Heft 
(2000) 11
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Besondere Prüfungsbestimmungen

für die Zwischenprüfung

im Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS) an der Universität Potsdam

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVBI I. S. 130) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmun­gen für den Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS) erlassen: ²

Übersicht

§ 1

§ 2

§3

§ 4

§ 5

§ 6

Grundlagen der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen

Durchführung und Form der Prüfung Umfang und Inhalt

Bewertung der Prüfungsleistungen

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspe­zifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des " Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwer­punktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 17).

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind:

Wahlpflichtveranstaltungen aus dem Bereich der Fachwissenschaftlichen Grundlagen aus zwei Fachdisziplinen im Umfang von 12 bzw. 13 SWS,

eine Tagesexkursion und

ein Fachpraktikum in einer der gewählten Fach­disziplinen.

§3 Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche

1 Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli

2000

Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnah­men entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.

( 2) Die Zwischenprüfung wird als Klausur von zwei Stunden Dauer durchgeführt. Der Prüfungsausschuss der gewählten Fachdisziplin( vgl.§ 4 Abs. 3) kann für die Zwischenprüfung im Lernbereich Naturwissen­schaften auch eine mündliche Einzelprüfung von 30 Minuten festlegen. Ebenso können hervorragende Stu­dienleistungen als Zwischenprüfung anerkannt werden. Die möglichen Modalitäten werden jeweils spätestens zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 4 Umfang und Inhalt

வர்

( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstu­fe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Lernbe­reich Naturwissenschaften( 25 SWS) sind Kenntnisse über ausgewählte fachliche Problemstellungen nach­zuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwi­schen diesen exemplarisch herzustellen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveran­staltungen. Dabei sind der Kandidatin/ dem Kandidaten Möglichkeiten einzuräumen, aus Teilgebieten Schwer­punkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu be­rücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegens­tand der Prüfung dar.

aid goul ( 3) Die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten wählen für die Zwischenprüfung eine Themenstellerin/ einen Themensteller. Die Auswahl der Prüfungsthemen erfolgt aus einer der gewählten Fachdisziplinen. Dabei sind interdisziplinäre Zusammenhänge zu den anderen Fachdisziplinen nachzuweisen. Die genaueren Teilge­biete ergeben sich aus der Studienordnung für den Lernbereich Naturwissenschaften( 25 SWS). Die Kan­didatinnen/ Kandidaten können entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung im Studium einen Prüfungs­schwerpunkt auswählen.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

erste

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.

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