§ 12 Zeugnis und Urkunde über die Abschlussprüfung( Masterprüfung)
( 1) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs, die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Titel und Note der Masterarbeit, die Namen der Prüferinnen und Prüfer und die Gesamtnote enthält. Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt. Das Zeugnis ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des PA zu unterzeichnen. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
( 2) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zugleich eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Master of Science" ausgehändigt, und zwar unter Ausweisung des Gesamturteils und des Studiengangs. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der/ vom Dekanin/ Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
§ 13
Wiederholung der Masterprüfung
( 1) Die Masterprüfung kann in der Teilprüfung" Mündliche Abschlussprüfung"(§ 10 Abs. 7), in der sie nicht bestanden ist, zweimal wiederholt werden. Vor der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachberatung vorzulegen.
( 2) Eine nicht bestandene Teilprüfung" Mündliche Abschlussprüfung" kann frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung ist spätestens im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters abzulegen.
( 3) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 14
In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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