2
Besondere Prüfungsbestimmungen
für die Zwischenprüfung
im Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS) an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVBI I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS) erlassen: ²
Übersicht
§ 1
§ 2
§3
§ 4
§ 5
§ 6
Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen
Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt
Bewertung der Prüfungsleistungen
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des " Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 17).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.
Dies sind:
Wahlpflichtveranstaltungen aus dem Bereich der Fachwissenschaftlichen Grundlagen aus zwei Fachdisziplinen im Umfang von 12 bzw. 13 SWS,
eine Tagesexkursion und
ein Fachpraktikum in einer der gewählten Fachdisziplinen.
§3 Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche
1 Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli
2000
Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.
( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt. Der Prüfungsausschuss der gewählten Fachdisziplin( vgl.§ 4 Abs. 3) kann für die Zwischenprüfung im Lernbereich Naturwissenschaften auch eine mündliche Einzelprüfung von 30 Minuten festlegen. Ebenso können hervorragende Studienleistungen als Zwischenprüfung anerkannt werden. Die möglichen Modalitäten werden jeweils spätestens zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
வர்
( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS) sind Kenntnisse über ausgewählte fachliche Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.
( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Prüfung dar.
aid goul ( 3) Die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt aus einer der gewählten Fachdisziplinen. Dabei sind interdisziplinäre Zusammenhänge zu den anderen Fachdisziplinen nachzuweisen. Die genaueren Teilgebiete ergeben sich aus der Studienordnung für den Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS). Die Kandidatinnen/ Kandidaten können entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungsschwerpunkt auswählen.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
erste
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
194