Heft 
(2000) 9
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( 7) Die Leistungsformen nach Lehrveranstaltungsarten und ihrer Bewertung mit CP sind in Anlage 2 aufge­führt.

( 8) Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Lehrveranstaltungen auf die CP- Vorgabe ist ausge­schlossen. Eine Wiederholung bereits bestandener Prüfungen ist nicht möglich.

( 9) Im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften können Studienleistungen aus vorangegangenen Stu­dien angerechnet werden, sofern sie Lehrveranstaltun­gen des Bachelorstudiengangs Regionalwissenschaften nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind. Über die Anrechnung entscheidet der PA für den Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften(§ 5).

§ 10 Formen von Prüfungsleistungen

( 1) Im Bachelorstudiengang Regionalwissenschaften sind schriftliche Klausuren, Referate( Vorträge) ein­schließlich Thesenpapiere, schriftliche Hausarbeiten, die sonstige Mitarbeit an Lehrveranstaltungen und die mündliche Abschlussprüfung als Formen von Prüfungs­leistungen vorgesehen.

( 2) Die schriftliche Klausur dient der Überprüfung des in einer Lehrveranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Frage- und Aufgabenstellungen. Die Klausurdauer beträgt in der Regel 45 Minuten für eine Vorlesungsstunde, 60 Minuten für zwei Vorlesungs­stunden und 90 Minuten für vier Vorlesungsstunden.

( 3) Das Referat( Vortrag) über ein Thema, das von der Leitung der Lehrveranstaltung gestellt wird, dauert in einer einstündigen Lehrveranstaltung in der Regel etwa 20 bis 25 Minuten und in einer zweistündigen Lehrveranstaltung in der Regel etwa 40 bis 45 Minuten. Das dazugehörige Thesenpapier umfasst in der Regel zwei bis vier DIN- A4- Seiten mit etwa 5.000 bis 10.000 Zeichen.

( 4) Die schriftliche Hausarbeit, deren Thema von der Leitung der Lehrveranstaltung gestellt wird, hat einen Regelumfang von 15 bis 20 DIN- A4- Seiten mit etwa 38.000 bis 50.000 Zeichen.

( 5) Die sonstige Mitarbeit an Lehrveranstaltungen um­fasst mündliche und schriftliche Beiträge, beispielswei­se Berichte und Protokolle.

( 6) Der Prüfungsausschuss kann weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen zulassen.

( 7) Die Leitung der Lehrveranstaltung gibt zu Beginn der Lehrveranstaltung die Form bzw. die Formen der Prüfung bekannt.

§ 11 Mündliche Abschlussprüfung

( 1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das sich auf den Stoff der Vorlesun­gen der regionalwissenschaftlichen Teildisziplinen Humangeographie, Geoinformatik und Physische Geo­graphie/ Geoökologie erstreckt. Die Abschlussprüfung soll im Regelfall 80 Minuten dauern. Sie setzt sich aus drei Teilprüfungen zusammen, die separat abgelegt werden können. Davon entfallen auf die Teilprüfung Humangeographie 40 Minuten und auf die Teilprüfun­gen Geoinformatik sowie Physische Geogra­phie/ Geoökologie jeweils 20 Minuten. Jede der drei Teilprüfungen wird separat benotet. Aus den drei Ein­zelnoten wird die Note der mündlichen Abschlussprü­fung gebildet. Dabei wird die Teilprüfung Humange­ographie doppelt gerechnet. Die Teilprüfungen Geoin­formatik und Physische Geographie/ Geoökologie wer­den jeweils einfach gerechnet.

( 2) Jede Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer abgenommen. Der PA führt eine Liste der für die mündliche Abschlussprü­fung wählbaren Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitze­rinnen und Beisitzer.

( 3) Bei der Anmeldung zur mündlichen Abschlussprü­fung wird von der Studentin bzw. von dem Studenten angegeben, dass sie bzw. er regelmäßig an den Lehr­veranstaltungen teilgenommen hat.

§ 12 Bachelorprüfung

( 1) Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung sind: 1. diejenigen Leistungen in Lehrveranstaltungen aller Studienabschnitte, die benotet werden;

2. die mündliche Abschlussprüfung.

( 2) Die Note der Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird durch Gewichtung der Leistungsformen( in%) gebildet. Die Gewichtungen der Leistungsformen nach Lehrveranstaltungsarten sind in Anlage 2 genannt.

( 3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung setzt sich aus den Noten der Leistungen in Lehrveranstaltungen aller Studienabschnitte und der Note der Abschlussprüfung zusammen. Sie wird folgendermaßen gebildet: Die Noten der Prüfungsleistungen der einzelnen Lehrveran­staltungen und der Abschlussprüfung werden mit der Zahl der jeweils zugeordneten CP multipliziert. Die so errechnete Summe wird durch die Zahl der CP, die für die Benotung berücksichtigt wurden( insgesamt 120 CP im gesamten Studium), dividiert. Der errechnete Wert ergibt die Gesamtnote der Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

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