§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung udbedA 19d0
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Musik( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der weiteren Fächer ( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" ( vgl.§ 14).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.
Dies sind:
Pflichtveranstaltungen im Umfang von 11 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4
SWS.
§3 Durchführung und Form der Prüfung
isdal( S) ( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. Sie besteht aus drei Teilprüfungen ( vgl.§ 4 Abs. 2 und 3). Diese können studienbegleitend absolviert werden, wenn die für den jeweiligen Teilbereich erforderlichen Leistungen erbracht wurden. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.
( 2) Die Teilprüfungen werden als Arbeiten unter Aufsicht( Klausuren) oder als Kolloquium von jeweils zwei Stunden Dauer durchgeführt. Ein weiterer Bestandteil der Prüfung ist ein künstlerischer Vortrag von ca. 10 Minuten Dauer.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Fach Musik( 25 SWS) sind sowohl fachwissenschaftliche Kenntnisse als auch musiktheoretisches und anwendungsorientiertes Wissen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch darzustellen. Des weiteren sind künstlerische Leistungen aus den Teilgebieten Instrumentalausbildung( A1) und Vokalausbildung( A2) zu erbringen.
( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen aus den Bereichen:
Instrumentalausbildung( A1) und Vokalausbildung ( A2), Musikalische Grundausbildung( A3), Musikwissenschaft( B1 oder B2).
( 3) Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus den 3 Teilbereichen. Dies sind:
Instrumentalausbildung( A 1) und Vokalausbildung( A2)
Musikalische Grundausbildung( A3),
Musikgeschichte( B1) oder ein Teilgebiet der systematischen Musikwissenschaft( B2).
( 4) Je nach individueller Schwerpunktsetzung können die Kandidaten die anteilige Zusammensetzung der künstlerischen Leistung unterschiedlich gewichten, wobei in jedem Fall ein Lied a capella darzubieten ist.
( 5) Den Kandidaten sind Möglichkeiten einzuräumen, aus dem Teilgebiet Musikgeschichte Schwerpunkte zu benennen. Diese sind in der Prüfung zu berücksichtigen, stellen aber nicht den alleinigen Gegenstand der Teilprüfung dar.
( 6) Die Prüfungskandidaten wählen für die 3 Teilbereiche der Zwischenprüfung jeweils einen Prüfer.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn jede Teilprüfungsleistung mit mindestens 4,0 bewertet wurde. Hierbei wird die Gesamtnote auf dem Wege des arithmetischen Mittels entsprechend§ 12 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam ermittelt.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholungsprüfung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte frühestens nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen. Dabei sind nur die Teilbereiche zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.
§ 6
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.
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