Heft 
(2000) 9
Seite
144
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( 4) Die Gesamtnote lautet:

bei einem

Durchschnitt

bis 1,5

bei einem über 1,5 bis 2,5 Durchschnitt

bei einem über 2,5 bis 3,5 Durchschnitt

bei einem über 3,5 bis 4,0 Durchschnitt

bei einem über 4,0 Durchschnitt

=

sehr gut

=

gut

=

befriedigend

= ausreichend

= nicht bestan­

den

Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 kann die Gesamtnote" mit Auszeichnung" vergeben werden.

§ 13 Zeugnis und Urkunde über die Bachelorprü­fung

( 1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird unver­züglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs, die Noten der einzelnen Prüfungs­leistungen nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1, die Namen der Prü­ferinnen und Prüfer und die Gesamtnote enthält. Wur­den im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzen­den des PA zu unterzeichnen. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

( 2) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zugleich eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Bachelor of Science" aus­gehändigt, und zwar unter Ausweisung des Gesamtur­teils und des Studiengangs. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der/ vom Dekanin/ Dekan der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

§ 14 Wiederholung der Bachelorprüfung

( 1) Die Bachelorprüfung kann jeweils in den mündli­chen Teilen der Abschlussprüfung(§ 11), in denen sie nicht bestanden ist, zweimal wiederholt werden. Vor der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachbera­tung vorzulegen.

( 2) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann frühestens nach sechs Wochen wiederholt wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung ist spätestens im Prüfungszeit­raum des folgenden Semesters abzulegen.

§ 15 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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