§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Mathematik( 25 SWS) sind die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 12).
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.
Dies sind Pflichtveranstaltungen im Umfang von 13 SWS:
Natürliche Zahlen
Geometrie und Geometrieunterricht
Didaktische Grundlagen des
Mathematikunterrichts
4 SWS
4 SWS
2 SWS
Mathematischer Anfangsunterricht
( Zugang zu Zahlen und Formen)
2 SWS
Planung und Durchführung von Unterricht
1 SWS
§ 5
Didaktische Grundlagen des Mathematikunterrichts,
Natürlichen Zahlen,
Geometrie und Geometrieunterricht.
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte in der Regel nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prüfungszeitraum erfolgen.
§ 6 In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.
§3 Durchführung und Form der Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.
( 2) Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Einzelprüfung von 30 Minuten Dauer.
( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.
§ 4 Umfang und Inhalt
( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Fach Mathematik( 25 SWS) sind Kenntnisse über fachliche, curriculare und didaktische Problemstellungen nachzuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwischen diesen exemplarisch herzustellen.
( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveranstaltungen. Die Prüfungsschwerpunkte ergeben sich aus der Studienordnung und lauten:
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung
im Fach Musik( 25 SWS) an der Universität Potsdam
Vom 20. April 2000
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVBI I. S. 130.) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Musik( 25 SWS) erlassen: ²
Übersicht
Grundlagen der Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen
§ 1
§ 2
§3
Durchführung und Form der Prüfung
§ 4
Umfang und Inhalt
§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6
In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen
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2
Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli
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