( 7) Die Leistungsformen nach Lehrveranstaltungsarten und ihrer Bewertung mit CP sind in Anlage 2 aufgeführt.
( 8) Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Lehrveranstaltungen auf die CP- Vorgabe ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung bereits bestandener Prüfungen ist nicht möglich.
( 9) Im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften können Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden, sofern sie Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs Regionalwissenschaften nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind. Über die Anrechnung entscheidet der PA für den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften(§ 5).
§ 10 Formen von Prüfungsleistungen
( 1) Im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften sind schriftliche Klausuren, Referate( Vorträge) einschließlich Thesenpapiere, schriftliche Hausarbeiten, die sonstige Mitarbeit an Lehrveranstaltungen und die mündliche Abschlussprüfung als Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen.
( 2) Die schriftliche Klausur dient der Überprüfung des in einer Lehrveranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Frage- und Aufgabenstellungen. Die Klausurdauer beträgt in der Regel 45 Minuten für eine Vorlesungsstunde, 60 Minuten für zwei Vorlesungsstunden und 90 Minuten für vier Vorlesungsstunden.
( 3) Das Referat( Vortrag) über ein Thema, das von der Leitung der Lehrveranstaltung gestellt wird, dauert in einer einstündigen Lehrveranstaltung in der Regel etwa 20 bis 25 Minuten und in einer zweistündigen Lehrveranstaltung in der Regel etwa 40 bis 45 Minuten. Das dazugehörige Thesenpapier umfasst in der Regel zwei bis vier DIN- A4- Seiten mit etwa 5.000 bis 10.000 Zeichen.
( 4) Die schriftliche Hausarbeit, deren Thema von der Leitung der Lehrveranstaltung gestellt wird, hat einen Regelumfang von 15 bis 20 DIN- A4- Seiten mit etwa 38.000 bis 50.000 Zeichen.
( 5) Die sonstige Mitarbeit an Lehrveranstaltungen umfasst mündliche und schriftliche Beiträge, beispielsweise Berichte und Protokolle.
( 6) Der Prüfungsausschuss kann weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen zulassen.
( 7) Die Leitung der Lehrveranstaltung gibt zu Beginn der Lehrveranstaltung die Form bzw. die Formen der Prüfung bekannt.
§ 11 Mündliche Abschlussprüfung
( 1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das sich auf den Stoff der Vorlesungen der regionalwissenschaftlichen Teildisziplinen Humangeographie, Geoinformatik und Physische Geographie/ Geoökologie erstreckt. Die Abschlussprüfung soll im Regelfall 80 Minuten dauern. Sie setzt sich aus drei Teilprüfungen zusammen, die separat abgelegt werden können. Davon entfallen auf die Teilprüfung Humangeographie 40 Minuten und auf die Teilprüfungen Geoinformatik sowie Physische Geographie/ Geoökologie jeweils 20 Minuten. Jede der drei Teilprüfungen wird separat benotet. Aus den drei Einzelnoten wird die Note der mündlichen Abschlussprüfung gebildet. Dabei wird die Teilprüfung Humangeographie doppelt gerechnet. Die Teilprüfungen Geoinformatik und Physische Geographie/ Geoökologie werden jeweils einfach gerechnet.
( 2) Jede Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer abgenommen. Der PA führt eine Liste der für die mündliche Abschlussprüfung wählbaren Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer.
( 3) Bei der Anmeldung zur mündlichen Abschlussprüfung wird von der Studentin bzw. von dem Studenten angegeben, dass sie bzw. er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.
§ 12 Bachelorprüfung
( 1) Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung sind: 1. diejenigen Leistungen in Lehrveranstaltungen aller Studienabschnitte, die benotet werden;
2. die mündliche Abschlussprüfung.
( 2) Die Note der Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird durch Gewichtung der Leistungsformen( in%) gebildet. Die Gewichtungen der Leistungsformen nach Lehrveranstaltungsarten sind in Anlage 2 genannt.
( 3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung setzt sich aus den Noten der Leistungen in Lehrveranstaltungen aller Studienabschnitte und der Note der Abschlussprüfung zusammen. Sie wird folgendermaßen gebildet: Die Noten der Prüfungsleistungen der einzelnen Lehrveranstaltungen und der Abschlussprüfung werden mit der Zahl der jeweils zugeordneten CP multipliziert. Die so errechnete Summe wird durch die Zahl der CP, die für die Benotung berücksichtigt wurden( insgesamt 120 CP im gesamten Studium), dividiert. Der errechnete Wert ergibt die Gesamtnote der Prüfungsleistungen nach Absatz 1.
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