( 4) Die Gesamtnote lautet:
bei einem
Durchschnitt
bis 1,5
bei einem über 1,5 bis 2,5 Durchschnitt
bei einem über 2,5 bis 3,5 Durchschnitt
bei einem über 3,5 bis 4,0 Durchschnitt
bei einem über 4,0 Durchschnitt
=
sehr gut
=
gut
=
befriedigend
= ausreichend
= nicht bestan
den
Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 kann die Gesamtnote" mit Auszeichnung" vergeben werden.
§ 13 Zeugnis und Urkunde über die Bachelorprüfung
( 1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs, die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1, die Namen der Prüferinnen und Prüfer und die Gesamtnote enthält. Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des PA zu unterzeichnen. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
( 2) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zugleich eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Bachelor of Science" ausgehändigt, und zwar unter Ausweisung des Gesamturteils und des Studiengangs. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der/ vom Dekanin/ Dekan der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
§ 14 Wiederholung der Bachelorprüfung
( 1) Die Bachelorprüfung kann jeweils in den mündlichen Teilen der Abschlussprüfung(§ 11), in denen sie nicht bestanden ist, zweimal wiederholt werden. Vor der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachberatung vorzulegen.
( 2) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann frühestens nach sechs Wochen wiederholt wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung ist spätestens im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters abzulegen.
§ 15 In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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