Heft 
(2000) 9
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ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht unternommen.

( 2) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit" nicht ausreichend" bewer­

tet.

( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schrift­lich- mit Rechtsbehelfsbelehrung- mitgeteilt.

§8 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1

2

3

=

=

sehr gut gut

hervorragende Leistung erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= befriedigend den durchschnittlichen Anfor­derungen entsprechende Leis­tung

4

= ausreichend

5

trotz leichter Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung

= nicht bestan- wegen erheblicher Mängel den den Anforderungen nicht entspre­chende Leistung

( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder heruntergesetzt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei der Bildung von No­ten aus mehreren einzelnen Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück­sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 4) Die in Absatz 1 bezeichneten Notenabstufungen entsprechen wie folgt den im angelsächsischen Sprach­raum üblichen Benotungen, die bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ebenfalls anzuführen sind:

sehr gut

bis 1,5 über 1,5 bis 2,0 gut über 2,0 bis 2,5 gut über 2,5 bis 3,5

über 3,5 bis 4,0

über 4,0

A= excellent B= very good

C

=

=

good befriedigend D satisfactory ausreichend E= sufficient nicht be- F= fail

standen

§ 9

Studienleistungen

( 1) Im gesamten Studium sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 120 Semesterwo­chenstunden( SWS) zu belegen, mit denen mindestens 170 Credit Points( CP)(= Leistungspunkte) nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleis­tungen( European Credit Transfer System, abgekürzt: ECTS) zu erwerben sind. Außerdem ist eine Ab­schlussprüfung abzulegen; sie wird mit 10 CP bewertet.

( 2) Im ersten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltun­gen im Umfang von mindestens 41 SWS zu belegen; dabei sind mindestens 54 CP zu erwerben. Im zweiten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 41 SWS zu belegen; dabei sind min­destens 60 CP zu erwerben. Im dritten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 38 SWS zu belegen; dabei sind mindestens 56 CP zu erwerben.

( 3) Mit Eintritt in das erste Studiengangsemester erhal­ten die Studierenden 200 Belegungspunkte. Zur Erlan­gung des Bachelorgrades sind( neben der Abschluss­prüfung) mindestens 170 Leistungspunkte zu erwerben. Davon entfallen bzw. entfällt auf

( a) die Humangeographie 37 Leistungspunkte, davon mindestens 22 benotet;

( b) die Physische Geographie/ Geoökologie 21 Leis­tungspunkte, davon mindestens 10 benotet;

( c) die Geoinformatik 15 Leistungspunkte, davon min­destens 10 benotet;

( d) die Geowissenschaften 4 Leistungspunkte, davon mindestens 2 benotet;

( e) die Biowissenschaften 2 Leistungspunkte;

( f) die Rechtswissenschaften 8 Leistungspunkte; ( g) die Sozialwissenschaften 26 Leistungspunkte, da­von 24 benotet;

( h) die Wirtschaftswissenschaften 40 Leistungspunkte, davon 36 benotet;

( i) die Kulturwissenschaften 8 Leistungspunkte, davon 8 benotet;

( j) die interdisziplinären Seminare 8 Leistungspunkte, davon 8 benotet;

( k) die Einführung in die Grundfragen der Regional­wissenschaften 1 Leistungspunkt.

( 4) Die Belegung einer Lehrveranstaltung ist bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung bekannt­zugeben. Dabei reduziert sich die Anzahl der Bele­gungspunkte, die den Studierenden zur Verfügung stehen, um die Zahl der CP, die mit der Lehrveranstal­tung erworben werden können

( 5) Lehrveranstaltungen können nicht mehr belegt wer­den, wenn alle 200 Belegungspunkte verbraucht sind.

( 6) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen sind in Anlage 1 hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs( in SWS) und der CP, die mit ihnen erworben werden können, aufgeführt.

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