Heft 
(2000) 9
Seite
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§ 12 Zeugnis und Urkunde über die Abschlussprü­fung( Masterprüfung)

( 1) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüg­lich ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs, die Noten der einzelnen Prüfungsleistun­gen nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Titel und Note der Master­arbeit, die Namen der Prüferinnen und Prüfer und die Gesamtnote enthält. Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des PA zu unterzeich­nen. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

( 2) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zugleich eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Master of Science" ausge­händigt, und zwar unter Ausweisung des Gesamturteils und des Studiengangs. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der/ vom Dekanin/ Dekan der Mathematisch- Naturwis­senschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

§ 13

Wiederholung der Masterprüfung

( 1) Die Masterprüfung kann in der Teilprüfung" Münd­liche Abschlussprüfung"(§ 10 Abs. 7), in der sie nicht bestanden ist, zweimal wiederholt werden. Vor der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachberatung vorzulegen.

( 2) Eine nicht bestandene Teilprüfung" Mündliche Abschlussprüfung" kann frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung ist spätestens im Prüfungszeitraum des folgenden Semes­ters abzulegen.

( 3) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Masterar­beit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 14

In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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