Heft 
(2000) 11
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§ 1 Grundlagen der Zwischenprüfung

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Mathematik( 25 SWS) sind die Zwischenprü­fungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Uni­versität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienord­nung für das Studium des primarstufenspezifischen Bereiches im Rahmen des Studiums des" Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primar­stufe" sowie Ordnung für das Studium der Fächer( 25 SWS) und Lernbereiche bei Schwerpunktbildung Pri­marstufe im Rahmen des" Lehramts für die Bildungs­gänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe"( vgl.§ 12).

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Nachweis eines ordnungsgemäßen Grundstudiums laut gültiger Studienordnung.

Dies sind Pflichtveranstaltungen im Umfang von 13 SWS:

Natürliche Zahlen

Geometrie und Geometrieunterricht

Didaktische Grundlagen des

Mathematikunterrichts

4 SWS

4 SWS

2 SWS

Mathematischer Anfangsunterricht

( Zugang zu Zahlen und Formen)

2 SWS

Planung und Durchführung von Unterricht

1 SWS

§ 5

Didaktische Grundlagen des Mathematikunter­richts,

Natürlichen Zahlen,

Geometrie und Geometrieunterricht.

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Zwischenprüfung als Abschlussleistung für das Grundstudium gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

( 2) Entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Universität Potsdam haben die Prüfungskandidaten das Recht auf eine erste und eine zweite Wiederholung. Die erste Wiederholungsprüfung sollte in der Regel nach 6 Wochen und muss spätestens im nächsten Prü­fungszeitraum erfolgen.

§ 6 In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung immatrikuliert wurden.

§3 Durchführung und Form der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. In der Regel muss der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung bis zum Beginn des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Über Ausnah­men entscheidet der Prüfungsausschuss des Institutes für Grundschulpädagogik.

( 2) Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Einzelprü­fung von 30 Minuten Dauer.

( 3) Vor der Prüfung werden Konsultationen von den Prüferinnen und Prüfern angeboten.

§ 4 Umfang und Inhalt

( 1) In der Zwischenprüfung für das" Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstu­fe" bei Schwerpunktbildung Primarstufe im Fach Ma­thematik( 25 SWS) sind Kenntnisse über fachliche, curriculare und didaktische Problemstellungen nach­zuweisen, sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zwi­schen diesen exemplarisch herzustellen.

( 2) Inhalte der Prüfung sind die nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Inhalte der Lehrveran­staltungen. Die Prüfungsschwerpunkte ergeben sich aus der Studienordnung und lauten:

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung

im Fach Musik( 25 SWS) an der Universi­tät Potsdam

Vom 20. April 2000

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II' der Universität Potsdam hat auf der Grundlage von§ 67 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20 Mai 1999( GVBI I. S. 130.) am 20. April 2000 folgende besonderen Prüfungsbestimmun­gen für das Fach Musik( 25 SWS) erlassen: ²

Übersicht

Grundlagen der Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen

§ 1

§ 2

§3

Durchführung und Form der Prüfung

§ 4

Umfang und Inhalt

§ 5

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 6

In- Kraft- Treten und Übergangsregelungen

1

2

Zwischenzeitlich umbenannt in Humanwissenschaftliche Fakultät Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 27. Juli

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