Heft 
(2000) 11
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§ 6 In- Kraft- Treten/ Übergangsregelungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Fach Sachunterricht ( 25 SWS) an der Universität Potsdam

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVB1 I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmun­gen für das Fach Sachunterricht( 25 SWS) erlassen: ²

Übersicht

§ 1 § 2

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§ 4

§ 5

§ 6

§ 1

Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen

Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt els as

Bewertung der Prüfungsleistungen

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

Grundlagen der Zwischenprüfung

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Sachunterricht( 25 SWS) sind die Zwischenprü­fungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Uni­versität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienord­nung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primar­stufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Pri­marstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungs­gänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 13).

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind:

Pflichtveranstaltungen im Umfang von 8 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4

me not SWS,

-dbil eine Tagesexkursion und

- ein Fachpraktikum im gewählten Schwerpunkt.

§3

Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnah­men entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.

( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt. Der Prüfungsausschuss des Instituts für Grundschulpädagogik kann für die Zwischenprüfung im Fach Sachunterricht( 25 SWS) auch eine mündliche Einzelprüfung von 30 Minuten festlegen. Ebenso können hervorragende Studienleis­tungen als Zwischenprüfung anerkannt werden. Die möglichen Modalitäten werden jeweils spätestens zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§4

Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstu­fe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Fach Sachunterricht( 25 SWS) sind Kenntnisse über fachli­che, curriculare und didaktische Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveran­staltungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwer­punkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu be­rücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegens­tand der Prüfung dar.

( 3) Die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt aus bereichsübergreifenden und didaktischen Schwerpunkten, sozialwissenschaftlichen oder natur­wissenschaftlich- technischen Schwerpunkten. Die genaueren Teilgebiete ergeben sich aus der Studien­ordnung für das Fach Sachunterricht( 25 SWS). Die Kandidatinnen/ Kandidaten wählen entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungs­schwerpunkt aus dem integrativen und didaktischen Bereich, dem sozialwissenschaftlichen oder dem na­turwissenschaftlich- technischen Bereich aus.

§ 5

1

Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät

2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli

2000

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

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