ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht unternommen.
( 2) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit" nicht ausreichend" bewer
tet.
( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich- mit Rechtsbehelfsbelehrung- mitgeteilt.
§8 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1
2
3
=
=
sehr gut gut
hervorragende Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= befriedigend den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
4
= ausreichend
5
trotz leichter Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung
= nicht bestan- wegen erheblicher Mängel den den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder heruntergesetzt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei der Bildung von Noten aus mehreren einzelnen Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 4) Die in Absatz 1 bezeichneten Notenabstufungen entsprechen wie folgt den im angelsächsischen Sprachraum üblichen Benotungen, die bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ebenfalls anzuführen sind:
sehr gut
bis 1,5 über 1,5 bis 2,0 gut über 2,0 bis 2,5 gut über 2,5 bis 3,5
über 3,5 bis 4,0
über 4,0
A= excellent B= very good
C
=
=
good befriedigend D satisfactory ausreichend E= sufficient nicht be- F= fail
standen
§ 9
Studienleistungen
( 1) Im gesamten Studium sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 120 Semesterwochenstunden( SWS) zu belegen, mit denen mindestens 170 Credit Points( CP)(= Leistungspunkte) nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen( European Credit Transfer System, abgekürzt: ECTS) zu erwerben sind. Außerdem ist eine Abschlussprüfung abzulegen; sie wird mit 10 CP bewertet.
( 2) Im ersten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 41 SWS zu belegen; dabei sind mindestens 54 CP zu erwerben. Im zweiten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 41 SWS zu belegen; dabei sind mindestens 60 CP zu erwerben. Im dritten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 38 SWS zu belegen; dabei sind mindestens 56 CP zu erwerben.
( 3) Mit Eintritt in das erste Studiengangsemester erhalten die Studierenden 200 Belegungspunkte. Zur Erlangung des Bachelorgrades sind( neben der Abschlussprüfung) mindestens 170 Leistungspunkte zu erwerben. Davon entfallen bzw. entfällt auf
( a) die Humangeographie 37 Leistungspunkte, davon mindestens 22 benotet;
( b) die Physische Geographie/ Geoökologie 21 Leistungspunkte, davon mindestens 10 benotet;
( c) die Geoinformatik 15 Leistungspunkte, davon mindestens 10 benotet;
( d) die Geowissenschaften 4 Leistungspunkte, davon mindestens 2 benotet;
( e) die Biowissenschaften 2 Leistungspunkte;
( f) die Rechtswissenschaften 8 Leistungspunkte; ( g) die Sozialwissenschaften 26 Leistungspunkte, davon 24 benotet;
( h) die Wirtschaftswissenschaften 40 Leistungspunkte, davon 36 benotet;
( i) die Kulturwissenschaften 8 Leistungspunkte, davon 8 benotet;
( j) die interdisziplinären Seminare 8 Leistungspunkte, davon 8 benotet;
( k) die Einführung in die Grundfragen der Regionalwissenschaften 1 Leistungspunkt.
( 4) Die Belegung einer Lehrveranstaltung ist bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Dabei reduziert sich die Anzahl der Belegungspunkte, die den Studierenden zur Verfügung stehen, um die Zahl der CP, die mit der Lehrveranstaltung erworben werden können
( 5) Lehrveranstaltungen können nicht mehr belegt werden, wenn alle 200 Belegungspunkte verbraucht sind.
( 6) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen sind in Anlage 1 hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs( in SWS) und der CP, die mit ihnen erworben werden können, aufgeführt.
142