§ 6 In- Kraft- Treten/ Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Fach Sachunterricht ( 25 SWS) an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVB1 I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Sachunterricht( 25 SWS) erlassen: ²
Übersicht
§ 1 § 2
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§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen
Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt els as
Bewertung der Prüfungsleistungen
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Sachunterricht( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 13).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.
Dies sind:
Pflichtveranstaltungen im Umfang von 8 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4
me not SWS,
-dbil eine Tagesexkursion und
- ein Fachpraktikum im gewählten Schwerpunkt.
§3
Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.
( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt. Der Prüfungsausschuss des Instituts für Grundschulpädagogik kann für die Zwischenprüfung im Fach Sachunterricht( 25 SWS) auch eine mündliche Einzelprüfung von 30 Minuten festlegen. Ebenso können hervorragende Studienleistungen als Zwischenprüfung anerkannt werden. Die möglichen Modalitäten werden jeweils spätestens zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§4
Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Fach Sachunterricht( 25 SWS) sind Kenntnisse über fachliche, curriculare und didaktische Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.
( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Prüfung dar.
( 3) Die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt aus bereichsübergreifenden und didaktischen Schwerpunkten, sozialwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich- technischen Schwerpunkten. Die genaueren Teilgebiete ergeben sich aus der Studienordnung für das Fach Sachunterricht( 25 SWS). Die Kandidatinnen/ Kandidaten wählen entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungsschwerpunkt aus dem integrativen und didaktischen Bereich, dem sozialwissenschaftlichen oder dem naturwissenschaftlich- technischen Bereich aus.
§ 5
1
Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät
2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli
2000
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
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