Heft 
(2000) 10
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Weitere mindestens benotete 15 Leistungspunkte in jedem von drei der fünf Informatikfächer.

Im Rahmen der benoteten studienbegleitenden Leis­tungen in Informatik sind mindestens 15 benotete Leistungspunkte in der Form eigenständiger Arbeit zu erbringen in mindestens zwei verschiedenen unter den folgenden Lehrformen: Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar, Obersemi­nar, Projekt, Großer Beleg, u.a.

3. mindestens 48 weitere Leistungspunkte aus der In­formatik oder anderen Studienfächern.

( 2) In der Regel müssen mindestens 160 Leistungspunkte benotet sein.

Teil 3 Masterstudiengang

§ 15 Belegungspunkte für das Masterstudium

Mit dem Eintreten in das erste Fachsemester des Master­studienganges erhalten die Studierenden jeweils 120 Belegungspunkte einschließlich der für die Masterarbeit erforderlichen Punkte. Zusätzlich erhalten sie maximal 40 Belegungspunkte für den Fall eines von der Zulas­sungskommission auferlegten Nachholstudiums.

§ 16 Leistungsumfang des Masterstudiums

( 1) Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt drei Semester, falls kein Nachholstudium oder ein Nach­holstudium mit weniger als 15 Belegungspunkten erfor­derlich ist.

( 2) Zur Graduierung mit dem Master in Informatik sind die folgenden Kenntnisse bzw. Studienleistungen nach­zuweisen:

Studienleistungen in der Informatik im Umfang von mindestens 51 Leistungspunkten.

Studienleistungen in beliebigen Fächern im Umfang von mindestens neun Leistungspunkten.

Masterarbeit( 30 Leistungspunkte).

( 3) Zur Graduierung müssen von den 60 Leistungspunk­ten- außer der Masterarbeit- mindestens 50 benotet sein. Die Masterarbeit ist immer benotet.

§ 17 Masterarbeit

( 1) In der Masterarbeit in Informatik zeigen die Studie­renden ihre Fähigkeit zur Bearbeitung einer Fragestellung der Informatik mit bekannten Methoden. In der Regel wird eine Masterarbeit einen neuen Beitrag zur wissen­schaftlichen Erkenntnis in der Informatik liefern.

( 2) Masterarbeiten werden grundsätzlich von einer/ einem Professor/ in der Informatik oder einer/ m für ein Gebiet der Informatik Habilitierten betreut. Eine Mitbetreuung durch andere Wissenschaftler/ innen ist möglich.

( 3) Das Thema der Masterarbeit wird zu Beginn des dritten Fachsemesters vergeben. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann der Studienausschuss eine Verlängerung genehmi­

gen.

( 4) Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Weitere Einzelheiten werden durch das Institut für Informatik geregelt.

( 5) Die Masterarbeit wird von zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachtern beurteilt, von denen eine/ r die/ der Betreuer/ in ist. Bei einer Beurteilungsdifferenz von mehr als 1,0 entscheidet der Studienausschuss über das weitere Verfahren.

de mob jim briw singus and(+) ( 6) Bei der Ablehnung einer Masterarbeit trifft der Stu­dienausschuss Entscheidungen zu den folgenden Fragen: stianoV mov briw eingus

Mögliche Schritte im konkreten Falle, um einen er­folgreichen Abschluss zu ermöglichen. Dabei kann der Ausschuss vorsehen, dass die Arbeit innerhalb ei­ner angemessenen Frist erneut eingereicht werden darf.

Modifikationen des Verfahrens, sofern das angewand­te Begutachtungsverfahren auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist.

( 7) Eine abgelehnte Masterarbeit kann nur einmal nach Überarbeitung neu eingereicht werden. Eine zweite Ab­lehnung gilt als endgültig. Bei endgültiger Ablehnung einer Masterarbeit werden dem Studenten 30 Belegungs­punkte angerechnet.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 18 Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungs­prozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Stu­dienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nach­träglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass die/ der Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tat­sache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungs­

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