( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
erste
§ 6 In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Fach Sport( 25 SWS) an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVBI I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Sport( 25 SWS) erlassen: 2
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung. Dies sind:
Theorie und Praxis der Sportarten und Sportbereiche im Umfang von 8 SWS Bewegungsschulung Grundlagen Leichtathletik und Turnen, Schwimmen, Kleine Spiele und sportartübergreifendes Teilgebiet) und
Sporttheoretische Grundlagen im Umfang von 4 SWS( sportbiologische Grundlagen, Grundlagen der Bewegungslehre, Grundlagen der Sportpädagogik).
§3 Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.
( 2) Die Zwischenprüfung erfolgt im Fach sportbiologische Grundlagen als Klausur von 2 Stunden Dauer.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
Übersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt
Bewertung der Prüfungsleistungen In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Sport( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der weiteren Fächer ( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" ( vgl.§ 15).
2
1 Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli
2000
§ 4
Inhalt
Der Prüfungsstoff umfasst den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich sportbiologische Grundlagen gemäß der Studienordnung.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.
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SITA
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