. Dem PA gehören sechs Mitglieder an: zwei Professorinnen bzw. zwei Professoren der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Philosophischen Fakultät, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät und eine Studentin bzw. ein Student aus dem Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften. Die Professorinnen und Professoren sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. der wissenschaftliche Mitarbeiter sind oder waren bzw. ist oder war im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften in der Lehre tätig.
( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Über die Sitzungen des PA wird Protokoll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des PA sind nicht öffentlich.
( 3) Der PA entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die Prüferinnen und Prüfer zuständig sind. Der PA kann Zuständigkeiten auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 4) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in die Bewertung ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen zu gewähren.
§6 Prüferinnen und Prüfer
Prüferinnen und Prüfer sind in der Regel diejenigen Lehrenden, die im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften eigenverantwortlich und selbstständig diejenigen Lehrveranstaltungen abhalten, in denen die studienbegleitenden Leistungsnachweise von der bzw. dem Studierenden zu erbringen sind. Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die drei Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Abschlussprüfung sind Professorinnen bzw. Professoren oder andere habilitierte Mitglieder der Institute für Geographie und Geoökologie. In Ausnahmefällen können bis zu zwei Prüferinnen und Prüfer Lehrbeauftragte sein. Über die Ausnahmefälle entscheidet der PA. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten schlagen ohne Rechtsanspruch dem PA die Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Abschlussprüfung vor. Die Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Abschlussprüfung werden vom PA bestellt.
§ 7
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Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ordnungsverstöße
( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie bzw. er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann
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