Heft 
(2000) 10
Seite
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punkte geheilt. Hat die/ der Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Stu­dienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduie­rung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmung über die Entziehung von akademi­schen Graden bleiben unberührt.

1994.

§ 19 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten per quamA.200

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im BA/ MA­Studiengang Informatik an der Universität Potsdam im­matrikuliert werden.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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