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Weitere mindestens benotete 15 Leistungspunkte in jedem von drei der fünf Informatikfächer.
Im Rahmen der benoteten studienbegleitenden Leistungen in Informatik sind mindestens 15 benotete Leistungspunkte in der Form eigenständiger Arbeit zu erbringen in mindestens zwei verschiedenen unter den folgenden Lehrformen: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar, Oberseminar, Projekt, Großer Beleg, u.a.
3. mindestens 48 weitere Leistungspunkte aus der Informatik oder anderen Studienfächern.
( 2) In der Regel müssen mindestens 160 Leistungspunkte benotet sein.
Teil 3 Masterstudiengang
§ 15 Belegungspunkte für das Masterstudium
Mit dem Eintreten in das erste Fachsemester des Masterstudienganges erhalten die Studierenden jeweils 120 Belegungspunkte einschließlich der für die Masterarbeit erforderlichen Punkte. Zusätzlich erhalten sie maximal 40 Belegungspunkte für den Fall eines von der Zulassungskommission auferlegten Nachholstudiums.
§ 16 Leistungsumfang des Masterstudiums
( 1) Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt drei Semester, falls kein Nachholstudium oder ein Nachholstudium mit weniger als 15 Belegungspunkten erforderlich ist.
( 2) Zur Graduierung mit dem Master in Informatik sind die folgenden Kenntnisse bzw. Studienleistungen nachzuweisen:
Studienleistungen in der Informatik im Umfang von mindestens 51 Leistungspunkten.
Studienleistungen in beliebigen Fächern im Umfang von mindestens neun Leistungspunkten.
• Masterarbeit( 30 Leistungspunkte).
( 3) Zur Graduierung müssen von den 60 Leistungspunkten- außer der Masterarbeit- mindestens 50 benotet sein. Die Masterarbeit ist immer benotet.
§ 17 Masterarbeit
( 1) In der Masterarbeit in Informatik zeigen die Studierenden ihre Fähigkeit zur Bearbeitung einer Fragestellung der Informatik mit bekannten Methoden. In der Regel wird eine Masterarbeit einen neuen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis in der Informatik liefern.
( 2) Masterarbeiten werden grundsätzlich von einer/ einem Professor/ in der Informatik oder einer/ m für ein Gebiet der Informatik Habilitierten betreut. Eine Mitbetreuung durch andere Wissenschaftler/ innen ist möglich.
( 3) Das Thema der Masterarbeit wird zu Beginn des dritten Fachsemesters vergeben. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann der Studienausschuss eine Verlängerung genehmi
gen.
( 4) Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Weitere Einzelheiten werden durch das Institut für Informatik geregelt.
( 5) Die Masterarbeit wird von zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachtern beurteilt, von denen eine/ r die/ der Betreuer/ in ist. Bei einer Beurteilungsdifferenz von mehr als 1,0 entscheidet der Studienausschuss über das weitere Verfahren.
de mob jim briw singus and(+) ( 6) Bei der Ablehnung einer Masterarbeit trifft der Studienausschuss Entscheidungen zu den folgenden Fragen: stianoV mov briw eingus
• Mögliche Schritte im konkreten Falle, um einen erfolgreichen Abschluss zu ermöglichen. Dabei kann der Ausschuss vorsehen, dass die Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist erneut eingereicht werden darf.
Modifikationen des Verfahrens, sofern das angewandte Begutachtungsverfahren auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist.
( 7) Eine abgelehnte Masterarbeit kann nur einmal nach Überarbeitung neu eingereicht werden. Eine zweite Ablehnung gilt als endgültig. Bei endgültiger Ablehnung einer Masterarbeit werden dem Studenten 30 Belegungspunkte angerechnet.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 18 Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungs
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