Heft 
(2000) 11
Seite
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§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung udbedA 19d0

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Musik( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsord­nung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bil­dungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der weiteren Fächer ( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bil­dungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" ( vgl.§ 14).

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind:

Pflichtveranstaltungen im Umfang von 11 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4

SWS.

§3 Durchführung und Form der Prüfung

isdal( S) ( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. Sie besteht aus drei Teilprüfungen ( vgl.§ 4 Abs. 2 und 3). Diese können studienbeglei­tend absolviert werden, wenn die für den jeweiligen Teilbereich erforderlichen Leistungen erbracht wurden. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwi­schenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschul­pädagogik.

( 2) Die Teilprüfungen werden als Arbeiten unter Auf­sicht( Klausuren) oder als Kolloquium von jeweils zwei Stunden Dauer durchgeführt. Ein weiterer Be­standteil der Prüfung ist ein künstlerischer Vortrag von ca. 10 Minuten Dauer.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 4 Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstu­fe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Fach Mu­sik( 25 SWS) sind sowohl fachwissenschaftliche Kenntnisse als auch musiktheoretisches und anwen­dungsorientiertes Wissen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exempla­risch darzustellen. Des weiteren sind künstlerische Leistungen aus den Teilgebieten Instrumentalausbil­dung( A1) und Vokalausbildung( A2) zu erbringen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveran­staltungen aus den Bereichen:

Instrumentalausbildung( A1) und Vokalausbildung ( A2), Musikalische Grundausbildung( A3), Musikwis­senschaft( B1 oder B2).

( 3) Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus den 3 Teilbereichen. Dies sind:

Instrumentalausbildung( A 1) und Vokalausbil­dung( A2)

Musikalische Grundausbildung( A3),

Musikgeschichte( B1) oder ein Teilgebiet der systematischen Musikwissenschaft( B2).

( 4) Je nach individueller Schwerpunktsetzung können die Kandidaten die anteilige Zusammensetzung der künstlerischen Leistung unterschiedlich gewichten, wobei in jedem Fall ein Lied a capella darzubieten ist.

( 5) Den Kandidaten sind Möglichkeiten einzuräumen, aus dem Teilgebiet Musikgeschichte Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichti­gen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Teilprüfung dar.

( 6) Die Prüfungskandidaten wählen für die 3 Teilberei­che der Zwischenprüfung jeweils einen Prüfer.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn jede Teilprü­fungsleistung mit mindestens 4,0 bewertet wurde. Hierbei wird die Gesamtnote auf dem Wege des arith­metischen Mittels entsprechend§ 12 Abs. 2 der Zwi­schenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam ermittelt.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungs­prüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühes­tens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen. Dabei sind nur die Teilbe­reiche zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.

§ 6

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.

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